Als Gläubiger für einen Freiberufler kommen in erster Linie die Krankenkasse oder das Finanzamt in Frage, sie halten sich erfahrungsgemäß deutlich weniger mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurück.
Sie stellen einen Gläubigerantrag, der das Verfahren eröffnet.
Darin müssen sie ihre Forderungen sowie den Grund für die Verfahrenseröffnung glaubhaft machen. Das Verfahren beginnt dann mit der Zustellung des Antrags an den Schuldner.
Wichtig ist hier, auf die Fristen zu achten, die im Antrag angegeben sind, damit der Schuldner seine Handlungsfreiheit nutzen kann.

Er hat verschiedene Möglichkeiten, auf den Antrag zu reagieren
So kann er die Forderungen begleichen und beseitigt damit den Grund für das Verfahren. Er kann auch eine begründete Einwendung einreichen. Werden entsprechende Verhandlungen geführt, kann es sein, dass der Insolvenzantrag durch den Gläubiger zurückgenommen wird. Der Eröffnungsantrag kann auch abgewiesen werden, weil die Insolvenzmasse zu gering wäre, um die Kosten für das Verfahren zu decken.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Gläubiger keinen Vorschuss auf die Kosten leistet und kaum Sach- oder Barvermögen beim Schuldner vorhanden ist.
Antrag auf Restschuldbefreiung oder Stundung stellen
Der Schuldner kann überdies einen Antrag auf Restschuldbefreiung oder auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Wurde ein Regelinsolvenzverfahren eingeleitet, so ist das Einreichen eines Insolvenzplanes oder der Antrag auf Freigabe des Geschäftsbetriebes möglich.