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Einnahmen-Überschussrechnung für Gewerbetreibende


Für Gewerbetreibende gilt ebenfalls, dass sie zur Anwendung der Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt sind.

Das gilt des Weiteren für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Die Gewerbetreibenden müssen allerdings einen Antrag stellen, ansonsten müssen sie die Bilanzierung und die doppelte Buchführung anwenden.

Zu den Gewerbetreibenden zählen alle Handwerks- und Handelsbetriebe, teilweise auch einige Dienstleister.



Wenn jemand zum Beispiel als Texter arbeitet, aber hin und wieder auch Arbeiten übernimmt, bei denen er lediglich Manuskripte abschreibt oder anderweitig eine Leistung erbringt, bei der keine eigene geistige Arbeit nötig ist, gilt er als Gewerbetreibender und muss dies entsprechend anmelden.


Das heißt, die Tätigkeit muss immer durch eigenschöpferische Arbeit begründet sein, was auch nachgewiesen werden muss.

Als Beispiel ist ein Werbetexter zu sehen. Sein Beruf hat große Ähnlichkeit mit einem künstlerischen, beziehungsweise publizistischen Beruf und daher kann er auch als Freiberufler tätig sein.



Zu den Gewerbetreibenden zählen auch Sachverständige, die über keine Ingenieurausbildung verfügen, Anlageberater, Innenarchitekten (sofern sie mit Einrichtungsgegenständen handeln) oder Immobilienmakler.

Hinsichtlich der möglichen Gewinnhöhe gibt es für Gewerbetreibende allerdings Einschränkungen.

Eine Einnahmen-Überschussrechnung kommt nicht in Frage, wenn sie

- Umsätze von mehr als 500.000 Euro pro Jahr zu verzeichnen haben oder
- der Gewinn über50.000 Euro pro Jahr liegt.

Wenn die Umsätze für zwei oder mehr Jahr unterhalb der genannten Grenzen liegen, so dürfen die Gewerbetreibenden die Einnahmen-Überschussrechnung als Mittel der Buchführung nutzen. Ansonsten sind sie zur Bilanzierung und doppelten Buchführung verpflichtet.

Bearbeiten Land- oder Forstwirte eigene Flächen, so darf der Wirtschaftswert dieser Flächen nicht höher als 24.999 Euro sein.

Ab 25.000 Euro darf die Einnahmen-Überschussrechnung nicht mehr angewendet werden. Das gilt auch, wenn der Gewinn pro Jahr mehr als 50.000 Euro ausmacht. Ist das nicht der Fall, so kann der Gewinn anhand von Durchschnittssätzen ermittelt werden.

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