Berufshaftpflicht für den Heilberuf

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 15. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Berufshaftpflicht für den Heilberuf

Berufshaftpflicht für den Heilberuf

 

Die Anzahl derjenigen, die einem Heilberuf angehören, ist groß. Leider sind auch die Risiken, denen diese Berufsangehörigen ausgesetzt sind, nicht unerheblich. Schon ein kleiner Fehler bei einer Behandlung kann böse Folgen nach sich ziehen. Personen- und Vermögensschäden sind häufig die Folge.

Wer als Atemtherapeut, Masseur oder Chiropraktiker nicht über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, kann vor der Insolvenz als Freiberufler stehen: Er muss in dem Falle mit seinem gesamten Privatvermögen haften.

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Wer gehört zu den Heilberuflern?

Das Feld der Heilberufe ist umfangreich. So gehören Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten dazu, auch Diätassistenten, Ernährungsberater und Bädertherapeuten werden in diese Gruppe mit hineingezählt. Ergotherapeuten und Logopäden, Krankengymnasten und medizinische Fußpfleger, Familientherapeuten und Heilpädagogen sind weitere Berufe, die den Heilberufen zugerechnet werden.

Beachten Sie: Sie alle arbeiten mit Menschen und ihre Behandlungen haben eine direkte Auswirkung auf das Wohlbefinden derselben. Fehler können verheerende Folgen nach sich ziehen.

Typische Risiken

Die genannten Heilberufler sowie weitere, hier nicht erwähnte Freiberufler, die in einem Heilberuf tätig sind, unterliegen einer Vielzahl von Risiken. So kann ein Masseur durch einen falschen Griff einen Nerv des Patienten beschädigen, der daraufhin für lange Zeit arbeitsunfähig ist. Nicht nur ein Personenschaden liegt in dem Falle vor, sondern auch ein Vermögensschaden.

Sind die Praxisräume gemietet, in denen der Heilberuf ausgeübt wird, und richten die Mitarbeiter des Praxisinhabers einen Schaden in den Räumen an, so kann das ebenfalls sehr teuer werden. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt und trägt Schadenersatzansprüche für Mietsachen.

Patienten sind während der Warte- und Behandlungszeit zwar selbst für ihr Hab und Gut verantwortlich, dennoch kommt es vielleicht zu Streitigkeiten, weil ein Portemonnaie entwendet wurde. Die Versicherung reguliert den Schaden bzw. kümmert sich um die Abwehr der Forderungen. Neben diesen Risiken trägt der freiberufliche Heilberufler natürlich noch viele weitere, die aber an dieser Stelle den Rahmen sprengen würden.

Die Berufshaftpflichtversicherung für Heilberufler

Die Berufshaftpflichtversicherung versichert die Risiken, die sich aus der beruflichen Tätigkeit für Diätassistent, Hebamme, Kinesiologe und Chirogymnast ergeben. Versichert sind dabei alle Tätigkeiten, zu deren Ausführung der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und Weiterbildung berechtigt ist. Medizinische Behandlungen darf er nicht vornehmen, wohl aber Behandlungen, die nicht ärztlich verordnet wurden, jedoch in sein Fachgebiet fallen.

Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt auch die passive Rechtsschutzfunktion, weil sie die Abwehr unberechtigter Ansprüche regelt. Im Einzelfall wird genau geprüft, ob der Anspruchsteller tatsächlich eine berechtigte Forderung aufweist oder nicht. Kommt bei dieser Prüfung heraus, dass die Forderung korrekt ist, übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung die Leistung von Schadenersatz. Die Berufshaftpflichtversicherung ist im Grunde genommen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Sie kann in ihren Leistungen jedoch deutlich erweitert werden. So kann eine Sach- und Personenschadenhaftpflichtversicherung ergänzend abgeschlossen werden, was für Heilberufler durchaus zu empfehlen ist.  Außerdem bieten viele Versicherer die Integration einer privaten Haftpflichtversicherung mit an.

Hinweis: Auch eine erweiterte Strafrechtsschutzversicherung kann mit abgeschlossen werden. Insofern wird die Rechtsschutzversicherung letzten Endes ersetzt und damit überflüssig.

Höhe der Berufshaftpflichtversicherung für Heilberufler

Üblich sind Deckungssummen von 3.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Dabei lässt sich der Versicherungsschutz auch deutlich darüber oder darunter abschließen, aber diese Summe gilt als empfehlenswert.

Wichtig: Die Deckungssumme bezieht sich auf jährliche Schäden.

Wenn in einem Jahr mehrere Schadensfälle reguliert werden müssen und die geforderten Summen liegen über der vereinbarten Deckungshöhe, muss der Versicherungsnehmer das Geld aus eigener Tasche aufbringen. Es ist daher wichtig, auf eine ausreichend hohe Deckungssumme zu achten und diese gegebenenfalls nach einem gewissen Zeitraum anpassen zu lassen. Änderungen sind in der Regel bei allen Anbietern zu jedem Zeitpunkt möglich.

Was passiert, wenn ein Schaden auftritt?

Der Versicherungsnehmer ist zur unverzüglichen Meldung des Schadens gegenüber der Versicherung verpflichtet. Im Allgemeinen hat er dafür eine Woche Zeit, danach erlischt sein Versicherungsschutz. Es ist daher ratsam, die Assekuranz möglichst frühzeitig über einen vorliegenden Schadensfall zu informieren. Der Versicherer prüft dann, ob eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht und wenn ja, in welcher Höhe dieser geleistet werden muss.

Bei einem berechtigten Anspruch wird bis zur vereinbarten Deckungshöhe gezahlt. Wird der Anspruch widerlegt, wehrt die Versicherung die Forderung ab.

Wichtig: Sie als Versicherungsnehmer sind zur wahrheitsgemäßen Aussage bezüglich der anliegenden Vorwürfe verpflichtet.

Was und wer ist versichert?

Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht. Damit sind die Tätigkeiten versichert, die im Rahmen der Ausübung des Berufs durchgeführt werden.

Der Versicherungsschutz bezieht sich in der Regel nur auf das Inland. Werden Tätigkeiten im europäischen Ausland nur gelegentlich durchgeführt und wird dort keine eigene Praxis unterhalten, so besteht ebenfalls ein Versicherungsschutz.

Beachten Sie: Versichert sind des Weiteren Leistungen der Ersten Hilfe im In- und Ausland sowie die Dozententätigkeit im Inland und gelegentlich im Ausland. Der Versicherungsnehmer selbst ist über die Berufshaftpflichtversicherung abgesichert, dazu auch seine angestellten Mitarbeiter.

Dabei sind sämtliche Behandlungen einbezogen, zu denen der Versicherungsnehmer und seine Angestellten aufgrund ihrer Ausbildung befähigt sind. Im für Heilpraktiker erlaubten Rahmen sind daher auch Tätigkeiten der Osteopathie oder der Neuraltherapie versichert. Maßgeblich für Physiotherapeuten ist, dass ihre Tätigkeiten auch dann versichert sind, wenn sie nicht ausdrücklich ärztlich verordnet wurden. Ein vorübergehender Vertreter des Versicherten oder die Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen fällt ebenfalls unter den Versicherungsschutz.

Versichert werden kann überdies die Durchführung von eigenen Schulungsveranstaltungen in fremden oder eigenen Räumen sowie der erweiterte berufliche Strafrechtsschutz.

Ist die Praxis im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlich, so kann dafür die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen werden. Auch der Betrieb und die Unterhaltung eines eigenen Labors sind versicherbar. Werden Tiere, wie zum Beispiel Hunde, zu Therapiezwecken eingesetzt, so schließt die Versicherung auf Wunsch auch die Tierhalterhaftpflicht mit ein.

Diese Tipps zur Berufshaftpflicht bei heilberufen stammen vom Autor:

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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