Existenzgründung Arzt & Zahnarzt

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 11. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Existenzgründung Arzt & Zahnarzt
Existenzgründung Arzt & Zahnarzt

Viele Ärzte können sich nicht damit anfreunden, auf Dauer in einer Klinik angestellt zu sein. Sie möchten ihre eigene Praxis gründen. Dies gilt auch für Zahnärzte und Tierärzte. Gegenüber anderen Selbstständigen haben Ärzte und Zahnärzte jedoch mit anderen Problemen zu kämpfen. So brauchen Sie zum Beispiel eine Zulassung, um an dem von Ihnen gewählten Standort Ihren Beruf überhaupt ausüben zu dürfen.

Zur Vorbereitung einer Praxisgründung als Arzt

Zuerst einmal steht natürlich die Gründungsidee. Jeder, der als Arzt oder Zahnarzt selbstständig tätig werden will, muss jedoch nicht nur fachliche, sondern auch unternehmerische Kenntnisse mitbringen.

Kurzum: Er muss eine Unternehmerpersönlichkeit sein.

Zudem muss er damit leben können, dass ein hohes Arbeitsaufkommen an der Tagesordnung sein wird.

Wichtig ist auch, dass ein unternehmerisches Konzept vorliegt. Dieses sollte nicht nur Fragen der Finanzierung und mögliche Chancen beinhalten, sondern auch Risiken der Gründung.

Hierbei geht es unter anderem um den Wettbewerb. Wer sich auf eine Fachrichtung spezialisiert hat, sollte sich naturgemäß nicht in direkter Nachbarschaft zu einem anderen Spezialisten niederlassen. Umgekehrt kann ein Facharzt die Arztlandschaft in einer Region bereichern. Fehlt dort ein Arzt dieser Fachrichtung, sind die Patienten sicher. Versuchen Sie, sich als Experte zu positionieren. Eventuell kann es sinnvoll sein, eine Gemeinschaftspraxis zu gründen.

Für den Fall einer Verhinderung Ihrerseits hätten Sie damit immer eine Vertretung in Ihrer Praxis. Patienten gehen nur ungern in eine Praxis, die zumindest für einige Wochen im Jahr geschlossen ist. Und solche Zeiten wird es immer geben, denn auch Sie brauchen Urlaub oder können krank werden. Auch die Standortwahl ist nicht unwichtig. Neben den Aspekten Konkurrenz und Patientenanzahl spielt daher das übrige Umfeld eine Rolle. Wenn Sie dort arbeiten, wo Sie wohnen, müssen Sie damit rechnen, auch in Ihrer Freizeit Ihren Patienten zu begegnen.

Bedenken Sie: Egal, wie Sie sich verhalten – alles wird bewertet.

Vergessen Sie bei der Betrachtung Ihrer Gründungsidee nicht die Frage der Finanzierung. Für eine eigene Praxis ist Kapital die unverzichtbare Voraussetzung. Dabei sollten die fixen Kosten für einige Monate gesichert sein. Zu den fixen Kosten zählen die Miete für die Praxisräume, die Personalkosten und die Finanzierungskosten. Auch die Finanzierung per Privatentnahme für die Kosten des täglichen Lebens dürfen hier nicht vergessen werden.

Die Neugründung einer eigenen Arztpraxis

Wenn Sie als Arzt selbstständig tätig werden wollen, unterliegen Sie bestimmten Beschränkungen. Sie dürfen sich nicht an jedem beliebigen Ort niederlassen und unterliegen Zulassungsbeschränkungen. Es gibt zwar Ausnahmen, doch in der Regel müssen Sie einen bestehenden Praxissitz übernehmen. Dazu muss erst einmal jemand gefunden werden, der diesen Sitz abgibt.

Zahnärzte unterliegen diesen Beschränkungen nicht und genießen daher das Privileg einer freien Standortfrage. Möchten Sie sich als Arzt jedoch nur den privat versicherten Patienten widmen, so können Sie sich an jedem beliebigen Ort niederlassen. Sie praktizieren allein oder mit anderen Ärzten. In Ihrer Privatpraxis können Sie privat Versicherte und Selbstzahler behandeln. Damit limitieren Sie allerdings Ihren Patientenstamm. Gerade für die Gründung einer Privatpraxis ist ein ausgearbeitetes Konzept sehr wichtig. Bei der Neugründung einer Arztpraxis sollten Sie an folgende Kriterien denken, wenn Sie sich für eine Immobilie interessieren:

MietvertragSchließen Sie einen schriftlichen Mietvertrag, wenn Sie die Räume länger als ein Jahr nutzen wollen. Der Mietvertrag sollte individuell formuliert werden, denn im Arztrecht gibt es viele Sonderregelungen. Nutzen Sie hierbei juristischen Beistand.
MindestvertragslaufzeitVereinbaren Sie mit dem Vermieter unbedingt eine Verlängerungsoption, damit Ihr Mietverhältnis nicht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch beendet wird. Gehen Sie davon aus, dass Sie hier keine Schwierigkeiten haben werden, denn Ärzte und Zahnärzte gelten als beliebte Mieter.
WertsicherungsklauselDie zu zahlende Miethöhe und die Nebenkosten werden im Mietvertrag festgeschrieben. Vereinbaren Sie eine Wertsicherungsklausel, die sich am örtlichen Mietspiegel orientiert.
Einstieg DritterDenken Sie schon jetzt daran, dass auch Sie Ihre Praxis später einmal weitergeben möchten. Nehmen Sie daher im Mietvertrag eine Regelung auf, die vorsieht, dass Dritte in den Mietvertrag einsteigen können.

Chancen und Risiken einer Praxisübernahme

Die Übernahme einer Privatpraxis ist sehr einfach. Sie brauchen daher keine weitere Zulassung und können einfach loslegen. Nachteilig ist jedoch, dass der Aufwand für die Patientengewinnung recht hoch ist. Der Grund dafür ist, dass lediglich etwa 10 Prozent der Versicherten in der Bevölkerung privat versichert sind. Die übrigen 90 Prozent könnten theoretisch Selbstzahler darstellen, darauf ist jedoch natürlich kein Verlass. Eine reine Privatpraxis rechnet sich vor allem in Ballungszentren.

Zahnärzte jedoch unterliegen keinen Zulassungsbeschränkungen.

Bei der Übernahme einer bestehenden Praxis werden auch sämtliche vorhandenen Strukturen, der Patientenstamm, Verträge, Geräte sowie Rechte und Pflichten der Praxis übernommen. Lediglich der Inhaber wird hier ausgewechselt.  Wird ein Praxissitz in gesperrten Planungsgebieten übertragen, so muss der bisherige Praxisinhaber seine Zulassung beenden. Andernfalls kann der Erwerber diese Zulassung nicht übernehmen. Der endgültige Verzicht auf die Zulassung erfolgt, wenn der Nachfolger feststeht. Folgende Kriterien sind für den Zulassungsausschuss relevant:

  • Approbationsalter
  • berufliche Eignung
  • Dauer der ärztlichen Tätigkeit
  • Verwandtschaftsverhältnis zum bisherigen Vertragsarzt
  • bisherige Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis
  • selbst als Vertragsarzt tätig
  • Wille des bisherigen Praxisinhabers
  • Zulassung im Rahmen des Jobsharings

Wenn Sie sich auf die Suche nach Kaufobjekt machen, so denken Sie daran, dass die Gespräche zur Übernahme in der Regel im Stillen stattfinden. Die Mitarbeiter der Praxis wissen meist nichts darüber. Sie werden vor vollendete Tatsachen gestellt. In den ersten Treffen werden erste Eckdaten besprochen. Sinnvoll ist es auch, den Heilberufeberater der voraussichtlich finanzierenden Bank zu befragen. Er nimmt eine Preisbeurteilung des Objekts vor.

Chancen und Risiken einer Gemeinschaftspraxis

Viele Ärzte tendieren zur Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis, in einer sogenannten Berufsausübungsgemeinschaft. Der große Vorteil liegt darin, dass hier Spezialisierungen der einzelnen Ärzte kombiniert werden können. Für den Patienten heißt das, dass er an einer Praxis mehrere Fachrichtungen vorfindet und sein Leiden im besten Fall ohne weitere Arztbesuche abgeklärt werden kann.

Für die freiberuflich tätigen Ärzte und Zahnärzte ist der Vorteil, dass zum Beispiel bei Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit eine unkomplizierte Vertretung geregelt werden kann. Die Arbeitszeitmodelle sind flexibler zu regeln. Ebenfalls von Vorteil ist die Aufteilung der vorhandenen Kosten auf alle Partner. Auch wenn die Kosten mit jedem beteiligten Arzt oder Zahnarzt höher steigen, so steigen diese doch nicht in gleichem Maße wie die Gewinne. Auch die unternehmerischen Entscheidungen werden auf alle Partner verteilt. Allerdings sehen einige Ärzte oder Zahnärzte dies als Nachteil, wenn sie sich in der Lage sehen, dass sie von ihren Partnern überstimmt wurden.

Teilweise ist es so, dass Einigungen schwer gefunden werden können, wenn gegensätzliche Ansichten vorliegen. Wer ungern allein arbeitet und sich eher als Teamplayer sieht, ist in einer Gemeinschaftspraxis gut aufgehoben.

Hinweis: Wer jedoch über eine dominante Persönlichkeit verfügt, wird sich in einer Gemeinschaftspraxis nicht wohlfühlen. Hier muss er sich beständig unterordnen.

Die Vor- und Nachteile einer Berufsausübung in der Gemeinschaftspraxis können nicht pauschal bewertet werden. Jeder der Beteiligten wird hier eine andere Bewertung vornehmen. Auch Kooperationen sind möglich. Die folgende Übersicht zeigt, welche Kooperationsformen für Ärzte und Zahnärzte infrage kommen:

Gesellschaft bürgerlichen RechtsMindestens zwei Gesellschafter verpflichten sich hier durch einen Gesellschaftsvertrag, dass sie die vereinbarten gemeinsamen Zwecke fördern wollen und die vereinbarten Beiträge dafür leisten.
Der Gesellschaftervertrag regelt die Innen- und Außenverhältnisse detailliert. Auch Rechte und Pflichten werden darin genannt.Die Gründung einer GbR als Freiberufler ist unkompliziert.
Der Gesellschaftervertrag sollte jedoch von einem Juristen aufgesetzt werden. Nachteilig ist die akzessorische Haftung für die Verbindlichkeiten.
PartnerschaftsgesellschaftDie Partnerschaftsgesellschaft ist eine Sonderform der GbR. Die Gesellschaft wird beim zuständigen Amtsgericht ins Partnerschaftsregister eingetragen. Im Namen wird mindestens ein Name der Partner genannt. Haftungsbeschränkungen mit den Patienten können über vorformulierte Verträge mit diesen erfolgen. Ansonsten haften die Partner neben der Partnerschaftsgesellschaft auch persönlich. Jeder Partner ist uneingeschränkt haftungs- und zahlungspflichtig.
GmbHDiese Kapitalgesellschaft verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Für Ärzte gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Die Gesellschaft ist anzeigepflichtig und Gesellschafter dürfen nur Ärzte sein oder Personen, mit denen der Arzt einen gleichgerichteten therapeutischen Zweck verfolgt. Der Behandlungsvertrag mit dem Patienten wird immer mit der GmbH geschlossen und nicht mit dem einzelnen Arzt. Für die GmbH muss ein Geschäftsführer feststehen. Der einzelne Arzt haftet jedoch bei Fehlern
PraxisgemeinschaftIn einer Praxisgemeinschaft können Ärzte gleicher oder verschiedener Fachrichtungen tätig werden. Vorhandene Ressourcen werden gemeinsam genutzt. Die Führung der Praxis sowie die Abrechnung werden jedoch getrennt vorgenommen. Jeder Arzt hat seine eigene Praxis in den Praxisräumen und verfügt über einen eigenen Patientenstamm.
BerufsausübungsgemeinschaftHeute gibt es nicht in die Gemeinschaftspraxis, sondern die Berufsausübungsgemeinschaft. Die Ärzte arbeiten hier in Kooperation und so in Form einer GbR oder als Partnerschaftsgesellschaft.
Ressourcen und Infrastruktur werden gemeinsam genutzt. Die Kosten dafür werden auf alle Gesellschafter aufgeteilt. Gesetzlich Krankenversicherte sind hier nicht an einen Arzt gebunden.
Alle Ärzte der Berufsausübungsgemeinschaft können die Patienten behandeln.

Steuerliche Aspekte für den freiberuflich tätigen Arzt

Rein steuerlich betrachtet ist ein selbstständiger Arzt oder Zahnarzt Freiberufler. Er muss Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben erstellen sowie aktuelle Belege aufheben. Außerdem ist er zum Abführen von Steuern verpflichtet. Jede einzelne Buchung ist mit einem Beleg nachzuweisen. Die Gewinnermittlung kann im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung erfolgen.

Damit haben Ärzte und Zahnärzte die Möglichkeit, die einfachste Form der Buchhaltung anzuwenden.

Für die steuerliche Einstufung zählen nicht nur die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit, sondern sämtliche Einnahmen. Dazu zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit. Bei der Anmeldung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt werden Sie zur Einkommensschätzung verpflichtet. Auf Basis dieser Daten wird eine Abschlagszahlung für die Steuern veranschlagt. Diese Abschläge sind quartalsweise zu erbringen.

Gerade Existenzgründer sollten sich erst einmal an einen Steuerberater wenden. Hier finden Sie eine umfangreiche Beratung zu Jahresabschlüssen, Einkommenssteuer und der Möglichkeit des Sparens von Steuern. Natürlich übernimmt der Steuerberater nicht nur die Beratung, sondern führt die genannten Tätigkeiten auch selbst aus.

Tipp: Achten Sie dabei darauf, dass Ihr gewählter Steuerberater eine angemessene Anzahl an Ärzten und Zahnärzten als Mandanten hat. Die Unterschiede zu den anderen Branchen sind überaus groß.

Ein Steuerberater, der überwiegend freie Medienschaffende betreut, kennt sich mit den speziellen Kniffen und Tricks, die für Ärzte und Zahnärzte bzw. für deren Steuern gelten, womöglich nicht ausreichend aus. Wenden Sie sich bereits im Rahmen der Vorbereitung Ihrer Existenzgründung an einen niedergelassenen Steuerberater. Er wird Ihnen auch dazu Hinweise geben, wie Sie später die Ausgaben für Ihre Praxis geschickt als Betriebsausgaben geltend machen können.

Dieser Beitrag Existenzgründung im Alter wurde erstellt vom Autor: Jürgen Busch

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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