Negative Einkünfte des Freiberuflers

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Negative Einkünfte des Freiberuflers

Negative Einkünfte des Freiberuflers

 

Einkünfte können auch negativ sein, was vor allem in den ersten Jahren nach der Existenzgründung häufiger der Fall ist. Dann sind die Investitionen höher gewesen als der Gewinn. Von den Finanzämtern wird ein negativer Gewinn in der Regel nicht beanstandet, was allerdings vom Ausmaß der Verluste und von der Dauer der negativen Einkünfte abhängig ist.

Verlustrückgang und Verlustvortrag

Verluste können mit anderen Einnahmen verrechnet werden bzw. besteht die Möglichkeit des steuermindernden Abzugs. Das heißt, es werden andere eigene Einkünfte gegengerechnet. Das können zum Beispiel Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen sein, Zinsen für Geldanlagen oder Ähnliches. Bei einer Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten können die positiven Einkünfte desselben angerechnet werden. Bleibt dann immer noch ein Verlust bestehen, werden die Einkünfte des vorigen Jahres angerechnet, was sich Verlustrückgang nennt. Bei einer Anrechnung des folgenden Jahres bezeichnet man diesen Vorgang als Verlustvortrag.

Hinweis: Unbegrenzt funktioniert diese Verrechnung allerdings nicht. Nach mehreren Jahren geht das Finanzamt davon aus, dass sich die Tätigkeit nicht mit der Erzielung von Einkünften vereinbart. Es wird Liebhaberei unterstellen und erkennt in der Folge die Verluste nicht mehr an.

Vertikale und horizontale Anrechnung der Verluste

In der Regel erfolgt zuerst eine horizontale Anrechnung der Verluste. Das bedeutet, dass ein Ausgleich mit den Einnahmen des gleichen Geschäftsjahres vorgenommen wird. Verbleiben danach immer noch negative Einkünfte, erfolgt die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten. Das wird dann als vertikaler Ausgleich bezeichnet.

Den eben beschriebenen Verlustvortrag oder Verlustrückgang regelt § 10d des Einkommenssteuergesetzes. Zuerst wird dabei immer der Verlustrückgang herangezogen, was auch dann der Fall ist, wenn Sie im Vorjahr noch gar nicht als Freiberufler tätig waren. Das Finanzamt stellt dann für das Vorjahr einen neuen Steuerbescheid aus. Der Verlustvortrag kommt in Betracht, wenn der bestehende Verlust mit dem Vorjahr nicht vollständig verrechnet werden konnte. Der Verlust darf jedoch höchstens eine Million Euro betragen. Ansonsten kann der Verlustvortrag nicht vorgenommen werden.

Gründe für negative Einkünfte

Negative Einkünfte begründen sich zum Beispiel mit hohen Investitionen, die deutlich über den erwirtschafteten Einnahmen liegen. Wenn Sie also hohe Betriebsausgaben haben, weil Sie zum Beispiel eine neue Büroeinrichtung, eine Computeranlage mit Software und zugehörigen Lizenzen und weitere Anschaffungen hatten, können diese Ausgaben die Einnahmen tatsächlich übersteigen.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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