Hartz IV und die freiberufliche Tätigkeit

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Hartz IV und die freiberufliche Tätigkeit

Hartz IV und die freiberufliche Tätigkeit

In Bezug auf die Stundenregelung ist es bei Erhalt von Arbeitslosengeld II, dem so genannten Hartz IV, leichter eine freiberufliche Nebentätigkeit aufzunehmen. Die betreffenden Menschen sind sogar dazu aufgefordert, sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen. Diese kann angestellt erfolgen, ist aber gern auch freiberuflich möglich. Die Arbeitsagentur zahlt auch weiterhin die Beiträge für die Krankenversicherung für gesetzlich Versicherte sowie die Beiträge für den Basistarif der privat Krankenversicherten.

Allerdings wird der Verdienst angerechnet und es wird überprüft, ob mit diesem Verdienst überhaupt noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Wichtig zu wissen ist, dass es bestimmte Freibeträge gibt, die dazu führen, dass sich tatsächlich eine Verbesserung Ihrer finanziellen Situation ergeben kann, auch wenn ALG II und Verdienst miteinander verrechnet werden.

Kaum Einkünfte als Freiberufler – dann Hartz IV beantragen

Hartz IV erhält also nicht nur derjenige, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld I abgelaufen ist. Auch die Menschen, bei denen die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit nicht ausreichend sind, um das Existenzminimum zu decken, haben Anspruch auf ALG II.

Hinweis: Das Überprüfen der Einkünfte ist unabhängig davon, ob es sich um Einkünfte aus freiberuflicher, selbstständiger oder angestellter Tätigkeit handelt.

Übrigens haben die Menschen, die ALG II beziehen, Anspruch auf das so genannte Einstiegsgeld. Das kann eine schöne Starthilfe in die Freiberuflichkeit sein. Wer also bereits zu Zeiten der Arbeitslosigkeit Erfahrungen als Freiberufler sammelt, kann hier erste Kontakte und Verbindungen knüpfen. Für den Start in die hauptberufliche Freiberuflichkeit kann das Einstiegsgeld hervorragend genutzt werden.

Größere Betriebsausgaben mit dem Betreuer der Arbeitsagentur besprechen

Die betrieblichen Ausgaben, die den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit entgegen gesetzt werden, werden etwas anders behandelt, als das im Steuerrecht der Fall ist.

Sind größere Ausgaben geplant, sollte das also mit dem Betreuer der Arbeitsagentur besprochen werden. Wird die betriebliche Ausgabe als nicht angemessen beurteilt, so kann es sein, dass sie abgelehnt wird. Damit würde das Einkommen steigen und eventuelle Verdienstgrenzen könnten überschritten werden. Möglich ist jedoch, die Ausgabe nicht als einzelne Ausgabe zu deklarieren, sondern pauschal 25 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben auszugeben. In dem Fall müssen auch keine Nachweise für die Ausgabe erbracht werden.

Bedenken Sie: Bei den Einnahmen gilt es zu beachten, dass auch die Gelder, die nur einmalig gezahlt werden, auf das Einkommen angerechnet werden. Wer also einmalig eine größere Summe erhält, sollte bedenken, dass diese auf die Monate verteilt auf das Jahr angerechnet wird.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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