Freier Beruf

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Gründungszuschuss - Chancen

Laut Definition sind freie Berufe solche, die auf Grundlage besonderer beruflicher oder persönlicher Qualifikation ausgeübt werden.

Hier kann eine schöpferische Begabung als Ausgangspunkt genutzt werden. Im Allgemeinen werden persönliche, fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Dienstleistungen erbracht. Der Freiberufler handelt im Interesse seines Auftraggebers bzw. der Allgemeinheit. Dies wird auch im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz so definiert.

Kennzeichen und Charakteristika freier Berufe

Die persönliche Ausbildung wird mit der beruflichen Selbstständigkeit verknüpft, das ist das wichtigste Kennzeichen eines freien Berufs. Außerdem kommt eine besondere Begabung des Freiberuflers dazu. Eine selbstständige Tätigkeit, die nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegt, wird zu den freien Berufen gezählt. Somit ist auch keine Gewerbeanmeldung nötig und die Gewerbesteuer entfällt. Außerdem ist der Freiberufler nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, er kann zur Ermittlung seines Gewinns eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen.

Wer als Freiberufler tätig ist, kann zudem verschiedene berufliche Kooperationen eingehen und eine Partnergesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen. Für die Ausübung eines freien Berufs werden besondere Fachkenntnisse verlangt, auch kreative Fähigkeiten können infrage kommen. Generell handelt es sich um Dienstleistungsberufe, in denen eine künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit ausgeübt wird.

Freier Beruf oder Freier Mitarbeiter?

Beide Begriffe müssen gegeneinander abgrenzt werden. Denn sie bezeichnen zwei völlig verschiedene Dinge. Der Freiberufler arbeitet selbstständig und gehört einem bestimmten wissenschaftlichen, künstlerischen, erzieherischen, schriftstellerischen oder unterrichtenden Beruf an. Doch die Berufszugehörigkeit allein sagt noch nichts darüber aus, ob der Betreffende selbstständig tätig ist oder nicht.

Auch ein Rechtsanwalt, Arzt oder Steuerberater, ein Texter oder Fotograf kann angestellt tätig sein und ist damit kein Freiberufler. Dennoch arbeitet er in einem freien Beruf. Der Freie Mitarbeiter hingegen ist auf jeden Fall selbstständig und auf eigene Rechnung tätig. Ein Freiberufler kann jedoch auch Arbeitnehmer anstellen, er muss jedoch die Verantwortung für die abgelieferte Tätigkeit übernehmen. Immer muss erkennbar sein, dass er eigenverantwortlich und leitend tätig ist.

Freier Beruf und Gewerbe?

Angehörige bestimmter Berufsgruppen üben einen freien Beruf aus und sind dennoch Gewerbetreibende. Dies trifft zum Beispiel auf den Apotheker zu. Dieser arbeitet als Freiberufler und erbringt gleichzeitig gewerbliche Tätigkeiten. Er ist Mitglied in der Apothekerkammer sowie in der Industrie- und Handelskammer. Betreibt der Apotheker selbst die Apotheke, so ist er steuerlich gesehen kein Freiberufler mehr.

Ein weiterer Sonderfall sind die selbstständig tätigen Bilanzbuchhalter. Sie erbringen eine Dienstleistung, stehen jedoch zwischen den freien Berufen und den gewerblichen Tätigkeiten. Auch eine Kapitalgesellschaft wird als Freiberufler bezeichnet, sofern das Standesrecht zur Anwendung kommt. Dennoch sind sie zur Abgabe der Gewerbesteuer verpflichtet.

Die Katalogberufe

Freie Berufe werden im Einkommenssteuergesetz genau benannt. So kommen hier die Katalogberufe vor, zu denen die folgenden Berufsgruppen und Berufe zählen:

Heilberufe
(Zahnärzte, Ärzte, Physiotherapeuten, Tierärzte, Heilpraktiker)
Rechts- und steuerberatende Berufe
(Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Buchprüfer, Volkswirte, Patentanwälte)
freie Medienberufe
(Texter, Übersetzer, Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher)
Technische und naturwissenschaftliche Berufe
(Ingenieure, Architekten, Vermesser, Handelschemiker)

Im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz werden darüber hinaus weitere Berufe genannt, die den Katalogberufen zuzuordnen sind und somit als freie Berufe zählen:

  • Hebamme
  • Sachverständiger
  • Psychologe
  • Masseur

Die katalogähnlichen Berufe

Nicht alle Berufe, die als freie Berufe einzuordnen sind, zählen zu den Katalogberufen. Des weiteren gibt es die katalogähnlichen Berufe. Hier fallen alle die Berufe hinein, die mit einem Katalogberuf verglichen werden können. Das bedeutet, dass ein Gesundheitszeugnis, welches für die Ausübung des Katalogberufs benötigt wird, auch für den katalogähnlichen Beruf vorgewiesen werden muss. Ein Ergotherapeut zum Beispiel gehört zu den katalogähnlichen Berufen.

Die Tätigkeitsberufe

Verschiedene sogenannte Tätigkeitsberufe zählen zu den freien Berufen. Hier wird eine Entscheidung im Einzelfall getroffen. Wer sich mit seinem vermeintlich freien Beruf beim Finanzamt anmeldet, wird eine Überprüfung durch den zuständigen Mitarbeiter erfahren. Danach erfolgt eine Eingruppierung in die freien Berufe oder in die Gewerbeberufe. aEine Entscheidung im Falle der Tätigkeitsberufe ist oftmals nicht einfach und nicht selten muss der Betreffende dem Mitarbeiter des Finanzamts gegenüber erklären, warum genau er meint, einen freien Beruf auszuüben.

Tätigkeitsberufe werden folgendermaßen gekennzeichnet: 

  1. Nicht die Ausbildung für den Beruf zählt, sondern die Tätigkeit selbst. Ein Beispiel: Ein gelernter Steuerberater bietet seine Leistung als Bauunternehmer an – er wird nicht in die Gruppe der Freiberufler eingeordnet.
  2. Die Tätigkeit lässt sich in die Gruppe der erzieherischen, unterrichtenden, wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Berufe einsortieren.

Am Ende ist es aber immer das Finanzamt, das über die Festlegung „freiberuflich oder gewerbetreibend“ entscheidet. Die Anmeldung erfolgt einzig beim Finanzamt. Stellt dieses fest, dass kein freier Beruf vorliegt, so leitet es die Anmeldung an das Gewerbeamt weiter. Von hier bekommt der Betreffende einen Bescheid über die weiteren Gegebenheiten. Die Steuernummer wird ebenfalls durch das Finanzamt vergeben.

Einige freie Berufe sind in der zuständigen Kammer organisiert, so die Rechtsanwälte und die Steuerberater. Hier müssen des Weiteren einige Vorgaben bezüglich des Berufsrechts sowie in Hinblick auf die Ausübung des Berufs beachtet werden.

Freier Beruf – als Freiberufler zwingend allein tätig sein?

Wer einem freien Beruf angehört, muss nicht zwangsweise allein arbeiten. Es ist durchaus möglich, eine Kooperation mit anderen Freiberuflern einzugehen. So können Freiberufler miteinander eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet werden. Wichtig ist hier, dass jeder Gesellschafter über die nötigen Fachkenntnisse verfügt, denn diese wiederum sind die Voraussetzung für die Anerkennung als Freiberufler. Selbst diejenigen, die als Quereinsteiger zu ihrem Beruf gekommen sind, müssen ihre Fachkenntnis unter Beweis stellen. Gegebenenfalls wird nach geeigneten Referenzen gefragt, damit eine Anerkennung möglich ist.

Sofern einer der Gesellschafter kein Angehöriger eines freien Berufs ist, wird die gesamte Gesellschaft als Gewerbebetrieb eingestuft. Auch bei der Gründung einer GmbH ist von einem Gewerbebetrieb auszugehen, hier ist die Tätigkeit der einzelnen Mitglieder der Kooperation völlig unerheblich.

Anerkennung als freier Beruf

Eine förmliche Anerkennung durch das Finanzamt ist nicht möglich. Es gibt jedoch verschiedene Varianten der Anerkennung durch Bestätigungen. Eine solche kann durch einen Aufhebungsbescheid eines bereits erlassenen Gewerbesteuerbescheids erfolgen. Möglich ist auch, dass ein Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid eingereicht und diesem stattgegeben wurde. Teilweise wird eine Mitteilung versandt, dass die betreffende Tätigkeit bzw. die erzielten Einnahmen als Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sind.

Wird der Einkommenssteuerbescheid dahin gehend geändert, dass die Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit eingeordnet werden, liegt ebenfalls eine Bestätigung des freien Berufs vor. Möglich sind außerdem folgende Bestätigungen:

  • Es werden keine neuen Gewerbesteuerbescheide erlassen.
  • Es wurde eine verbindliche Auskunft des Finanzamts eingeholt, worüber es einen schriftlichen Nachweis gibt. Vor eine solche Auskunft werden aber hohe Anforderungen gestellt, die erfüllt sein müssen.
  • Das Gewerbeamt lehnt die Anerkennung als Gewerbebetrieb ab.

Die leitende Tätigkeit im freien Beruf

Ein freier Beruf wird durch die eigene Arbeitsleistung bestimmt. Ein Angehöriger eines freien Berufs ist somit eigenverantwortlich und leitend tätig. Selbst für den Fall, dass fachlich vorgebildete Arbeitskräfte am Entstehen des Endprodukts oder der Dienstleistung mitwirken, die vielleicht selbst ebenfalls als Freiberufler arbeiten, ist dennoch von einem freien Beruf auszugehen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt hier nicht vor. Wichtig ist jedoch, dass sich klar abgrenzen lässt, inwiefern eine eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit vorliegt. Diese muss auf die gesamte Tätigkeit abzielen und nicht nur in Teilaspekten vorhanden sein.

In Bezug auf die Leitung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Festlegung der Organisation und Durchführung sämtlicher Arbeiten
  • Entscheidung grundsätzlicher Fragen
  • Überwachung dieser Tätigkeiten
  • Tragen der fachlichen Verantwortung für jeden Auftrag

Aufgrund bestimmter Umstände darf die Leitung an jemanden übertragen werden, der fachlich und persönlich für diese Position geeignet ist. So kann während einer Erkrankung oder während des Urlaubs die Leitung kurzfristig abgegeben werden.

Auch für die Zeit der Mitarbeit in einer Standesorganisation oder während der Arbeit für eine gesetzgebende Körperschaft kann die Verantwortung abgegeben werden, ohne dass der Angehörige des freien Berufs seinen Status als solcher verliert. Wie die Frage der Eigenverantwortlichkeit im Einzelnen geregelt ist, ist von Berufsgruppe zu Berufsgruppe verschieden. Daher ist eine Entscheidung hier immer durch die Überprüfung des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie geht es um die Dauer der Übertragung der Verantwortung.

Außerdem wird davon ausgegangen, dass bei einer hohen Anzahl an Fachkräften, die für den Freiberufler tätig sind, eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Ob jedoch moderne Maschinen in großem Umfang eingesetzt werden oder nicht, spielt für die Definition als freier Beruf keine Rolle. Wer als freiberuflicher Übersetzer auf entsprechende Computerprogramme setzt oder als freier Lektor auf Analyseprogramme, ist deshalb noch lange kein Gewerbetreibender.

Ob und inwieweit technische Unterstützung eingesetzt wird, ist daher unerheblich.

Die Sozialversicherungspflicht für freie Berufe

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Angehöriger eines freien Berufs grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig ist. Es gibt zahlreiche Freiberufler, die durchaus in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich die betreffenden Personen aber von dieser Pflicht befreien lassen.

In der Regel ist es jedoch so, dass der Freiberufler als Selbstständiger betrachtet wird und dass es dementsprechend in seiner eigenen Verantwortung liegt, sich abzusichern. Wer einer publizistischen Tätigkeit nachgeht, kann sich über die Künstlersozialkasse versichern lassen, was in Bezug auf die Beiträge deutlich günstiger ist. Alle anderen können sich zwischen der privaten Krankenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.

Wer als Angehöriger eines freien Berufs nicht versicherungspflichtig ist, kann sich zum Beispiel in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Die Beiträge sind dann abhängig von der Höhe der Einkünfte. Wer jedoch als Freiberufler versicherungspflichtig ist, kann sich von dieser Versicherungspflicht unter bestimmten Umständen befreien lassen und in die private Kranken- und Rentenversicherung einzahlen.
Dies kann im Einzelfall deutlich günstiger sein.

Die wesentlichen Merkmale der freien Berufe

Abschließend sei an dieser Stelle noch auf einige Merkmale eingegangen, durch die sich freie Berufe charakterisieren. So werden in den freien Berufen ideelle Leistungen erbracht, die direkt auf die Wünsche des Auftraggebers zugeschnitten sind. Es gibt keine Standardleistungen, die sich mehrfach wiederholen. Gleichzeitig beruhen die erbrachten Leistungen auf einer hohen Kompetenz und Qualifikation des Freiberuflers. Die Leistungen, die erbracht werden, sind persönlich. Sie entstehen nur durch die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und würden in der Art mit anderen Beteiligten nicht entstehen. Hier spielt das Vertrauensverhältnis, welches sich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entwickelt, eine große Rolle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die als freie Berufe ausgeübten Tätigkeiten der heilkundlichen und beratenden Berufe der Schweigepflicht unterliegen.

Der Angehörige eines freien Berufs ist völlig frei in seinen Entscheidungen, er ist nicht an Weisungen gebunden. Entsteht durch die Tätigkeit eine Praxis, Kanzlei oder ein Büro, so ist dieses an die Person des Freiberuflers gebunden. Dieser erbringt seine angebotenen Leistungen in Eigenverantwortung. Gleichzeitig ist der Angehörige des freien Berufs wirtschaftlich unabhängig und trägt ein unternehmerisches Risiko.

Wichtig: Die Einkünfte dürfen nur maximal zur Hälfte von einem Auftraggeber stammen – überschreiten sie dieses Maß, gilt die Freiberuflichkeit als Scheinselbstständigkeit.

All diese Kriterien werden dazu herangezogen, wenn es darum geht, die Einstufung als freier Beruf vorzunehmen. Wer sich also beim Finanzamt anmelden möchte, sollte sich die einzelnen Aspekte gut durchdenken und überprüfen, ob er die gestellten Anforderungen erfüllt oder nicht. Das heißt, der Betreffende muss durch seine Ausbildung oder durch ein schöpferisches Talent dazu befähigt sein, die Tätigkeit auszuüben. Wer lehrt, berät, erzieht, künstlerisch, wissenschaftlich oder schriftstellerisch tätig ist, hat die Anforderungen an die freiberufliche Tätigkeit in der Regel bereits erfüllt. Laut Rechtsauffassung ist ein freier Beruf nicht von vornherein als solcher anzusehen, denn die Abgrenzung ist nicht immer ganz einfach.

Freie Berufe und die KfW

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau – kurz KfW – fördert auch Selbstständige mit zinsgünstigen Krediten. Für 2016 gibt es zum Beispiel ein Programm, mit dem der Erwerb von Immobilien, die Investition in Betriebsmittel, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Fahrzeuge sowie in externe Beratungsleistungen gefördert werden sollen. Die Angehörigen der freien Berufe, die seit mindestens drei Jahren aktiv am Markt sind, können diesen Förderkredit bekommen. Teilweise kann die Grenze von drei Jahren auch unterschritten werden, wenn die Vergabe des ERP-Gründerkredits nicht möglich ist.

Hinweis: Existenzgründer können sich in Deutschland in Fragen der Anerkennung in die Berufsverbände oder einen Steuerberater wenden.

Autor: Jürgen Busch

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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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