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Berufsunfähigkeit absichern
Die BU ist für Freiberufler existenziell.Jetzt vergleichen und beraten lassen:
Ausfüllhilfe zum Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung
Ausfüllhilfe zum Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung
Mit diesen Hinweisen zum Ausfüllen des Fragebogens möchten wir Ihnen die Anmeldung beim Finanzamt erleichtern:
1. Allgeine Angaben im
Fragebogen zur steuerliche Erfassung
2. Angaben zur freiberuflichen Tätigkeit
3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
4. Anmeldung der Lohnsteuer
5. Anmeldung der Umsatzsteuer
Dies sollten Sie sicherlich noch wissen:
- Unterschied Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer
- der Gewinn des Freiberuflers
- Vorteil Vorsteuerabzug
- Kleinunternehmerregelung
Der steuerliche Gewinn des Freiberuflers
Der Gewinn wird sicherlich von jedem anders definiert.
Der eine nennt es Gewinn, wenn am Ende des Monats kein Minus auf dem Konto erscheint, der andere, wenn die Ausgaben geringer sind als die Einnahmen und so noch etwas übrig bleibt.
Steuerrechtlich gesehen ist der Gewinn die Summe Geldes, die nach Abzug aller
Ausgaben, die als betriebsrelevant eingestuft wurden, übrig ist. Dabei wird zwischen verschiedenen Einkunftsarten unterschieden.
Insgesamt sind es sieben Einkunftsarten, die berücksichtigt werden:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (hierzu zählen auch die Freiberufler)
- Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Sonstige Einkünfte
Rein theoretisch kann in jeder Einkunftsart ein Gewinn erwirtschaftet werden, praktisch werden sich die Arten auf wenige beschränken.
Für den Freiberufler sind es die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die sonstigen Einkünfte und eventuell weitere Punkte.
Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus nichtselbstständiger Arbeit können theoretisch in Frage kommen, sind aber eher irrelevant.
Nimmt man nun alle Einkunftsarten zusammen, so ergeben sich die Gesamteinnahmen.
Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben ergeben den steuerlichen Gewinn
Hiervon abgezogen werden nun die Betriebsausgaben. Dies ist der steuerrechtliche Gewinn.Der muss aber nicht so versteuert werden, denn es müssen noch weitere Ausgaben abgezogen werden, die die Person des Freiberuflers direkt betreffen.
Versicherungen zum Beispiel gehen davon ab, wie die Krankenversicherung, die private Rentenversicherung oder die Haftpflichtversicherung.
Solche Ausgaben werden steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet. Sie schmälern den steuerrechtlichen Gewinn nicht, wohl aber den persönlichen. Das zu versteuernde Einkommen wird daher wie folgt definiert:
- Gesamteinnahmen minus Betriebsausgaben minus außergewöhnliche Belastungen (Sonderausgaben) ist gleich zu versteuerndes Einkommen.
Soll der Gewinn auf eine Formel gebracht werden, so lautet diese:
- Gesamteinnahmen minus Betriebsausgaben ist gleich Gewinn.
Wie man sehen kann, hat das Steuerrecht eine etwas andere Sicht auf die Definition des Gewinns.
Natürlich ist auch hier der Gewinn das, was am Ende übrig bleibt.
Doch wer privat an Gewinn denkt, der denkt an die Summen, die ihm tatsächlich zur Verfügung stehen und nicht an die, von denen immer noch Ausgaben zu bestreiten sind, wie das bei dem steuerrechtlichen Gewinn der Fall ist, von dem die Sonderausgaben noch abgezogen werden.


