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katalogähnliche freie Berufe


Neben den reinen Katalogberufen gibt es die katalogähnlichen Berufe. Sie ähneln den Katalogberufen in allen wesentlichen Merkmalen.

Allerdings dürfen nicht nur die zu erbringenden Leistungen ähnlich sein, sondern auch die Ausbildung, die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit notwendig ist, muss dem hohen Standard genügen, der in der Regel an einen Freiberufler gestellt wird.

Im Zweifelsfall kann so etwas sogar durch die Behörden überprüft werden.

Es gibt ein festes Prüfungsschema, nach dem vorgegangen wird, wenn die Festlegung als katalogähnlicher Beruf vorgenommen werden soll.

So wird danach gefragt, ob die eigene und selbstständige Erbringung einer Leistung im Vordergrund steht und ob der Antragsteller über die nötige Berufszulassung verfügt.

In dem Zuge wird nach der erforderlichen Ausbildung gefragt.
Außerdem muss die Tätigkeit mit den Arbeiten und Leistungen übereinstimmen, die ein Freiberufler in der Regel erbringen muss.

Wenn dabei herauskommt, dass die Merkmale denen entsprechen, wie sie auch bei einem Katalogberuf vorliegen, so wird die Tätigkeit als katalogähnlich eingestuft.

Die Unterlagen, die für die Zulassung als Freiberufler erbracht werden müssen, müssen also auch für einen katalogähnlichen Beruf dargereicht werden.


Die Ausbildung kann in Form von Zeugnissen nachgewiesen werden.
Ist diese Ausbildung nicht vorhanden, kann die freiberufliche Tätigkeit dennoch anerkannt werden, dann müssen aber praktische Erfahrungen vorliegen.
Arbeitsproben und ähnliches werden dann als Nachweis verlangt.

Teilweise kann es sinnvoll sein, eine Weiterbildung zu absolvieren um das erforderliche Fachwissen auf hohem Niveau präsentieren zu können.

Alternative: Anmeldung als Tätigkeitsberuf

Es kann allerdings sein, dass allen Bemühungen zum Trotz die Einstufung als katalogähnlicher Beruf nicht gelingt. Damit ist der Status der Freiberuflichkeit aber noch nicht verloren.

Dann gilt es nämlich, die Tätigkeit als Tätigkeitsberuf anzumelden. So muss dies zum Beispiel bei schriftstellerischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeiten nachgewiesen werden.


Die Bezeichnungen sind nicht geschützt.
Ein Journalist beschäftigt sich unter anderem mit dem Verfassen von Texten, ein Autor tut dies auch.

Er wird auch keine Probleme mit der Anerkennung des freiberuflichen Status bekommen, er wird aber so eingestuft, weil er einen Tätigkeitsberuf ausübt.
Auch andere Selbstständige können über die Einstufung ihrer Arbeit als Tätigkeitsberuf zum Freiberufler werden.

Hier noch ein paar Beispiele für katalogähnliche Berufe

Musiker, Referendar, Küchenplaner, Rentenberater, Restaurator, Designer, Baustatiker, Bergführer, Bildhauer, Fotograf, Fitnesstrainer, Industriedesigner, Kunstmaler, Magier, Kartograf, Marktforscher, Treuhänder, Werbetexter, Tanzlehrer, Zahnpraktiker und viele andere mehr.