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Berufsunfähigkeit absichern
Die BU ist für Freiberufler existenziell.Jetzt vergleichen und beraten lassen:
Ausfüllhilfe zum Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung
Ausfüllhilfe zum Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung
Mit diesen Hinweisen zum Ausfüllen des Fragebogens möchten wir Ihnen die Anmeldung beim Finanzamt erleichtern:
1. Allgeine Angaben im
Fragebogen zur steuerliche Erfassung
2. Angaben zur freiberuflichen Tätigkeit
3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
4. Anmeldung der Lohnsteuer
5. Anmeldung der Umsatzsteuer
Dies sollten Sie sicherlich noch wissen:
- Unterschied Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer
- der Gewinn des Freiberuflers
- Vorteil Vorsteuerabzug
- Kleinunternehmerregelung
Vorteile des Freiberuflers durch Vorsteuerabzug
Wer als Freiberufler von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, denkt sicherlich, er hat nur Pluspunkte.
Doch bei genauerem Hinsehen entpuppt sich zumindest ein Punkt als nicht unbedingt vorteilhaft:
Die fehlende Möglichkeit, die Vorsteuer abzuziehen.
Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn auch Umsatzsteuer erhoben wird.
Das heißt, der Freiberufler muss auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen.
Dies darf er aber nur, wenn er nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.
Dabei ist die Vorsteuer nicht wirklich ein reiner Durchlaufposten.
Die eingenommene Mehrwertsteuer kann nämlich mit der gezahlten Umsatzsteuer verrechnet werden.
Die gezahlte Umsatzsteuer kann zudem von der Steuer abgesetzt werden.
Ein Beispiel zum Vorsteuerabzug
Die Texterin Sabine F. bekommt für ihre Arbeit im Jahr 20.000 Euro netto als Honorar.Auf diese Summe berechnet sie sieben Prozent Mehrwertsteuer (Künstler und Publizisten sind zur Ansetzung eines verringerten Mehrwertsteuersatzes berechtigt).
Das macht am Ende Einnahmen von 21.400 Euro brutto. Die Umsatzsteuer, die abgeführt werden müsste, beträgt 1.400 Euro.
Frau F. hat sich ihr Büro neu eingerichtet und dafür 4000 Euro gezahlt.
Sie musste 19 Prozent Mehrwertsteuer auf die Büromöbel zahlen, also 760 Euro.
Die Umsatzsteuer, die sie so tatsächlich gezahlt hat, beträgt 640 Euro (die 1.400 Euro aus den eigenen Einnahmen mit den 760 Euro aus den Ausgaben für die Büromöbel verrechnet). Das macht Mehreinnahmen von 760 Euro!
Hätte sie dagegen keine Umsatzsteuer erhoben, so betrüge ihr Honorar nur 20.000 Euro.
Die 760 Euro für die Mehrwertsteuer beim Kauf der Büromöbel hätte sie dennoch zahlen müssen, was am Ende eine Summe von 552 Euro Minus macht.
Sicherlich kann man nun argumentieren, dass solche Anschaffungen nicht in jedem Geschäftsjahr anstehen.
Die Regelbesteuerung ermöglicht den Abzug der Vorsteuer
Wer aber absehen kann, dass seine Existenzgründung mit hohen Investitionskosten verbunden sein wird, sollte über die Regelbesteuerung und damit die Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer als Freiberufler nachdenken.Es ist auch möglich, sich erst einmal für die Regelbesteuerung zu entscheiden, an diese Entscheidung ist der Freiberufler dann für fünf Jahre gebunden.
Danach kann er erneut wählen.
Wer im Jahr der Gründung übrigens über 17.500 Euro Einnahmen kommt, wird automatisch im nächsten Jahr nach dem Regelsatz besteuert und wird umsatzsteuerpflichtig.

