Reisenebenkosten: Straßenmaut, Parkgebühren & Diebstahl, Verlust

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 20. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Reisenebenkosten

Reisenebenkosten

 

Reisenebenkosten werden ebenfalls als Betriebsausgaben anerkannt und müssen in tatsächlich angefallener Höhe nachgewiesen werden. Hierzu zählen unter anderem die Straßenmaut und Parkgebühren, Gebühren für die Gepäckbeförderung, Kosten für den Schriftverkehr sowie Telefonkosten.

Auch Schadensersatzleistungen zählen als Reisenebenkosen, wenn diese infolge eines Verkehrsunfalles angefallen sind und die zugehörigen Reisekosten als betriebliche Fahrtkosten abgerechnet werden.

Diebstahl und Verlust

Der Wertverlust von mitgeführten Gegenständen kann ebenfalls geltend gemacht werden, wenn eine „reisespezifische Gefährdung“ für den Gegenstand vorlag. Wenn Sie jedoch Ihr Portemonnaie oder Ihren Schmuck verlieren, zählt das nicht zu den Reisenebenkosten.

Gemeint ist der Wertverlust sowohl an betrieblichen Arbeitsmitteln als auch an privaten Gegenständen.

Die Anforderungen für die Abzugsfähigkeit sind jedoch streng. Sie können nur Gegenstände ansetzen, die auch wirklich auf der Dienstreise benötigt wurden. Wenn Sie einen Verlust an einem überwiegend privat genutzten Gegenstand geltend machen möchten, so ist das nicht möglich.

Hinweis: Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie alle nötigen Vorkehrungen zum Schutz Ihres Eigentums getroffen hatten.

Ein Beispiel:  Die freiberufliche Korrektorin J. Orre verreist zu einer Tagung in Begleitung ihres Ehemannes. Beiden werden die Mäntel gestohlen. Frau Orre kann den Verlust steuerlich geltend machen, ihr Mann jedoch nicht.

Grund: Die Begleitung des Mannes war beruflich nicht notwendig, daher gilt sein Verlust als privat zu tragen.

Eigenbelege

Die Reisenebenkosten müssen durch Belege glaubhaft nachgewiesen werden, eine pauschale Ansammlung von Punkten und Summen wird nicht anerkannt. Nicht immer sind jedoch Belege vorhanden. So können Eigenbelege ausgestellt werden. Dies ist zum Beispiel für Gebühren möglich, die für die Aufbewahrung von Gepäck angefallen sind. Auch für Gelder, die in Parkuhren geflossen sind oder für (angemessene!) Trinkgelder können solche Eigenbelege ausgestellt werden.

Diese müssen folgende Angaben enthalten:

  • Zahlungsempfänger mit Anschrift
  • Art des Zahlungsaufwands („Trinkgeld“, „Parkgebühr“)
  • Datum der Ausgabe
  • Gesamtkosten und ggf. Einzelaufschlüsselung
  • Beleg für die Höhe der Ausgabe, z. B. Beifügen einer Preisliste
  • Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs
  • Datum und Unterschrift des Reisenden

Steuertipp für vielreisende Freiberufler

Wer beruflich viel unterwegs ist, kann eventuell Koffer und andere Ausstattungsgegenstände steuerlich absetzen. Das gilt zum Beispiel für Reiseföhn, Wecker oder Reise-Rasierer. Diese Gegenstände sind zwar nicht beruflich zwingend notwendig, unterliegen aufgrund der häufigen Reisen jedoch einem höheren Verschleiß. Es werden keine Reisenebenkosten, sondern Aufwendungen für Arbeitsmittel geltend gemacht. Ein Konzernvorstand hatte seinen erhöhten Bedarf vor einem Finanzgericht durchgesetzt – einen Versuch ist es sicherlich wert.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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