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Steuer-Tipp für Freiberufler
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Steuer: Firmenfahrzeug des Freiberuflers
Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, so gilt es als Firmenfahzeug und wird automatisch
als Betriebsvermögen gebucht.
Bei einer Nutzung unter 10 Prozent, wird das Fahrzeug dem Privatvermögen zugerechnet.
Dazwischen liegt es in der Hand des Unternehmers, ob er einen privaten oder
dienstlichen Pkw nutzt.
Zum Firmenfahrzeug - Betriebs-Pkw
Alle Aufwendungen, die für das Fahrzeug anfallen, sind als Betriebsausgaben zu rechnen.Dies gilt auch für die Benzinkosten, die zum Beispiel aufgrund einer Urlaubsreise entstehen.
Das Fahrzeug ist für eine Dauer von sechs Jahren abzuschreiben. Bei einer überdurchschnittliche Fahrleistung kann der Abschreibungszeitraum kürzer ausfallen. Das gilt auch bei Autos, die bereits gebraucht erworben werden.
Wird das Fahrzeug privat mitgenutzt, so sollte ein Fahrtenbuch geführt werden. Möglich ist auch die Herausrechnung des privaten Anteils anhand der 1-Prozent-Regelung. Diese besagt, dass der private Nutzungsanteil monatlich mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises angenommen wird.
Fahrten zwischen Wohnung und Freiberufler-Büro
Für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro des Freiberuflers werden 0,30 Euro als Entfernungspauschale angesetzt.Wer sein Büro als nicht zu Hause hat und zum Beispiel als Lektor ständig oder vorübergehend ein Büro in einer Bürogemeinschaft besitzt, kann die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz mit der genannten Pauschale abgelten.
Sie werden als Betriebsausgaben gerechnet. Darüber hinaus gehende Kosten werden als Privatanteil berechnet.
Zur privaten Mitbenutzung des Betriebs-Pkw
Entscheidend ist in dem Fall, wie groß der Umfang der privaten Mitbenutzung ist. Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, kann die 1-Prozent-Regelung angewendet werden. Für andere, die weniger als 50 Prozent für dienstliche Fahrten eingesetzt werden, muss ein Privatanteil geschätzt werden. In beiden Fällen kommt als mögliche Alternative das Führen eines Fahrtenbuches in Betracht.Bei der Berechnung des Umfangs werden folgende Kriterien zu Grunde gelegt:
- Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro, beziehungsweise Familienheimfahrten, sind betrieblich zuzuordnen.
- Der Nachweis der Fahrten kann formlos erfolgen.
- Wird das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich eingesetzt, ist kein Nachweis nötig.
- Der nachgewiesene Umfang wird auch für die Zukunft angenommen, wenn keine wesentlichen Änderungen eintreten.
Die Höhe des Privatanteils ist begrenzt, hier wird die so genannte Kostendeckelung angewendet. Der Privatanteil darf damit nicht höher sein, als die tatsächlich anfallenden Kosten für das Fahrzeug, was im Einzelnen Abschreibung und sonstige Kosten sind.
Steuertipp: Juli 2010

