Umsatzsteuer und Freiberufler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Umsatzsteuer und Freiberufler

Umsatzsteuer und Freiberufler

Die Umsatzsteuer – ein Buch mit sieben Siegeln? Das muss nicht sein, denn im Grunde genommen ist die Sache mit der Umsatzsteuer ganz einfach. Diese wird auf die eigenen Leistungen aufgeschlagen, beträgt entweder 7 oder 19 Prozent, und an das Finanzamt abgeführt. Jedoch muss sie nicht in voller Höhe abgeführt werden, denn abgezogen werden darf vorher noch die selbst gezahlte Umsatzsteuer, die Vorsteuer.

Die Differenz, die dann noch abgeführt wird, muss an das Finanzamt überwiesen werden, es handelt sich um den Mehrwert – daher auch der Name Mehrwertsteuer. In diesem Themenbereich werden einige Details zur Umsatzsteuer noch ein wenig näher erläutert.

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Umsatzsteuer für Freiberufler

Freiberufler können sich zwar als Kleinunternehmer auf Antrag hin von der Umsatzsteuer befreien lassen, müssen dies jedoch nicht. Sie können auf die Umsatzsteuer optieren. Sie müssen dann aber auch die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und diese an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuerbefreiung ist für bestimmte Berufe üblich, bei anderen möglich und hängt unter anderem mit der Kleinunternehmerregelung zusammen.

Generell wird bei unterschiedlichen Berufen die Umsatzsteuer anders gehandhabt, so gibt es zum Beispiel für Lehrkräfte, Künstler oder für Heilberufe unterschiedliche Regelungen und Möglichkeiten. Nicht vergessen werden darf, dass die Umsatzsteuer eng mit der Örtlichkeit des Freiberuflers verknüpft ist. Wer seine Leistung nur im Inland anbietet, braucht zum Beispiel keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wer Kunden aus dem Ausland bedienen möchte, jedoch schon. Hierbei ergibt sich auch die Frage, welcher Steuersatz denn nun zu berechnen ist: Der aus dem eigenen Land oder der Ausländische?

Hinweis: Vor allem dann, wenn der Leistungsempfänger in einem Drittland, also außerhalb der Europäischen Union, ansässig ist, ergeben sich dabei oft Schwierigkeiten.

Die Umsatzsteuer ist ein umfangreiches steuerliche Fachgebiet

Das Themengebiet der Umsatzsteuer ist so umfangreich, dass an dieser Stelle nur ein Auszug mit den für Freiberufler relevantesten Daten stehen kann. Viele Punkte ergeben sich einfach aus der täglichen Arbeit heraus und können direkt beim Finanzamt oder beim Steuerberater bei Unklarheiten nachgefragt werden. Das grundsätzliche Wissen sollte aber vorhanden sein – schließlich müssen Sie wissen, welchen Steuersatz Sie zum Beispiel als Übersetzer annehmen müssen?

Wichtig ist dabei auch, welche Vorschriften Sie zum Beispiel bei der Rechnungslegung beachten müssen.

Welche Punkte müssen zwingend auf der Rechnung stehen, damit diese rechtens ist und anerkannt wird? Im schlimmsten Fall muss der Leistungsempfänger, also Ihr Kunde nämlich nicht zahlen, wenn Sie ihm eine falsche Rechnung schicken – auch wenn oft über einzelne Punkte hinweggesehen wird. Doch wer pingelig ist, wird Ihnen bei einer falschen Rechnung auf die Finger klopfen. Das gilt vor allem bei Auslandsrechnungen.

Beginn des Umsatzsteuerpflicht

Der Beginn der Umsatzsteuerpflicht ist bereits für Existenzgründer interessant, die sich mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beschäftigen. Sobald Sie als Unternehmer bzw. als Freiberufler gelten, sind Sie auch umsatzsteuerpflichtig, so sieht es zumindest das Finanzamt.
Sie müssen den Zeitpunkt der Aufnahme Ihrer unternehmerischen Tätigkeit (der Zeitpunkt, zu dem Sie nachweisbare Handlungen als Freiberufler vornehmen) nachweisen können.

Damit wird der Beginn der Umsatzsteuerpflicht festgesetzt. Schreiben Sie also Ihren ersten Auftrag als Texter und lassen sich diesen vergüten, so beginnt zu diesem Zeitpunkt Ihre Freiberuflichkeit. Damit sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Vorweggenommene Umsatzsteuerzahlungen können angerechnet werden (als Vorsteuer), wie lange das möglich ist, ist allerdings strittig.

Beachten Sie: Die häufig auftretende Frist von sechs Monaten ist derart nirgends belegt und gilt nur als grober Richtwert. Teilweise liegt die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit bis zu einem Jahr vor Erzielung der ersten Einnahmen.

Teilweise lässt sich rückwirkend der Abzug der Vorsteuer erreichen, wenn eine bisherige Nebentätigkeit oder Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften nachträglich als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden kann. Verkauft jemand zum Beispiel regelmäßig private Fotos, kann er diese Hobbytätigkeit mit etwas Überzeugungsarbeit gegenüber dem Finanzamt auch noch einige Monate später als Beginn der freiberuflichen Arbeit anzeigen.

Wann endet die Umsatzsteuerpflicht?

Normalerweise endet die Umsatzsteuerpflicht mit Aufgabe der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit – eine taggenaue Ermittlung des Endes ist allerdings in den meisten Fällen nicht möglich. Solange Sie mit Ihrer Tätigkeit Einnahmen erzielen, die wiederum umsatzsteuerpflichtig sind, solange besteht auch Ihr Status als Umsatzsteuerpflichtiger. Sind diese Einnahme aber weggefallen, dürfen Sie auch keine Vorsteuer mehr abziehen. Meist sind es aber Einzelfallentscheidungen, bei denen es um die Feststellung des Endes der unternehmerischen Tätigkeit geht.

Haben Sie zum Beispiel einen Mietvertrag geschlossen, der nach Ende der Freiberuflichkeit weiter besteht und der Umsatzsteuerzahlungen nötig macht, können Sie diese auch weiterhin als Vorsteuer beim Finanzamt abziehen. Teilweise können Sie den Vorsteuerabzug jahrelang vornehmen, sofern langfristige vertragliche Bindungen bestehen, aufgrund derer Sie zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet sind.

Wichtig: Sollten Sie nach der Aufgabe der Freiberuflichkeit Geschäftsgegenstände veräußern, so unterliegen diese Verkaufserlöse der Umsatzsteuer.

Ihnen ist die ganze Sache mit der Umsatzsteuer deutlich zu kompliziert? Fragen Sie Ihren Steuerberater um Rat, damit werden auch mögliche Probleme von vornherein verhindert – denn die Frage, wann Sie als Freiberufler umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerbefreit sind und wann nicht, beantwortet das Finanzamt oft anders als Sie selbst.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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