Teile mit uns:   


Kündigung von Versicherungen

Diese Beiträge zum Thema Versicherungsvertrag kündigen dürften Sie auch noch interessieren:
- außerordentliche Kündigung
- Kapitallebensversicherung kündigen
- Altersversorge Vertrag kündigen
- Versicherungsrechte nutzen
- Außergerichtliche Streitbeilegung


Sind Sie richtig versichert?

Lassen Sie sich beraten. Ein Gespräch mit einem Versicherungsexperten kann Ihr Problem zur Lösung bringen:

Kündigung Versciherung

Außergerichtliche Streitbeilegung im Schadensfall

Auch wenn sich Versicherter und Versicherungsunternehmen nicht gütlich einigen können, so muss der Gang zum Gericht nicht die nächste Konsequenz sein.
Es gibt die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbelegung eines Schadensfall, zum Beispiel durch einen Ombudsmann.


Dieser kann zuerst einmal angerufen werden.
Diese „Einrichtung“ gibt es bereits seit dem Jahr 2001.

Wer als Verbraucher Probleme mit seiner Versicherung hat, kann sich an den Ombudsmann wenden.

Kosten entstehen dem Versicherten dafür erst einmal nicht.

Handelt es sich bei dem Streitwert um eine Summe von bis zu 5000 Euro, so ist die Entscheidung durch den Ombudsmann für die Versicherung bindend.

Beläuft sich der Streitwert auf bis zu 50.000 Euro, so darf der Ombudsmann zwar eine Empfehlung geben, diese ist aber eben nicht bindend.
Als Versicherter muss die Entscheidung in keinem Fall so hingenommen werden, die Möglichkeit zur Klage bei Gericht besteht immer noch.

Auch für die private Krankenversicherung gibt es den Ombudsmann.

Er ist hier ebenfalls kostenlos tätig.
Seine Befugnisse sind aber weitaus beschränkter, als bei einem Ombudsmann, der für eine Versicherung tätig ist.
Er darf nur Empfehlungen aussprechen, gleich, in welcher Höhe sich der Streitwert bewegt.
Das Gericht kann ebenfalls angerufen werden, wenn der Versicherte mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist.

Als Mitglied beim Bund der Versicherten kann der Betroffene im Schadensfall den BdV heranziehen.
Dieser überprüft dann die Leistungen und wird beratend tätig.
Er kann auch als Vermittler fungieren. Der Service ist für Mitglieder nicht mit Gebühren verbunden.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Zuletzt sei noch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die BaFin, genannt.
An sie kann sich der Versicherte bei Problemen ebenfalls wenden.


Die BaFin kann dann den Vorstand des Versicherungsunternehmens dazu auffordern, eine Stellungnahme abzugeben.

Der vorliegende Fall wird anschließend unter Einbeziehung beider Darlegungen geprüft. Die BaFin darf aber keine Entscheidung treffen, die als verbindlich anzusehen ist. Dennoch wird davon ausgegangen, dass rund jede dritte Eingabe von Erfolg gekrönt ist.

Bei allen außergerichtlichen Streitbeilegungen, beziehungsweise, bei den Versuchen dazu, ist es wichtig, die Einspruchsfristen einzuhalten.
Bei Überschreiten derselben kann ansonsten eventuell nicht mehr geklagt werden.