Berufshaftpflicht IT-und Web-Experten

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Berufshaftpflicht IT-und Web-Experten
Berufshaftpflicht IT-und Web-Experten

Jedes Unternehmen ist heute auf eine funktionierende Informationstechnologie angewiesen. Das hat zur Folge, dass immer mehr Web- und Softwareentwickler, Programmierer und SEO-Experten gebraucht werden. Gleichzeitig birgt die Ausweitung der Internetnutzung sowie das Bereitstellen von Informationen gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ein hohes Datenschutzrisiko. Auch Experten können Fehler unterlaufen, wie zum Beispiel ein versehentliches Löschen von Dateien oder eine falsche Programmierung, in deren Folge die Abrechnung der Einkäufe im Webshop zu Ungunsten des Shopbetreibers stattfindet.

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Spezielle Risiken in der IT-Branche

Freiberufler, die in der IT- und EDV-Branche tätig sind, tragen ein besonders hohes Risiko, da sie in der Regel ihre Honorar- oder Werkverträge direkt mit den Auftraggebern schließen oder mit Projektvermittlern zu tun haben. Der Grund ist, dass der Auftraggeber häufig Pflichten auferlegt, die über das übliche Maß hinausgehen. Sie betreffen unter anderem Datenschutz, Vertraulichkeit oder die Einhaltung bestimmter Fristen.

Für die Schadenersatzrisiken haften selbständige Systemanalytiker, Datenbankentwickler oder Programmierer mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Typische Risiken für Angehörige der IT-Branche beziehen sich auf Schäden, die durch eine fehlerhafte Programmierung zustande kommen oder auf solche Schäden, die durch eine falsche Datenerfassung entstanden sind. Nicht ausreichend erprobte Produkte oder eine fehlgeschlagene Installation können ebenfalls zu hohen Schäden führen.

Hinweis: Schäden wegen verspäteter Leistung oder durch eine Betriebsunterbrechung, durch die Verletzung von Urheberrechten oder durch Datendiebstahl sind ebenfalls keine Seltenheit in dieser Branche.

Hinzu kommen die Eigenschaden-Risiken. Das sind die Schäden, die nicht einem Dritten zugefügt werden, sondern die der Person des Freiberuflers selbst widerfahren sind. So können hohe Wiederherstellungskosten durch eine Beschädigung der Webseite aufgrund eines Hacker-Angriffs auftreten.

Auch die Kosten für Personal und Sachaufwendungen, die bei der Auftragserfüllung angefallen sind, jedoch vergeblich waren, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktritt, können versichert werden. Zu den Eigenschäden zählt darüber hinaus die Unterschlagung oder Untreue einer mitversicherten Person.

Schutz für den IT-Experten über eine IT-Haftpflichtversicherung?

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können zwar sehr sorgfältig formuliert werden, bieten aber im Ernstfall kaum einen Schutz für den IT-Fachmann. Denn die AGB halten einer gerichtlichen Überprüfung oft nicht Stand. Es wird inzwischen davon ausgegangen, dass rund 70 Prozent aller Formulierungen, die in den AGB enthalten sind, nicht rechtens oder zumindest in Teilen unwirksam sind. Außerdem schützen die AGB natürlich nicht vor Streitigkeiten mit dem Auftraggeber.

Wer nun denkt, dass eben kein Werk-, sondern nur ein Dienstvertrag geschlossen werden sollte, irrt sich. Denn auch bei der Arbeit auf Basis eines solchen Vertrags hat der Kunde Anspruch auf Schadenersatz, wenn zum Beispiel ein Fehler in der Programmierung oder der Beratung vorlag.

Auch eine Urheberrechtsverletzung ist immer Grundlage für eine Schadenersatzforderung. Schließt ein Webentwickler oder anderer IT-Freiberufler einen Gesellschaftervertrag und glaubt sich durch Gründung einer Freiberufler-GmbH oder Limited geschützt, so irrt er wieder. Geschützt ist dann lediglich der Zugriff auf das Privatvermögen durch den Gläubiger. In vielen Fällen muss der Geschäftsführer von Limited oder GmbH aber mit seinem privaten Vermögen haften, sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Das gilt vor allem dann, wenn Rechtsverletzungen vorliegen oder die Sorgfaltspflichten verletzt wurden.

Beachten Sie: Eine herkömmliche Betriebshaftpflichtversicherung bietet ebenfalls keinen ausreichenden Schutz, denn die spezifischen Risiken der IT-Freiberufler sind hier nicht ausreichend versichert. Software- oder Programmierfehler sind zum Beispiel nicht abgesichert.

Richtig absichern kann sich ein Webentwickler, SEO-Consultant oder Systemanalytiker nur durch die Berufshaftpflichtversicherung.

Der Versicherungsumfang für Webentwickler, Administratoren und Programmierer

Die IT-Haftpflichtversicherung schützt vor Forderungen Dritter sowie vor einer Reihe von Eigenschäden. Grundsätzlich besteht die Berufshaftpflichtversicherung für den IT-Bereich aus der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Dazu können die Eigenschadenversicherung, die Produkthaftpflichtversicherung sowie die Büro- und Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist jedoch der wichtigste Bestandteil.

Dabei ist es sinnvoll, die IT-Haftpflicht als All-Risk-Versicherung abzuschließen. Damit sind alle Haftungsrisiken, denen ein IT-Unternehmen unterliegt, abgesichert, sofern nicht einzelne Bestandteile explizit in den Ausschlüssen der Versicherung genannt sind. Der große Vorteil der All-Risk-Versicherung besteht in dem umfangreichen Schutz, der sich auch bei wechselnden Projekten positiv auswirkt und für verschiedene Tätigkeiten ausreichend ist.

Mit einbezogen sind bei verschiedenen Anbietern die Risiken, die sich aus der Tätigkeit einer Werbeagentur oder eines Unternehmensberaters ergeben. Optional können sogar noch weitere Leistungen versichert werden, die einen zusätzlichen Schutz für Projektverträge bieten. Damit ist der Eigenschaden der ausstehenden Honorare versichert, wenn zum Beispiel ein Dienstvertrag außerordentlich gekündigt wird. Auch Vertragsstrafen können versichert werden.

Diese werden unter anderem bei Verstößen gegen Geheimhaltungsklauseln oder bei Verstößen gegen Wettbewerbs- oder Datenschutzvereinbarungen verhängt. Teilweise wird der IT-Freiberufler mit einer Nachhaftung belangt. Darunter ist die Haftung für Schadensfälle zu verstehen, die bis zu einem halben Jahr nach Beendigung der freiberuflichen Tätigkeit in der IT-Branche aufgetreten sind.

Eine zusätzliche Erweiterung der Leistungsbausteine ergibt sich durch den erweiterten Versicherungsschutz für Fälle, in denen der Freiberufler eine Haftungsbegrenzung akzeptiert hatte und wodurch die Haftungsmöglichkeiten des Versicherers eingeschränkt werden.

Wichtig:Die in der Berufshaftpflichtversicherung abgesicherten Tätigkeiten sind in den Bereichen Programmierung und Entwicklung, IT-Beratung und IT-Management, Web- und IT-Dienstleistungen sowie Netzwerk und Handel angesiedelt. Somit können sich über die IT-Versicherung auch Lizenz-Händler oder PC-Techniker absichern lassen.

Mitversicherte Personen

Der Beitrag in der IT-Berufshaftpflichtversicherung richtet sich nicht nach der Anzahl der zu versichernden Personen. Damit kann ein allein tätiger Freiberufler ebenso versichert sein, wie es die Mitglieder der Geschäftsführung einer GbR oder einer Limited sind.

Angestellte Mitarbeiter sowie Volontäre und Praktikanten können ebenfalls mit aufgenommen werden. Freie Mitarbeiter werden teilweise mit versichert, teilweise müssen sie aber auch selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherung über den Versicherungsnehmer gilt für sie nur insoweit, wie sie für diesen im Auftrag tätig werden.

Mitarbeiter von Zeitarbeitsfirmen, die in das Unternehmen eingebunden sind, werden ebenfalls in die Berufshaftpflichtversicherung mit aufgenommen. Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften sowie rechtlich unselbstständige Niederlassungen im In- und Ausland können versichert werden.

Ausschlüsse aus der IT-Berufshaftpflichtversicherung

Vorsätzlich verursachte Schäden oder ein bewusstes Abweichen von Gesetzen oder Vorschriften wird nicht durch die IT-Haftpflichtversicherung übernommen. Minderung, Nachbesserung oder Nacherfüllung sowie die Verletzung von Patentrechten werden nicht versichert.

Dies betrifft jedoch nicht die Verletzung von Urheberrechten. Wurden mit dem Auftraggeber Geld- oder Vertragsstrafen vereinbart, so können diese nicht von der Versicherung übernommen werden. Auch selbstständige Garantiezusagen unterliegen nicht der Leistungspflicht des Versicherers.

Hinweis: Leistungsbeschränkungen sind ebenfalls in der IT-Berufshaftpflichtversicherung üblich. So werden Entschädigungen nur gezahlt, wenn der Eigenschaden oder der Haftpflichtanspruch die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigen.

Tipps + Hinweise zur Berufshaftpflicht stammen vom Autor: Jürgen Busch

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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