Die elektronische Signatur unter Rechnungen, die per Internet verschickt werden, ist seit 2012 weggefallen.
Gleichzeitig müssen die Rechnungen aber auf Richtigkeit überprüft werden, ansonsten berechtigen diese nicht zum Abzug der Vorsteuer.
Dies hat das Bundesfinanzministerium im Juli 2012 noch einmal konkretisiert.
Regelungen zum Vorsteuerabzug
Bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes galt, dass die Vorsteuer von Rechnungen nur dann abgezogen werden durfte, wenn eine elektronische Signatur unter die Rechnung gebracht wurde.
Nun stellte sich nach der Neuregelung zum Wegfall der elektronischen Signatur aber das Problem, dass niemand so recht wusste, wie der Vorschrift zur Gewährleistung der “Echtheit der Herkunft einer Rechnung” nun Genüge getan werden sollte.
Das Bundesministerium spricht nun davon, dass ein “verlässlicher Prüfpfad” im Unternehmen eingerichtet werden müsse.
Was das ist, weiß allerdings kein Mensch.
Im neuesten Schreiben zu dieser Problematik wird nun deutlich, dass lediglich gemeint ist, dass die Freiberufler jede Rechnung, die sie erhalten, auf Richtigkeit und Berechtigung prüfen müssten.
Eine Dokumentation über diese Prüfung muss nicht erfolgen.
Ausreichende Prüfung
Es ist demnach völlig ausreichend, wenn der Selbstständige gegenüber dem Finanzamt deutlich macht, dass er die Rechnung geprüft hat.
Dies kann auf manuellem Wege mit einem Abgleich geschäftlicher Unterlagen (Auftrag, Angebot, Bestellung usw.) vorgenommen werden.
Zusammengefasst:
Der Freiberufler darf die Vorsteuer abziehen, wenn er sich die Rechnung genau angesehen hat.
Das Bundesfinanzministerium hat für diese Aussage zwar zehn Seiten gebraucht, dennoch steht nichts anderes darin, als dieser eine Satz.
Wichtig zu beachten:
Elektronische Rechnungen müssen dennoch zehn Jahre lang aufbewahrt werden und zwar auf einem nicht wiederbeschreibbaren Datenträger.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist der Freiberufler trotzdem, auch wenn er der Aufbewahrungspflicht nicht korrekt nachgekommen ist, das Finanzamt kann aber ein Bußgeld verhängen.

