Betriebsausgaben: Internet und Kommunikation

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 18. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Betriebsausgaben: Internet und Kommunikation

Betriebsausgaben: Internet und Kommunikation

 

Die Kosten für die betriebliche Kommunikation können steuerlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Sie wirken sich damit gewinnmindernd aus. Ein privater Nutzungsanteil muss jeweils genau abgegrenzt werden. Die gilt in erster Linie für die Nutzung des Telefons, für Internetanschlüsse werden heute meist pauschale Abrechnungen über Flatrates genutzt. Hier spielt das tatsächlich in Anspruch genommene Datenvolumen keine Rolle.

Telefonkosten

Die Aufwendungen für Telefone in Räumen, die ausschließlich der betrieblichen Nutzung unterliegen, gelten generell als Betriebsausgaben. Befindet sich der Telefonanschluss in der Wohnung des Steuerpflichtigen, so geht das Finanzamt erst einmal von einem privaten Anschluss aus.

Der Anteil der betrieblich geführten Gespräche wird geschätzt und kann als Betriebsausgabe angesetzt werden. Hier ist ein Einzelkostennachweis hilfreich, auf dessen Basis die Trennung in beruflich veranlasste oder private Gespräche vorgenommen werden kann. Bei einer Schätzung des betrieblichen Anteils muss dieser objektiv begründet werden. Bei einem Einzelunternehmer kann eine Pauschale von 20 Euro im Monat oder 240 Euro im Jahr plus Mehrwertsteuer als privater Anteil angenommen werden. Der Anteil, der diese Beträge übersteigt, wird dem beruflichen Teil zugerechnet. Eine Aufteilung erfolgt auch bei Vereinbarung einer Flatrate. Die Vorsteuer kann abgezogen werden, wenn sie auf der Rechnung ausgewiesen wurde.

Vorsicht: Bei Onlinerechnungen muss sichergestellt werden, dass sie echt und unversehrt sind! Hier sollte die elektronische Signatur vorliegen.

Handyvertrag

Die Kosten für die Nutzung von Telefonen können als Betriebsausgaben gesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Handy oder um einen Festnetzanschluss handelt. Wird das Handy bei einem neuen Vertrag kostengünstiger abgegeben, so muss der Betrag bis hin zum tatsächlichen Kaufwert des Handys als Einnahme verbucht werden. Als Betriebsausgaben werden zum einen die tatsächlichen Telefonkosten gezählt, aber auch die Abschreibungen für das Handy selbst. Besitzt es einen Wert, der unter 410 Euro liegt, so wird das Handy im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben. Andernfalls muss es aktiviert werden und wird über die folgenden drei Jahre abgeschrieben.

Der Vorsteuerabzug durch den Freiberufler ist hier zulässig, sofern die Umsatzsteuer auf der Rechnung vermerkt wurde. Ein iPhone wird nicht anders behandelt als ein übliches Handy. Aufgrund seines höheren Wertes kommen hier aber in der Regel die Abschreibungsregelungen zum Einsatz.

Hinweis: Eventuelle Kosten, die für den Download von Apps entstanden sind, müssen dem privaten oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden.

Generell muss bei der Nutzung der private Anteil herausgerechnet werden.

Internetnutzung

Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten gelten als Betriebsausgaben. Bei Freiberuflern wird häufig eine private Nutzung unterstellt, daher müssen die privaten Ausgaben vom Betriebsausgabenabzug abgerechnet werden. Es erfolgt eine ähnliche Behandlung der Internetkosten wie der Faxkosten. Auch hier wird in der Regel eine Flatrate vereinbart, bei der nur eine monatlich gleich hohe Gebühr fällig wird.

Nutzen Arbeitnehmer das Internet auch privat, so bleibt der Abzug als Betriebsausgabe bestehen. Wird das Internet hingegen durch den Unternehmer privat genutzt, so sollte ein pauschaler Betriebsausgabenabschlag vorgenommen werden. Auch bei den Rechnungen für die Internetnutzung ist die Originalrechnung für den Vorsteuerabzug unverzichtbar. Bei einer elektronischen Rechnung gilt daher, dass die elektronische Signatur vorgelegt werden muss.

Die eigene Webseite

Die Kosten für die Erstellung einer eigenen Website des Freiberuflers können im Rahmen der AfA abgeschrieben werden. Anschaffungen, zum Beispiel für die nötige Software, sind über drei Jahre abzuschreiben. Laufende Ausgaben, wie sie etwa für das Aktualisieren der Website vonnöten sind, können jährlich als Betriebsausgaben in voller Höhe geltend gemacht werden. Eine Domain-Adresse stellt ein aktivierbares Wirtschaftsgut dar. Es kann jedoch nicht abgeschrieben werden, weil hier kein Wertverlust über die Dauer der Nutzung vorliegt. Anschaffungskosten können erst mit dem Verkauf gewinnmindernd zum Ansatz gebracht werden.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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