Steuern: Finanzierungskosten

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 22. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Finanzierungskosten

Finanzierungskosten

 

So mancher Freiberufler startet bereits in seine berufliche Selbstständigkeit mit einem Kredit. Das Büro wird eingerichtet, es werden Investitionen in Werbe- und Geschäftsdrucksachen getätigt, vielleicht wird auch eine Büroimmobilie käuflich erworben. Doch sind die Kosten, die für eine Finanzierung entstehen, generell als Betriebsausgaben abzusetzen?

Geldbeschaffungs- und Kreditkosten

Muss sich der Freiberufler Geld über ein Darlehen bzw. Kredit verschaffen, so sind die eigentlichen Tilgungsraten keine Betriebsausgabe. Sie mindern daher auch nicht den Gewinn. Angesetzt werden können hingegen die anfallenden Zinsen. Die Kreditzinsen werden als Schuldzinsen behandelt und können steuerlich geltend gemacht werden. Die Bearbeitungsgebühren, die von den meisten Banken erhoben werden, müssen auf die gesamte Laufzeit des Kredites verteilt werden. Das bedeutet, sie sind nicht sofort im Jahr der Kreditvergabe anzusetzen. Geldbeschaffungskosten werden auch als Nebenkosten des Geldverkehrs bezeichnet.

Hinweis: Beschaffungskosten, die mit einem Darlehen in Zusammenhang stehen können, sind unter anderem Disagio, Wechselspesen oder Provisionen für die Vermittlung eines Darlehens.

Auch Nachnahmekosten, Inkasso- oder Scheckkosten sowie Emissionskosten bei der Beschaffung von Eigenkapital zählen dazu. Viele Banken und Sparkassen verzichten noch auf die Erhebung von Umsatzsteuern, allerdings gehen immer mehr Banken dazu über, die Mehrwertsteuer anzusetzen. Ist diese korrekt ausgewiesen, kann ein Freiberufler oder Selbstständiger von seinem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch machen.

Bürgschaften

Eine Bürgschaft ist die Übernahme der Zahlungszusage für den Fall, dass der Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank nachzukommen. Bürgschaften werden vor allem im Zusammenhang mit Mietkautionen und Darlehensverträgen vergeben. Soll eine Bürgschaft steuerlich geltend gemacht werden, so muss sie aus betrieblichen Gründen vorgenommen worden sein.

Ein Zusammenhang mit anderen Einkünften des Freiberuflers darf nicht bestehen, andernfalls ist die Bürgschaft nicht als Betriebsausgabe zu sehen. Der Zeitpunkt, zu dem die Bürgschaft zugesagt wurde, ist entscheidend für die Absetzbarkeit. Es spielt keine Rolle, wann die Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Eine Bürgschaft unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Bausparkassenbeiträge

In der Bausparförderung gab es eine Umstellung. Seither sind die Beiträge, die an die Bausparkassen gezahlt werden, nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar. Die Beiträge können jedoch als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn geplant ist, mit der angesparten Summe ein Betriebsgebäude zu errichten. Hierbei reicht es schon, wenn das geplante Gebäude zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt werden soll.

Werden die Beiträge zu Bausparverträgen von betrieblichen Konten gezahlt und dienen aber privaten Zwecken, so müssen die einzelnen Zahlungen separat erfasst und ausgegliedert werden. Sie sind dann beispielsweise als Entnahmen zu verbuchen. Eine Umsatzsteuer fällt hier nicht an, daher kann auch die Vorsteuer nicht abgezogen werden.

Damnun bzw. Disagio

Als Disagio wird die Differenz bezeichnet, die sich zwischen der vereinbarten Kreditsumme und der tatsächlich ausgezahlten Summe ergibt. Eine weitere Benennung ist das Damnum. Genau genommen handelt es sich um eine Art Vergütung für das Überlassen der vereinbarten Summe. Das Disagio wird direkt abgezogen, wenn das Darlehen ausgezahlt wird. Der so genannte Nominalwert des Darlehens wird damit geringer.

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 und 5 EStG, so muss das Disagio auf die gesamte Laufzeit des Kredits oder Darlehens verteilt werden. Der Gewinn wird daher immer nur zeitanteilig gemindert. Wird der Gewinn hingegen durch eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben – also auf Basis der Einnahmen-Überschuss-Rechnung – ermittelt, so wird das Disagio im Jahr der Darlehenszusage abgezogen.

Als genauer Zeitpunkt gilt der, zu dem das Disagio einbehalten wurde. Dafür ist die Voraussetzung, dass das Darlehen nur eine Laufzeit von maximal fünf Jahren hat.

Bei einem längerfristigen Darlehen muss das Damnum auch bei Ermittlung des Gewinns durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf die Dauer der Laufzeit verteilt werden. Da das Disagio eine Darlehensleistung ist, fällt keine Umsatzsteuer an. Die Vorsteuer kann folglich nicht abgezogen werden.

Zinsen

Wenn ein Darlehen betrieblich veranlasst ist, so können die darauf entfallenden Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Auch Zinsen, die auf zu zahlende Steuern anfallen, können als Betriebsausgaben deklariert werden. Das gilt aber nur dann, wenn die betreffenden Steuern ebenfalls betrieblich veranlasst sind. Müssen Hinterziehungszinsen gezahlt werden, so dürfen diese nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Zinsen, die für die Überziehung des Girokontos anfallen, werden als Zinsen auf Kontokorrentkonten verbucht. Es erfolgt keine Saldierung mit den Guthabenzinsen. Letztere werden gesondert ausgewiesen. Investitionszinsen für betriebliche Zwecke sind in voller Höhe abzugsfähig. Die so genannten Vorwegzinsen sowie die bei Auszahlung eines Kredits fällig werdenden Abschlussgebühren werden als Disagio bezeichnet. Kreditzinsen sind nicht mit einer Umsatzsteuer behaftet, die Vorsteuer kann daher nicht abgezogen werden.

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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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