Akquise für Selbständige und Freiberufler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 19. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Akquise für Selbständige und Freiberufler
Akquise für Selbständige und Freiberufler

Auch Freiberufler sind streng genommen Unternehmer und verfolgen ihre Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht. Diese ist jedoch nur zu realisieren, wenn geeignete Marketingmaßnahmen angewendet werden. So gilt für die Selbstdarstellung der Freiberufler der Grundsatz: Eine Information des Verbrauchers ist zulässig, sofern sie sachlich ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Allerdings orientiert sich die freiberufliche Tätigkeit in besonderem Maße am Allgemeinwohl. Dies steht im Gegensatz zu den üblichen gewerblichen Dienstleistern. Die Freiberufler übernehmen eine gesteigerte Verantwortung und es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kunden bzw. Mandanten oder Patienten. Daraus resultieren besondere Rahmenbedingungen, die bei Werbung und Marketing des Freiberuflers berücksichtigt werden müssen.

Es werden seitens eines Freiberuflers hoch qualifizierte Dienstleistungen erbracht, gleichzeitig muss eine fachliche Unabhängigkeit vorhanden sein.

Was heißt das nun konkret?

Freiberufler müssen die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben für Werbung und Marketing berücksichtigen. Diese beziehen sich zum Beispiel auf das Wettbewerbsrecht. Diese Wettbewerbsvorschriften werden neben den berufsrechtlichen Gesetzesvorgaben angewendet. Gibt es keine spezifischen Berufsgesetze, so gibt es auch keine allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, die berücksichtigt werden müssen.

Freiberufler dürfen nicht für ihre Leistung werben, die als „beste“ oder „einzigartig“ auf dem Markt angepriesen wird. Zurückhaltung ist hier gefragt. Ärzte zum Beispiel dürfen keine berufswidrige, anpreisende oder vergleichende Werbung vornehmen. Dies gilt auch für Zahnärzte und Tierärzte, für Rechtsanwälte und Steuerberater.

Außerdem dürfen in der Werbung keine Bezeichnungen geführt werden, die falsche Vorstellungen auslösen können. Wenn von einem „Zentrum“ die Rede ist, erwarten Patienten zu Recht eine gewisse personelle und fachliche Ausstattung. Ist diese nicht vorhanden, dürfen solche Begriffe nicht verwendet werden. Als berufswidrige Werbung wird eingestuft, wenn der Werbeeffekt größer ist als das öffentliche Interesse. Die Werbung darf nicht dem öffentlichen Amt widersprechen.

Fazit

Es wird also festgehalten, dass Werbung für Freiberufler sachlich und qualitativ hochwertig sein muss. Sie soll über Leistungen, den Beruf oder besondere Angebote informieren. Werbung und Marketing dürfen nicht anpreisend oder vergleichend sein. Zu sagen, dass der eigene Preis doch weitaus niedriger ist als der in Praxis oder Kanzlei XY, ist also nicht erlaubt. Das Wettbewerbsverbot wurde zwar gelockert, dennoch gilt es immer noch insoweit, dass die Werbung eines Angehörigen eines freien Berufs nicht mit der eines Unternehmers gleichzusetzen ist.

Wichtig: Er obliegt immer noch Einschränkungen hinsichtlich der Darstellung seiner Leistungen und seiner eigenen Person in der Öffentlichkeit.

Hier gilt umso mehr, dass in der Werbung nichts Falsches versprochen werden darf und keine falschen Vorstellungen geweckt werden sollen.




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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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