Insolvenz des Freiberuflers

Für einen Freiberufler kann eine Insolvenz ebenso in Frage kommen, wie für einen Unternehmer.

Wenn die Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen auf Dauer übersteigen und Verbindlichkeiten nicht mehr nachgekommen werden kann, ist eine Insolvenz leicht möglich.
Hierin kann nicht nur ein Problem gesehen werden, sondern auch eine Chance, sich finanziell aus der Schieflage zu befreien.

Denn es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit deren Hilfe zum einen die Insolvenz abgewendet werden kann und mit denen zum anderen eine weitere freiberufliche Arbeit möglich ist.
Auch wenn gemeinhin immer wieder angenommen wird, dass eine Insolvenz bedeute, dass jeder Gewinn des Freiberuflers abgeführt werden müsse, ist dem nicht so.

Denn ein Insolvenzplan kann aufgestellt werden. Er wird am besten bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eingereicht. Ein Insolvenzverwalter wird zwar dennoch eingesetzt, allerdings überwacht er nur noch die Einhaltung der vereinbarten Zahlungen. Denn diese werden festgesetzt und zu regelmäßigen Terminen an den Gläubiger entrichtet. Damit kann das eigene Geschäft weitergeführt werden.
Ob die Zahlungen fest sind oder anhand des Einkommens prozentual berechnet werden, wird in der Gläubigerversammlung festgelegt.

Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensperiode

Möglich ist überdies die Restschuldbefreiung. Diese wird durch das abgeschlossene Verfahren und die Erbringung einer Wohlverhaltensperiode erlangt.
Dies dauert zusammen allerdings teilweise sechs oder sieben Jahre, während der Zeit kann das Geschäft nur eingeschränkt geführt werden. Für viele Freiberufler ist das zu lange und sie geben ihre Tätigkeit gänzlich auf.

Daher ist die Freigabe des Geschäftsbetriebs eine Möglichkeit, weiter gewinnbringend zu wirtschaften und dennoch die Gläubiger zu bedienen.

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