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Einstellung von Mitarbeitern

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Minijobber als Mitarbeiter einstellen


Die Vorteile, die die Einstellung eines Minijobbers mit sich bringt, sind zahlreich.

Sie müssen zum Beispiel kaum Verwaltungsarbeit für die Einstellung und Beschäftigung erledigen und für die Sozialabgaben gelten Pauschalen.

Die Beiträge für die Sozialversicherungen sind sehr gering.

Auch die Lohnsteuer kann pauschal abgeführt werden.

Gegenüber dem Minijobber bleiben Sie als Freiberufler und Arbeitgeber weisungsberechtigt.

Möglich ist zudem die kurzfristige Beschäftigung des Angestellten, dann gilt zum einen die 400 Euro Höchstgrenze für den Verdienst nicht, auch Sozialabgaben müssen nicht geleistet werden.

Die kurzfristige Beschäftigung ist noch etwas anderes, als der klassische Minijob.

Der kurzfristige Minijob wird von Vornherein auf maximal zwei Monate oder 50 Tage Arbeit im Jahr begrenzt.

Es kommt dabei nicht darauf an, wie hoch das Gehalt des Arbeitnehmers für diese Zeit ist, der Job darf nur eben nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Für den Angestellten darf der Job nur ein Nebenjob sein, darf also nicht für die Deckung des wirtschaftlichen Einkommens in Frage kommen.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Angestellte noch einen Hauptjob hat und oder wenn es sich um einen Hausfrau, einen Studenten oder einen Rentner handelt.

Wer jedoch einen Arbeitslosen einstellt, kann diesen aber nicht kurzfristig beschäftigen, sondern immer nur in Form der klassischen Minijob-Beschäftigung.

Arbeitsrecht beim Minijobber beachten

In Bezug auf das Arbeitsrecht muss gesagt werden, dass sich die Rechte und Pflichten des Minijobbers nicht von denen eines normalen Arbeitnehmers unterscheiden.
So müssen Sie also auch den üblichen Arbeitgeberpflichten nachkommen.

Das sind im Einzelnen:

- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

- Entgeltfortzahlung bei Mutterschutzfristen und bei einem eventuellen Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

- Mindestens vier Wochen Urlaub müssen dem Minijobber eingeräumt werden

- Feiertage müssen bezahlt werden

- Kündigungsfristen gelten

Dafür haben Sie aber auch dem eine umfangreiche Weisungsbefugnis, die sich von der unterscheidet, die zum Beispiel für den freien Mitarbeiter gilt.
Das heißt, Sie dürfen dem Minijobber durchaus vorschreiben, wann und wo er seine Aufgaben zu erledigen hat.

Regeln Sie die Zusammenarbeit unbedingt über einen Arbeitsvertrag und beachten Sie dabei auch, dass Sie den Aufklärungspflichten in Bezug auf die Rentenversicherung nachkommen müssen.
Die Beiträge zu dieser Versicherung führen Sie pauschal ab, der Arbeitnehmer kann aber die Beiträge selbst aufstocken.