Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EUR)

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 3. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung wird es dem Freiberufler leichter gemacht, seinen Gewinn anzugeben. Hierbei werden die Ausgaben von den Einnahmen abgezogen und somit ergibt sich ein Gewinn oder Verlust. Gezählt werden dabei nur die Betriebseinnahmen sowie die Betriebsausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind. Diese müssen angemessen sein, sonst akzeptiert das Finanzamt sie nicht.

Der eigene Lohn des Freiberuflers gehört dabei nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zählt zum Gewinn. Zahlt sich der Freiberufler also sein Gehalt selbst, so muss er dieses vom Gewinn abziehen. Von diesem Gewinn nun kann die Einkommenssteuer errechnet werden, gegebenenfalls auch die Gewerbesteuer.

Vorteile der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Einnahmen-Überschussrechnung bietet einige Vorteile gegenüber der Erstellung einer jährlichen Bilanz: Der Gewinn errechnet sich aus den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben, das Wirtschaftsjahr spielt dabei keine Rolle. Damit verbunden ist eine höhere Liquidität, denn die Gewinne müssen erst nach ihrer Realisierung versteuert werden. Es müssen weder Inventur noch Anfangsbilanz erstellt werden. Die Erstellung einer Bilanz am Ende des Jahres fällt weg. Keine doppelte Buchführung. Geringerer Arbeitsaufwand. Keine Aufzeichnungen über Schulden, Forderungen, Vermögen und Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss lediglich eine Abschreibungsliste geführt werden, damit der Wert des Anlagevermögens sichtbar wird. Es wird aber kein bestehendes Vermögen aufgenommen, wie bei der doppelten Buchführung. Der Sinn der fehlenden Inventur liegt beispielsweise darin, dass die meisten Freiberufler, wie etwa Übersetzer oder Texter, Dienstleistungen anbieten und keine Waren. Als Einnahmen gelten für den Freiberufler zum Beispiel die Honorare, die von den Auftraggebern gezahlt werden. Als Ausgaben kommen etwa Mietzahlungen für das Büro in Frage, auch die Haftpflichtversicherung zählt hinzu. Ausgaben sind also alle Aufwendungen, die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen.

Die private Krankenversicherung zählt hingegen nicht hinzu, weil hier die Person des Freiberuflers versichert wird und nicht das Unternehmen. Der Zeitpunkt der Einnahmen oder Ausgaben ist immer dann anzusetzen, wenn tatsächlich Geld geflossen ist.

Wer eine Rechnung im alten Jahr erstellt, das Honorar wird aber erst im neuen Jahr gezahlt, der muss die Einnahmen für das neue Jahr ansetzen.

Dies gilt auch dann, wenn der Aufwand für die Erbringung der Leistung sowie die Rechnungslegung im alten Jahr lagen.

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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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