Vorteile des Freiberuflers durch Vorsteuerabzug

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 17. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Vorteile durch Vorsteuerabzug
Vorteile durch Vorsteuerabzug

Wer als Freiberufler von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, denkt sicherlich, er hat nur Pluspunkte. Doch bei genauerem Hinsehen entpuppt sich zumindest ein Punkt als nicht unbedingt vorteilhaft: Die fehlende Möglichkeit, die Vorsteuer abzuziehen. Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn auf Rechnungen des Selbstständigen auch Umsatzsteuer erhoben wird.

Das heißt, der Freiberufler muss auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.

Dies darf er aber nur, wenn er nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht. Dabei ist die Vorsteuer nicht wirklich ein reiner Durchlaufposten. Die eingenommene Mehrwertsteuer kann nämlich mit der gezahlten Umsatzsteuer verrechnet werden. Die gezahlte Umsatzsteuer kann zudem von der Steuer abgesetzt werden.

Ein Beispiel zum Vorsteuerabzug

Die Texterin Sabine F. bekommt für ihre Arbeit im Jahr 20.000 € netto als Honorar. Auf diese Summe berechnet sie sieben Prozent Mehrwertsteuer (Künstler und Publizisten sind zur Ansetzung eines verringerten Mehrwertsteuersatzes berechtigt). Das macht am Ende Einnahmen von 21.400 € brutto. Die Umsatzsteuer, die abgeführt werden müsste, beträgt 1.400 €.

Frau F. hat sich ihr Büro neu eingerichtet und dafür 4000 € gezahlt. Sie musste 19 Prozent Mehrwertsteuer auf die Büromöbel zahlen, also 760 €. Die Umsatzsteuer, die sie so tatsächlich gezahlt hat, beträgt 640 € (die 1.400 Euro aus den eigenen Einnahmen mit den 760 Euro aus den Ausgaben für die Büromöbel verrechnet). Das macht Mehreinnahmen von 760 Euro! Hätte sie dagegen keine Umsatzsteuer erhoben, so betrüge ihr Honorar nur 20.000 €.

Die 760 Euro für die Mehrwertsteuer beim Kauf der Büromöbel hätte sie dennoch zahlen müssen, was am Ende eine Summe von 552 Euro Minus macht.

Es ist zu beachten, dass solche Anschaffungen natürlich nicht in jedem Geschäftsjahr anstehen.

Die Regelbesteuerung ermöglicht den Abzug der Vorsteuer

Wer aber absehen kann, dass seine Existenzgründung mit hohen Investitionskosten verbunden sein wird, sollte über die Regelbesteuerung und damit die Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer als Freiberufler nachdenken. Es ist auch möglich, sich erst einmal für die Regelbesteuerung zu entscheiden, an diese Entscheidung ist der Freiberufler dann für fünf Jahre gebunden. Danach kann er erneut wählen. Wer im Jahr der Gründung übrigens über 17.500 € Einnahmen kommt, wird automatisch im nächsten Jahr nach dem Regelsatz besteuert und wird umsatzsteuerpflichtig.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

Optieren auf die Vorsteuer

Wer als Kleinunternehmer angemeldet ist, kann auf die Vorsteuer optieren. Das bedeutet, er kann wählen, ob er sich der Regelbesteuerung unterwirft oder nicht. Auf der Rechnung darf dann keine Umsatzsteuer für Lieferungen und Leistungen ausgewiesen werden (siehe hierzu auch unseren Betrag Rechnung ohne Umsatzsteuer).

Ändern sich die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung, kann der Freiberufler also einen höheren Gewinn als 17.500 € im Jahr verbuchen, so wird das Finanzamt die Regelbesteuerung ansetzen. Zudem kann das Unternehmen laut Umsatzsteuergesetz – UStG freiwillig die Art der Besteuerung wechseln. An die Neuregelung ist es dann aber für fünf Jahre gebunden, auch dann, wenn die Gewinne wieder sinken. Erst danach kann entsprechend Umsatzsteuergesetz – UStG wieder neu entschieden werden.

Vorsteuerabzug ja oder nein?

Sinnvoll kann es für einen Unternehmer sein, vor der Entscheidung für den Vorsteuerabzug oder dagegen einen Steuerberater zu konsultieren. Er klärt über sämtliche Zusammenhänge auf, die sich hinsichtlich der Leistungen im Inland, innergemeinschaftlicher Lieferungen sowie Lieferungen in das europäische oder außereuropäische Ausland ergeben. Wie sinnvoll es ist, die Umsatzsteuer abziehen zu können und ob es im Sinne des Wettbewerbs mit anderen Unternehmen nicht doch besser ist, auf die Erhebung der Mehrwertsteuer zu verzichten, muss im Einzelfall geklärt werden.

Fakt ist, dass die Leistungen auch 2017 günstiger angeboten werden können, wenn keine Umsatzsteuer erhoben wird. Entrichtete Umsatzsteuern können so aber auch nicht abgezogen werden.

Je nach Höhe der Investitionen im laufenden Jahr sowie in den folgenden Geschäftsjahren ist ein Vorsteuerabzug für den Unternehmer aber sinnvoll.




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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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