Gewerbesteuer als Freiberufler vermeiden

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 18. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Freiberufler zahlen grundsätzlich keine Gewerbesteuer, aber … Bei einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass alle Gesellschafter als freiberuflich gelten. Sie müssen außerdem Mitunternehmer sein und ausschließlich freiberuflich tätig sein oder einer mit ihrem Beruf zu vereinbarenden selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Die Gesellschaft darf nicht als Mitunternehmerin einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gelten.

Gewerbliche Infektion unbedingt vermeiden

Bei einer KG, OHG oder GbR – also bei einer Personengesellschaft – gilt, dass die Abfärbetheorie laut Einkommenssteuerrecht zum Tragen kommen kann. Übt die Personengesellschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit aus, so wird von einer insgesamt gewerblichen Tätigkeit ausgegangen.

Das gilt auch dann, wenn der Anteil der Gewerblichkeit nur geringfügig ist. Die Gewerblichkeit färbt sozusagen auf alle anderen Tätigkeiten ab, daher die Bezeichnung als Abfärbetheorie.

Wenn die gewerblichen Leistungen jedoch als untergeordnete Hilfsleistungen gelten, die als unselbstständige Nebenleistungen ausgeführt werden, so wird die Tätigkeit als insgesamt freiberuflich bezeichnet. Es wird davon ausgegangen, dass eine gewerbliche Umqualifizierung nicht nötig wird, wenn der Anteil der gewerblichen Tätigkeit 1,25 Prozent des gesamten Umsatzes nicht überschreitet.

Teilweise kann es sinnvoll sein, zum Beispiel den Verkauf von Waren über eine weitere Gesellschaft, zum Beispiel eine GbR, abzuwickeln. Das gilt vor allem dann, wenn sich der Umfang der gewerblichen Tätigkeit gerade zu Beginn eines Geschäftsjahres nicht abschätzen lässt. Eine Umqualifizierung wird auch dann nicht nötig, wenn die gleichen Personen, die in der anderen Gesellschaft als Freiberufler gelten, die gewerblichen Geschäfte der neuen Gesellschaft abwickeln.

Folgen : Gewerbesteuer und doppelte Buchführung

Durch die gewerbliche Infektion können durchaus Folgen für die Personengesellschaft entstehen, die als negativ empfunden werden dürften. So entsteht zum Beispiel ein steuerlich relevantes Betriebsvermögen, wenn Wirtschaftsgüter für Überschusseinkünfte eingesetzt wurden. Im Veräußerungsfall werden damit stille Reserven aufgedeckt. Nimmt man das Beispiel einer Personengesellschaft, die sich mit der Vermögensverwaltung beschäftigt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, so werden die Gewinne aus dem Verkauf der Immobilienobjekte steuerpflichtig, wenn eine Umqualifizierung vorgenommen werden muss.

Die gesamten Gewinne, die durch die Personengesellschaft erzielt werden, werden durch die Umqualifizierung steuerpflichtig, das heißt, eine Gewerbesteuer wird erhoben. Diese Gewerbesteuer kann bei den einzelnen Gesellschaftern auf die Einkommenssteuer angerechnet werden, was allerdings nur bis zu einem gewissen Maximalbetrag möglich ist.

Dieser Betrag wird durch den Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Als weiterer Nachteil einer gewerblichen Infektion der freiberuflichen Personengesellschaft gilt die Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung. Diese sind mit einem erheblichen verwalterischen Mehraufwand verbunden. Auch die Eintragung in das Handelsregister oder die Aufnahme in die IHK können als nachteilig empfunden werden.

Fazit: Durch die gewerbliche Infektion werden die Vorteile, die sich durch die Freiberuflichkeit ergeben, zunichtegemacht.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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