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Mitarbeiter kündigen


Es kann passieren, dass Sie sich von Ihrem Mitarbeiter auch wieder trennen müssen.

So kann es sein, dass die Aufträge ausbleiben und nicht mehr genügend Arbeit vorhanden ist.

Oder der Mitarbeiter erbringt nicht die Leistung, die Sie sich von ihm erhofft haben.

Unterschieden werden muss in die
- Ordentliche Kündigung
- Außerordentliche Kündigung (fristlos)
- Änderungskündigung (Änderung einzelner Arbeitsbedingungen)

Bei der ordentlichen Kündigung muss die vorgeschriebene Kündigungsfrist eingehalten werden.

Wenn der Arbeitgeber beim Aussprechen der Kündigung nicht willkürlich vorgegangen ist, so wird sie in der Regel auch rechtswirksam.

Dringende betriebliche Erfordernisse können eine solche ordentliche Kündigung bewirken.
Legen Sie aber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gegenüber Ihrem Mitarbeiter an den Tag.

Weisen Sie ihn darauf hin, dass er selbst aktiv bei der Arbeitssuche werden muss und dass er sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden hat.
Dies ist nicht verpflichtend, spricht aber von Verantwortungsbewusstsein.

Abfindung

Das Thema Abfindung wird für Sie als Freiberufler nicht wichtig sein, wenn Sie weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt haben und folglich das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Sie können sich aber mit dem Mitarbeiter auf eine Abfindung einigen, wenn Sie dies möchten.

Achten Sie auf die Kündigungsfristen.
In einem Kleinunternehmen gelten vier Wochen zum 15. oder Ende des Monats als Frist.
Ab dem dritten Jahr der Beschäftigung gelten verlängerte Kündigungsfristen für den Arbeitgeber, der Arbeitnehmer kann dennoch in der Frist von vier Wochen kündigen.

Nehmen Sie den Termin für die Kündigung in das Schreiben mit auf, ansonsten wird die Kündigung zwar nicht unwirksam, es verlängert sich aber die Frist, weil eine erneute Kündigung ausgeschrieben werden muss.
Achten Sie auch darauf, dass der Arbeitnehmer die Kündigung rechtzeitig erhält.

In kleinen Unternehmen gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz nicht, ein besonderer Kündigungsschutz muss aber beachtet werden.

Vorteile eines Aufhebungdvertrages

h4> So darf einer Frau während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden.
Ein Aufhebungsverfahren ist aber möglich. Der Aufhebungsvertrag bringt einige Vorteile mit sich:

- Kündigungsfristen gelten nicht.
- Der besondere Kündigungsschutz muss nicht beachtet werden.
- Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht.

Der Inhalt des Aufhebungsvertrages kann mit dem Arbeitnehmer frei gestaltet werden.



Wichtig zu erwähnen ist auf jeden Fall der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll.

Eine mögliche Freistellung aufgrund des Anspruchs auf Resturlaub ist zu erwähnen, genannt werden sollten überdies eine mögliche Abfindung, die Information über die Ausstellung des Arbeitszeugnisses, die Vereinbarung der Rückgabe von Arbeitsmitteln und Unterlagen sowie die Ausgleichsklausel, mit der weitere Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag für nichtig erklärt werden.