Bis zum Jahr 2002 war es für einen Übersetzer schwer, an dem Verkaufserlös eines belletristischen Werkes oder eines Sachbuches beteiligt zu werden.
Er bekam sein garantiertes Honorar, das aber angemessen sein musste.
Nun hat der Bundesgerichtshof aber entschieden, dass es hier eine Änderung geben sollte und diese Regelung gilt für die genannten Werke ab einer Auflage von 5000 Exemplaren.
Der Freiberufler bekommt nun also sein garantiertes Übersetzer-Honorar für die Leistung, also für die Übertragung des Buches von einer Sprache in eine andere. Darüber hinaus kann er an dem Erlös der Bücher beteiligt werden, wenn deren Auflage 5000 Stück überschreitet.
Hier gibt es zwar die Möglichkeit, die Beteiligung frei zu vereinbaren, allerdings orientiert man sich dabei an den üblichen Werten von 0,8 Prozent für eine Hardcover-Ausgabe und 0,4 Prozent für eine Taschenbuchausgabe eines Buches. Als Grundlage dient dabei der Nettoladenverkaufspreis. Der Prozentsatz kann sich verringern oder erhöhen, wenn ein Seitenhonorar an den Übersetzer gezahlt wird, das so nicht üblich ist, also höher oder niedriger angelegt ist, als normalerweise in der Branche vereinbart wird.
Der Übersetzer kann darüber hinaus bis zu ein Fünftel der Beteiligung, die ein Autor an den Erlösen des Werkes durch die Einräumung von Rechten an Dritte seitens des Verlags erhält, beanspruchen.
Auch hier gilt, dass diese Beteiligung angemessen sein muss, daher wird sie auch auf ein Fünftel begrenzt, denn immerhin hat der Autor hier den weitaus größeren Anteil geleistet.
