Teile mit uns:
Themen zum Krisenmanagment
Diese Beiträge könnten Sie zum Thema Krise als Freiberufler auch noch interessieren:
- Anzeichen einer Krise
- Krisenbewältigung
- Mitarbeiter als Verbündete
- Vollstreckung, Kontopfändung
- Sparen in der Freiberufler-Krise
- Existenzielle Versicherungen
- Umgang mit Gläubigern / Schuldnern
- Insolvenz des Freiberuflers
- Geldquellen für Freiberufler
- Ausweg aus der Freiberufler-Krise
- Betriebsaufgabe und Abwicklung
Tipps: Krise und Kreditbeschaffung
Wenn Ihnen die Banken oder Sparkassen einen Geschäftskredit verweigern, ist smava ein gute Alternative:oder
versuchen Sie es mit einem Privatkredit.
Dieser Anbieter ist besonders günstig:
Insolvenz des Freiberuflers
Nun ist der Fall vielleicht eingetreten, vor dem sich der Freiberufler die ganze Zeit über schon gefürchtet hat:
Er ist gänzlich zahlungsunfähig und kein seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen.
Die Gläubiger können das Insolvenzverfahren eröffnen, wenn sie ein berechtigtes rechtliches Interesse daran haben.
Übrigens reicht es auch, wenn nur ein Gläubiger dieses Interesse hat, auch einer allein kann das Verfahren einleiten.
So kann das Finanzamt als Gläubiger auftreten, auch eine Einleitung eines Verfahrens durch die Krankenversicherung ist möglich.
Die unterschiedlichen Insolvenzverfahren
Unterschieden wird zwischen dem 1. Regel-Insolvenzverfahren
Dieses wird eingeleitet, wenn die Vermögensverhältnisse des Freiberuflers nicht überschaubar sind.
Der Schuldner kann in dem Fall einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen.
2. Verbraucher-Insolvenzverfahren
Das Verbraucher-Insolvenzverfahren richtet sich an Personen, die zwar eigenständig wirtschaftlich tätig sind, deren Einkommensverhältnisse aber überschaubar sind.
3. Restschuldbefreiungsverfahren für natürliche Personen.
Dies sollte der Freiberufler über den Insolvenzplan und Insolvenzantrag wissen
Möglich ist es dank des neuen Insolvenzrechts, auch weiterhin freiberuflich tätig zu bleiben.Nötig ist dafür die Erstellung eines Insolvenzplanes, der im besten Fall bereits mit Stellung des Insolvenzantrags bei Gericht eingereicht werden muss.
Die Gläubiger können dann in einer Gläubigerversammlung darüber abstimmen, ob dem Insolvenzplan zugestimmt werden kann.
Hierin kann beispielsweise geregelt sein, dass der Freiberufler seine Tätigkeit fortsetzt und eine festgelegte Summe regelmäßig an die Gläubiger zahlt.
Auch die vorzeitige Beendigung des Verfahrens kann im Insolvenzplan festgesetzt werden. Nötig ist allerdings der Einsatz eines Insolvenzverwalters, der die Einhaltung der Vertragsbedingungen überwacht.
Freigabe des Geschäftsbetriebes fordern
Eine andere Möglichkeit besteht darin, eine Freigabe des Geschäftsbetriebes zu fordern.Hierfür gibt der Insolvenzverwalter die freiberufliche Tätigkeit aus der Masse frei und der laufende Geschäftsbetrieb hat in der Folge mit der Insolvenz nichts mehr weiter zu tun.
Die Gläubiger erhalten regelmäßig einen bestimmten Betrag, der vom Gewinn unabhängig ist und auf Basis eines angenommenen Einkommens in seiner Höhe festgelegt wurde.
Der Vorteil für den Freiberufler ist der, dass er hier einen höheren Gewinn erwirtschaften kann und keiner Beschränkung unterliegt.
Er trägt das gesamte Risiko für sein wirtschaftliches Handels und muss keine Pfändungen hinnehmen.
Außerdem kann damit die Entziehung der Zulassung verhindert werden, sofern es sich um einen freien Beruf handelt, für dessen Ausübung eine solche Voraussetzung ist.

