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Wer darf die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden?


Die Einnahmen-Überschussrechnung gilt als die unternehmerfreundlichste Art und Weise, den Gewinn zu ermitteln.

Dabei kommen aber nicht nur Freiberufler als Unternehmer, die diese Art der Abschlussrechnung anwenden dürfen, in Betracht.

Auch, wer einen Gewerbebetrieb führt, der nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, kann von der Einnahmen-Überschussrechnung profitieren.

Hinzu kommen Vereine, wenn sie einen Umsatz von weniger als 500.000 Euro oder einen Gewinn, der unter 50.000 Euro liegt, verbuchen können.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können ebenfalls die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden.

Einnahmen - Ausgaben = Gewinn

Bei ihnen darf der Wert der bewirtschafteten Flächen nicht über 25.000 Euro liegen oder der Gewinn nicht höher sein als 50.000 Euro.

Die Gewerbetreibenden müssen einen Antrag stellen, erst dann sind sie zur Anwendung der Einnahmen-Überschussrechnung berechtigt.

Im Gegensatz zum Freiberufler dürfen aber die bereits genannten Einnahmegrenzen nicht überschritten werden, damit die Berechtigung zur Einnahmen-Überschussrechnung bestehen bleibt.



Beschäftigt ein Freiberufler Mitarbeiter (als Beispiel: der Dolmetscher kann sich über eine Fülle von Aufträgen freuen, diese aber nicht allein bewältigen und muss daher Mitarbeiter beschäftigen), so gilt er nur noch dann als freiberuflich tätig, wenn er seine Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausübt.

Er muss die fachliche Verantwortung für alle Aufträge behalten.

Das bedeutet also, der Unternehmer darf nicht seine ganze Tätigkeit einfach abgeben, seine eigene Leistung muss immer noch im Vordergrund stehen.

Wichtige Fragen, die den Betrieb betreffen, müssen durch ihn selbst geklärt werden, außerdem muss eine Überwachung der Mitarbeiter stattfinden.
Ansonsten gilt der Freiberufler als Gewerbetreibender und ist demzufolge zu Bilanzierung und doppelter Buchführung verpflichtet.


Scheinselbstständige dürfen auch Einnahmen-Überschussrechnung erstellen

Auch für Scheinselbstständige gilt, dass sie zum Kreis der Berechtigten gehören.


Sie dürfen auch dann eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, wenn ihr Auftraggeber zur Abgabe von Sozialleistungen verpflichtet ist.

Das heißt, der Scheinselbstständige muss zwar seine Lohnsteuerkarte abgeben, kann aber dennoch Honorarrechnungen erstellen.
Die Kosten, die ihm im Laufe eines Wirtschaftsjahres entstehen, können wie bei einem „normalen“ Freiberufler steuerlich geltend gemacht werden.

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