Betriebsausgabe: Diebstahl und Verlust

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 8. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Betriebsausgabe: Diebstahl und Verlust

Betriebsausgabe: Diebstahl und Verlust

 

Wenn Wirtschaftsgüter oder Geld entwendet werden, so wird der Gewinn eines Unternehmens gemindert. Das kann durch den Freiberufler steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Entstehung der Verluste eindeutig betrieblich veranlasst ist. Prämien für Versicherungen, die dem Freiberufler einen Schadenersatz bei Diebstahl zahlen, können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Verlust von Geld

Wird Geld zum Beispiel durch einen freien Mitarbeiter unterschlagen, so handelt es sich eindeutig um einen betrieblich veranlassten Verlust. Wird es jedoch bei einem Einbruch entwendet, so muss zuerst geklärt werden, ob dieses dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzuordnen war. Wenn das Geld zum Betriebsvermögen gehört oder wenn betriebliche Umstände zum Verlust des Geldes geführt haben, ist ein betrieblicher Anlass für den Verlust gegeben.

Damit kann dieser auch als Betriebsausgabe durch den Freiberufler geltend gemacht werden. Der Nachweis, dass das Geld zum Betriebsvermögen gehörte, kann zum Beispiel durch ein Kassenbuch geführt werden. Liegt ein solches nicht vor, so wird etwaiges verlorenes Geld grundsätzlich dem Privatvermögen zugerechnet und der Verlust kann somit nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Beachten Sie: Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast gegenüber dem Finanzamt und muss nachweisen, dass das Geld ein betriebliches Wirtschaftsgut war. Das gilt auch bei einem Missbrauch des Geschäftskonto, welches beispielsweise durch Betrug beim Onlinebanking einen Verlust erlitten hat.

Abnutzbares Anlagevermögen

Ein Verlust von abnutzbarem Anlagevermögen muss ähnlich behandelt werden wie der Verkauf desselben. Betriebseinnahmen bleiben in dem Fall zwar aus, doch der Buchwertabgang wird als Betriebsausgabe gesehen. Ist dann noch ein Restwert des Anlagegutes vorhanden, so wird eine so genannte Restwertabschreibung vorweggenommen.

Wichtig: Auch hier muss wieder geklärt werden, ob es sich um ein betriebliches oder privates Schadensereignis handelt.

Der Verlust muss betrieblich veranlasst sein, damit er steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Bei einer bloßen Beschädigung des abnutzbaren Anlagevermögens wird eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche AfA angesetzt. Eventuelle Reparaturkosten gelten als Betriebsausgaben.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen

Wird nicht abnutzbares Anlagevermögen gestohlen, so wirkt sich der Verlust als Betriebsausgabe aus. Angesetzt werden können hier die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten.

Umlaufvermögen

Die Anschaffungskosten für Umlaufvermögen (zum Beispiel Waren) gelten in voller Höhe als Betriebsausgaben. Wurde der Wareneinsatz schon beim Wareneingang erfasst, so kann ein Verlust des Umlaufvermögens nicht mehr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dies verhindert, dass die Anschaffungskosten doppelt verbucht werden und sich zweifach gewinnmindernd auswirken.

Darlehen und Beteiligungen

Ist die Zugehörigkeit zum betrieblichen Vermögen geklärt, so können Verluste an Darlehen oder Beteiligungen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Als Zeitpunkt für die Geltendmachung als Betriebsausgabe wird derjenige angenommen, zu dem die aufgewendeten Mittel endgültig als verloren gelten. Ging ein Darlehen verloren und wird dieses später dennoch zurückgezahlt, so liegen Betriebseinnahmen vor.

Umsatzsteuerliche Aspekte

Bei einem Verlust der oben genannten Wirtschaftsgüter muss immer auch die umsatzsteuerliche Seite erfasst werden. Bei einer Zerstörung des Wirtschaftsgutes ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Ein Vorsteuerabzug, der bereits vorgenommen wurde, bleibt bestehen. Nur dann, wenn ein Forderungsausfall vorliegt, muss der Freiberufler eine Berichtigung der Umsatzsteuer vornehmen. Damit tritt eine Umsatzsteuerminderung ein.

Schadenersatz

Wenn ein Schadenersatz aufgrund eines betrieblichen Anlasses gezahlt wird, so sind die Zahlungen dafür Betriebsausgaben. Das heißt, dass ein Schaden, den ein Dritter erlitten hat, aufgrund eines betrieblichen Anlasses eingetreten sein muss. Steht die schädigende Handlung nur im Zusammenhang mit einer betrieblichen Handlung, so liegt keine Betriebsausgabe vor. Teilweise muss daher abgeklärt werden, ob der Schaden eher beruflich oder privat veranlasst wurde.

Hinweis: Für Schadenersatzleistungen müssen Rückstellungen gebildet werden, sofern damit zu rechnen ist, dass eine Inanspruchnahme der Zahlung wahrscheinlich wird.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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