KSK-Voraussetzungen für Künstler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

KSK-Voraussetzungen für Künstler

KSK-Voraussetzungen für Künstler

 

Künstler müssen sich über die Künstlersozialkasse versichern lassen, sie sind hierzu per Gesetz verpflichtet. Wer aber gilt als Künstler und wird von der Sozialversicherung als solcher behandelt?

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sein. Als Künstler gilt, wer Musik, darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft, sie ausübt oder lehrt. Dies ist natürlich unabhängig von der Qualität der Kunst, eine Kontrolle des Niveaus ist hier nicht vorgesehen. Überprüft wird bei der Antragstellung, ob die ausgeübte Tätigkeit in eine bestimmte Kategorie fällt, wie etwa Theaterspiel oder Bildhauerei.

Es gibt hier einen Katalog, in dem die üblichen Künstlerberufe zu finden sind. Die hier aufgezählten Künstlerberufe sind allerdings nicht abschließend zu sehen. Wer einer anderen Tätigkeit nachgeht und meint, es handele sich um eine künstlerische Arbeit, dann müssen entsprechende Erklärungen, Nachweise und Belege eingereicht werden, die eine Anerkennung der Tätigkeit im künstlerischen Sinne zulassen.

Wichtig ist, dass es immer um die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit geht, Kreativität und eigene Schöpfungskraft werden vorausgesetzt.

Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, das heißt, sie muss der Sicherung des Einkommens dienen. Eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberuflicher Künstler wird hier nicht anerkannt. Außerdem muss die freiberufliche Tätigkeit auf Dauer angelegt sein.

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Zweifelsfälle

Grundsätzlich: Wenn sich eine Tätigkeit nicht eindeutig einem künstlerischen Beruf zuordnen lässt, dann verlangt die Künstlersozialkasse in der Regel eine ausführliche Beschreibung der Arbeit.

Danach wird entschieden, wie hoch der künstlerische Anteil an einer Tätigkeit ist. Häufig kommt das zum Beispiel bei einem künstlerisch tätigen Handwerker vor, auch bei Fotografen oder Lehrenden stellen sich solche Fragen. Die Abgrenzung von Gewerbe und Kunst richtet sich nach verschiedenen Kriterien. Wichtig ist, dass der künstlerische Wert der Tätigkeit den Gebrauchswert der gefertigten Sache übersteigt. Die schöpferische Leistung muss also im Vordergrund stehen. Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Anfertigung von Entwürfen, ist das grenzwertig. Wenn jedoch Einzelstücke hergestellt werden, ist die Kreativität wieder gegeben. Lehrtätigkeiten, die der aktiven Ausbildung im künstlerischen Bereich dienen, sind anerkannt, wobei der Gegenstand der Ausbildung theoretischer und praktischer Natur sein muss.

Wichtig: Es muss also die aktive Kunstausübung unterrichtet werden. Eine bloße Vermittlung von künstlerischem Wissen ist nicht ausreichend.

Eine abgeschlossene Berufsausbildung des Lehrenden ist hier jedoch nicht unbedingt erforderlich.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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