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Steuer-Tipp für Freiberufler
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- Aufzeichnungspflicht bei Bewirtungskosten
Bewirtungskosten des Freiberuflers
Bewirtungskosten entstehen immer dann, wenn Geschäftspartner oder andere Personen aus beruflichen Gründen verköstigt bzw. bewirtet werden müssen.
Dabei sind die Kosten aber nicht in voller Höhe absetzbar, sondern lediglich bis maximal 70 Prozent.
Die Kosten müssen aber angemessen sein.
Wer als freie Lektorin seinem Autor also ein Hummeressen spendieren möchte und das regelmäßig, der wird beim Finanzamt kein Glück haben bei dem Versuch, die Kosten als Bewirtungskosten abzusetzen.
Ein Unterschied ist es, wenn der Freiberufler Arbeitnehmer beschäftigt.
Für deren Verköstigung entstandene Ausgaben können komplett von der Steuer abgesetzt werden.
Die Umsatzsteuer, die auf den Rechnungen ausgewiesen wird, ist in beiden Fällen zu 100 Prozent als Vorsteuer verrechenbar – sofern der Freiberufler nicht als Kleinunternehmer gemeldet ist und somit das Recht hat, Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Die Bewirtungskosten setzen sich aus allen Kosten zusammen, die für Speisen und Getränke, Genussmittel, Unterhaltung und Trinkgelder entstehen.
Produkt- oder Warenverkostungen hingegen zählen nicht dazu.
Aufwendungen in nur geringer Höhe, etwa für Kaffee oder Tee und Gebäck, sind in voller Höhe absetzbar.
Wichtig zu wissen ist, dass die Betriebskosten nachgewiesen werden müssen. Das geschieht anhand der Kaufbelege, ausgestellter Rechnungen oder Quittungen.
Möchte der Werbetexter also potentielle Kunden bei einem Gespräch bewirten, so sollte er sich die Belege aufheben und kann die Ausgaben so vollständig absetzen.
Immer gilt der Grundsatz der Angemessenheit.
Angemessene Bewirtung
Werden die Ausgaben als unnötig hoch eingeschätzt, so werden sie in einen angemessenen und einen nicht angemessenen Teil getrennt.Der angemessene Teil kann wiederum zu 70 Prozent abgesetzt werden, der nicht angemessene Teil fällt weg.
Es gibt dabei allerdings keine allgemein gültige Grenze.
Eingeschätzt wird die Angemessenheit anhand der Vorteile, die der Freiberufler durch die Bewirtung gegebenenfalls haben kann. Das heißt schlicht und einfach: Hätte es ein Keks getan, so ist die Sachertorte unangemessen.
Der Ort der Bewirtung spielt keine Rolle. Als Freiberufler können Sie also Ihre Kunden und Geschäftspartner in einer Gaststätte ebenso empfangen, wie in Ihren eigenen Räumen, wobei hier die Büroräume gemeint sind.
Bei einer Einladung zu Ihnen nach Hause können die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Noch etwas zum Nachweis der Bewirtungskosten
Nicht nur die Höhe der Aufwendungen muss nachgewiesen werden, sondern auch der Ort der Bewirtung, das Datum und der Anlass sowie die Namen der Teilnehmer müssen belegt werden können.Der Anlass der Bewirtung muss einen Rückschluss auf einen geschäftlichen Vorgang erkennen lassen.
Bei Rechnungen in einer Gaststätte ist wichtig, dass die Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt wurde, was allerdings bei Kleinbeträgen bis 150 Euro nicht nötig ist.
Die Rechnung muss zudem maschinell erstellt und registriert worden sein.
Steuertipp: Juli 2010


