Vertragsrecht

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 6. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Vertragsrecht
Vertragsrecht

Ein Freiberufler bekommt es mit vielen verschiedenen Vertragsarten zu tun, wobei auf der einen Seite die Verträge zu sehen sind, bei denen es um Mitarbeiter und Dienstleistungen geht, auf der anderen Seite finden sich Kaufverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder auch Urheberrechtsverträge. In der Regel ist die Hinzuziehung eines Anwalts empfehlenswert, damit die Verträge wasserdicht sind. Doch über allgemeine Inhalte – auch über unerlaubte Formulierungen – und über vertragsrechtliche Folgen sollte ein Freiberufler in groben Zügen informiert sein.

Der Dienstvertrag

Wird ein Dienstvertrag geschlossen, so wird die Erbringung einer Arbeitsleistung vereinbart – dem gegenübersteht der Kaufvertrag, bei dem es um die Lieferung geht. Ein typisches Beispiel für einen Dienstvertrag liegt vor, wenn IT-Fachmann die Schwachstellen in einem EDV-System eines Unternehmens finden soll. Auch der Texter, der zu einem bestimmten Termin sein Werk abliefern muss, schließt einen Dienstvertrag ab. Diese Leistungen können theoretisch auch in Form einer festen Anstellung – hier geregelt über den Arbeitsvertrag – erbracht werden. Das ist kein Zufall, ist der Arbeitsvertrag doch eine besondere Form des Dienstvertrags.

Ist der vereinbarte Dienst erbracht worden, ist das Honorar fällig. Das Ergebnis sowie die Qualität der erbrachten Leistung spielen dabei keine Rolle, denn es wird laut Gesetz „kein Erfolg geschuldet“. Eine Nachbesserungspflicht entfällt somit. Inhalte, die in einem Dienstvertrag zu finden sein müssen, sind unter anderem:

  • die Art der Dienstleistung, die erbracht werden soll
  • der Leistungsumfang
  • Arbeitszeiten oder Zeitrahmen
  • die vereinbarte Vergütung
  • Art der Zahlung
  • eventuelle Vorleistungen des Auftraggebers
  • weitere Leistungen des Freiberuflers
  • Laufzeit des Vertrags
  • Kündigungsfristen

Der Vertrag, der für einen freien Mitarbeiter ausgestellt ist, ähnelt stark einem Arbeitsvertrag und sollte ähnlich ausgestaltet werden. Wird ein Pauschalvertrag ohne Befristung geschlossen, sind ein bezahlter Urlaub und die Fortzahlung der Honorare im Krankheitsfall feste Bestandteile. Der Dienstvertrag wird in §§ 611 ff. BGB geregelt, die Regelungen können dort in allen Details nachgelesen werden.

Der Arbeitsvertrag

Arbeitsverträge sind eine besondere Form der Dienstverträge, sind jedoch gesetzlich besonders geschützt. In verschiedenen Punkten gibt es Mindeststandard, die eingehalten werden müssen und die im einzelnen Vertrag auch nicht abgeändert werden können. Wird der Arbeitsvertrag unterzeichnet, so besteht automatisch Anspruch seitens des Arbeitnehmers auf:

  • den Arbeitsvertrag in schriftlicher Form
  • Bezahlung – entweder nach Tarifvertrag oder anderen Maßstäben
  • eine Arbeitszeit, die sich am Arbeitszeitgesetz orientiert
  • mindestens 24 Tage Urlaub jährlich
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen
  • Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen
  • Kündigungsschutz in bestimmten Fällen
  • Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung
  • Bildungsurlaub
  • Mutterschutz
  • Mutterschaftsgeld
  • Elternzeit
  • auf Wunsch Teilzeitarbeit und Arbeitsteilzeit

Diese Rechte werden als Mindestrechte bezeichnet und gelten sowohl für Vollbeschäftigte als auch für in Teilzeit Tätige. Selbst bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen müssen diese Rechte eingehalten werden. Im Umkehrschluss stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung und verpflichtet sich zur Erfüllung der in der Arbeitsplatzbeschreibung definierten Aufgaben. Freiberufler können ebenfalls Angestellte werden, wenn sie zum Beispiel als angestellte Rechtsanwälte in einer Kanzlei tätig werden. Sie gehören dann immer noch einem freien Beruf an, sind aber nicht mehr selbstständig tätig. Damit fallen diese Angehörige eines freien Berufs in die gesetzliche Sozialversicherungspflicht, haben aber die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien zu lassen.

Wichtig: Viele Freiberufler sind scheinselbstständig und können damit ihren selbstständigen Status verlieren.
Lesen Sie auch hierzu unseren Beitrag: Scheinselbstständigkeit vermeiden

Den tatsächlichen Nachteil dabei trägt allerdings der Auftraggeber, der dann zum Arbeitgeber wird und beispielsweise die Beiträge zu den Sozialversicherungen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nachzahlen muss.

Der Werkvertrag

Der Werkvertrag wird in den §§ 631 ff. BGB geregelt und verpflichtet einen Unternehmer, ein vereinbartes Werk zu erstellen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag muss bei einem Werkvertrag tatsächlich das vereinbarte Ergebnis geliefert werden, was in Umfang und Qualität den gestellten Anforderungen entsprechen muss. Das Risiko der Fertigstellung liegt beim Auftragnehmer, der auch dafür zahlt, wenn es zu einem Problem kommt. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, das vereinbarte Werk selbst zu schaffen, er kann mit der Herstellung auch einen Subunternehmer beauftragen. Er bleibt aber für die die Erfüllung des Werkvertrags verantwortlich.

Das Honorar wird in voller Höhe fällig, sobald das Werk abgeliefert wurde. Die Verwertung des Werkes ist dann jedoch unerheblich.

Wichtig: Das Werk muss vom Auftraggeber abgenommen werden und darf daher keine wesentlichen Mängel aufweisen.

Sind Mängel vorhanden oder entspricht das Werk nicht dem, welches laut Vertrag geliefert werden sollte, so muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen. Ist der Auftragnehmer dazu nicht in der Lage oder lässt er die gesetzte Frist dazu verstreichen, hat der Auftraggeber mehrere Möglichkeiten. Er kann zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten oder das Honorar mindern. Auch die Behebung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers ist möglich. In einigen Fällen, in denen die Nichterfüllung des Werkvertrags mit einem Schaden für den Auftraggeber verbunden ist, darf dieser sogar Schadenersatz verlangen.

Der Werkvertrag muss folgende Inhalte haben:

  • genaue Beschreibung des Werks in Bezug auf Umfang, Art und Eigenschaften
  • Liefertermin und Art der Lieferung
  • Preis und Abrechnungsmodalitäten
  • Vereinbarungen zur Zahlung
  • eventuell zu erbringende Vorleistungen des Auftraggebers
  • Termine für Zwischenabnahmen und Abschlagszahlungen

Sollen Rechte an dem Werk übertragen werden, so müssen diese gesondert vereinbart werden. Ansonsten erwirbt der Auftraggeber nur das Werk an sich. Das Recht zur Veröffentlichung hat er dann nicht.

Der Kaufvertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 433 ff. alle Aspekte rund um den Kaufvertrag. Um einen solchen handelt es sich, wenn der Verkäufer sich vertraglich dazu verpflichtet, eine Sache an einen Käufer zu übereignen. Dabei gilt der Kaufvertrag als einfachste Form des Vertrags. Ein Beispiel: Der Buchhändler verspricht mir das neueste Werk meines Lieblingsautors, ich verspreche dafür, 19,95 Euro zu zahlen. Fertig. Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, die Ware wie vereinbart zu liefern. Kann er das nicht, muss er einen Ersatz liefern oder eine Nachbesserung vornehmen.

Ist er dazu nicht in der Lage, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten und muss logischerweise auch nichts zahlen.Möglich ist auch, dass ein Schadenersatz fällig wird: Kann der Verkäufer eine zugesicherte Eigenschaft des gelieferten Gegenstands nicht erfüllen, so kann Schadenersatz verlangt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, das heißt, dass der Verkäufer innerhalb dieser Zeit für Schäden oder Mängel, die er zu verantworten hat, haftbar gemacht werden kann.

Wird der Kaufvertrag für ein Geschäft über das Internet geschlossen, so kann der Käufer binnen 14 Tagen vom Kauf zurücktreten. Der Vertrag kann ohne Begründung widerrufen werden – bei Nichtgefallen, falscher Größe bei Kleidung oder bei Finden eines günstigeren Preises. Wer jedoch im Laden kauft, kann von der zweiwöchigen Rückgabefrist keinen Gebrauch machen, hier zählt nur die Kulanz des Verkäufers. Nach Erbringen der beiderseitigen Leistungen kann der Käufer mit dem Gegenstand machen, was er möchte. Auch ein gewinnbringender Weiterverkauf ist möglich.

Der Kaufvertrag sollte auf jeden Fall die folgenden Dinge enthalten:

  • Beschreibung des Kaufgegenstandes
  • Lieferdatum
  • Preis in Brutto und Netto aufgeschlüsselt
  • Rabatte
  • Lieferkosten
  • Zahlungsfrist
  • Zahlungsbedingungen

Freiberufler bekommen es in erster Linie mit Kaufverträgen zu tun, wenn sie ihr Büro einrichten, Verbrauchsmaterial kaufen oder auch einen neuen Computer anschaffen. Wird eine Steuererklärung in Auftrag gegeben, so wird dabei ein Werkvertrag geschlossen, denn die Leistung wird individuell angefertigt.

Der Mietvertrag

Ein Mietvertrag kann für viele Dinge infrage kommen: Für die Büroräume, für das Auto oder auch für alltägliche Dinge, bei denen den meisten Menschen nicht einmal bewusst ist, dass sie einen Mietvertrag geschlossen haben. Ein Beispiel dafür ist der Abschluss eines Vertrags mit einem Internetprovider. Im Gegenzug für die Mietzahlungen bekommt der Freiberufler dann den Speicherplatz für seine E-Mails und für die eigene Homepage gestellt.

Die Miete wird solange fällig, wie die Mietsache nutzbar ist. Das heißt, wenn der eben erwähnte Server ausfällt und für bestimmte Zeit nicht repariert wird, so können Mietkürzungen vorgenommen werden. Die genauen Regelungen dazu sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Providers zu erlesen. Rechtlich gesehen besitzt der Vermieter immer noch das Eigentum an der vermieteten Sache.
Wird diese also durch den Mieter beschädigt, so muss dieser den Mietgegenstand wiederherstellen oder aber Schadenersatz zahlen.

Die Nutzung der Mietsache wird im Mietvertrag vereinbart – entsprechend dieser Vereinbarungen muss die Nutzung dann aber auch erfolgen. Wird die Mietsache rechtswidrig genutzt, so kann der Mietvertrag gekündigt werden. In einem Mietvertrag müssen mindestens die folgenden Punkte geregelt werden:

  • Art und Beschreibung der Mietsache
  • Rechte und Pflichten des Mieters
  • Mietpreis
  • Zahlungsmodalitäten
  • Zahlungsfristen
  • Vertragslaufzeit
  • Kündigungsmodalitäten

Dem Existenzgründer sei empfohlen, sich nicht zu lange fest durch einen Mietvertrag binden zu lassen. Möglich ist auch, entsprechende Rechte für die kurzfristige Kündigung zu vereinbaren. Schließlich weiß niemand, wie sich das eigene Unternehmen entwickeln wird und ob der betreffende Mietgegenstand dann noch in der Art benötigt wird.

Der Urheberrechtsvertrag

Ein Werkvertrag regelt die Produktion eines neuen Werkes, der Urheberrechtsvertrag hingegen regelt die Dauer der Nutzung dieses neuen Werkes oder auch bereits bestehender Werke. Meist werden Urheberrechtsverträge mit Dienst-, Werk- oder Kaufverträgen kombiniert.

Geregelt wird über diese Verträge, in welcher Art die Nutzung des Werkes ausfallen darf, wobei gilt, dass Nutzungsrechte, die nicht explizit über den Vertrag eingeräumt werden, auch nicht eingeräumt wurden.

Einen stillschweigenden Übergang der Nutzungsrechte gibt es grundsätzlich nicht. Daher müssen alle weiteren Rechte – wie zum Beispiel das Recht zur Veröffentlichung eines Printartikels im Internet – gesondert eingeräumt werden. Übertragbare Nutzungsrechte müssen gesondert im Vertrag aufgezählt werden. Gleichzeitig wird dabei der Anteil an den Erlösen bestimmt, den der Urheber für die verschiedenen Verwendungsarten bekommt. In einem Urheberrechtsvertrag müssen die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Nutzungsarten
  • Einräumung der Rechte als einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte?
  • Zeitraum der Nutzung
  • räumliches Nutzungsgebiet
  • Übertragungsmöglichkeit von Rechten an Dritte
  • Welche Vergütung fällt für welche Art der Nutzung an?
  • Zahlungsmodalitäten

Viele Verwerter versuchen, sich über pauschale Verträge abzusichern und sich ein räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht einräumen zu lassen. Freiberufler sollten sich hier juristisch beraten lassen und alle pauschalen Aussagen aus dem Vertrag streichen.

Der Lizenzvertrag

Viele Rechte von Anwendern werden heute nur noch über Lizenzverträge geregelt, was vor allem im Software-Bereich üblich ist. Mit den Lizenzvereinbarungen soll die unerlaubte Verbreitung der Software verhindert werden – ein beliebiger Weiterverkauf oder Verleih der Software ist nach Unterzeichnung der Lizenzverträge in der Regel nicht möglich. Mit dem Kauf der Software werden eingeschränkte Nutzungsrechte eingeräumt, welche meist nur die Installation auf einem Rechner und die Anfertigung einer Sicherungskopie beinhalten. Die Nutzung der Software darf dann auch nur auf diesem Rechner erfolgen.

Wer als Freiberufler eine Software entwickelt und diese schützen möchte, muss einen Lizenzvertrag mit seinen Kunden abschließen. Die Rechte, die der Kunde mit dem Vertrag erwirbt, müssen genau aufgelistet werden. So ist es auch möglich, den Weiterverkauf zu untersagen. Nicht jedoch darf das Anfertigen der Sicherungskopie verboten werden. Auch eine sogenannte Dekompilierung, mit der das Programm zu anderen auf dem Rechner kompatibel gemacht werden soll, darf nicht unterbunden werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB

Die Kernvereinbarungen zu einem Vertrag werden heute üblicherweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten, die einen Vertrag überschaubar halten sollen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ergänzende Regelungen, die beispielsweise Fragen zur Gewährleistung, zur Haftung bei Vorsatz oder zum Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung erklären. Per Gesetz sind die möglichen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen streng einzuhalten und vorgeschrieben. Versteckte Preise dürfen nicht enthalten sein, ebenso keine unangemessen hohen Vertragsstrafen oder Bestimmungen, die mit den gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sind.

Der Auftragnehmer darf keine andere Leistung als die vereinbarte abliefern und keine utopisch hohe Zahlung bei Rücktritt vom Vertrag vorsehen. Auch Preiserhöhungen für den Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss sind ausgeschlossen.

Ebenso ungültig sind Haftungsregelungen für Mängel, durch die die Garantiefrist umgangen werden soll oder bei denen andere Bedingungen als die gesetzlich vorgegebenen zugrunde gelegt werden. Der Auftraggeber darf über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht dazu verpflichtet werden, die Kosten für die Nacherfüllung zu tragen. Laien sollten keine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausstellen, das kann zu Abmahnungen führen, die sogar kostenpflichtig sind.
Falls ein Freiberufler AGB braucht, sollte er diese von einem Berufsverband übernehmen oder sich an einen Rechtsanwalt wenden.

Schon bei Vertragsschluss muss auf die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden, außerdem müssen diese auch für einen Laien verständlich formuliert sein. Geht es um Geschäfte mit Privatkunden, muss schon im Angebot auf die Gültigkeit der AGB hingewiesen werden. Außerdem muss der Kunde die AGB in zumutbarer Art und Weise zugänglich gemacht bekommen, zum Beispiel durch einen Aushang oder per Download im Netz. Für das E-Commerce gilt, dass die Vertragsbedingungen, zu denen auch die AGB gehören, dem Kunden schriftlich spätestens mit Lieferung der Ware zugestellt werden müssen.

Nur unter Geschäftsleuten ist ein Hinweis auf die AGB im Vertrag ausreichend. Ein Freiberufler, der die Allgemeinen Honorarbedingungen seiner Kunden nicht akzeptieren kann oder will, kann diesen widersprechen. Dies ist durch Formulierung eigener AGB oder durch Einlegen eines schriftlichen Widerspruchs möglich.

Hinweis: Diese rechtlichen Hinweise ersetzen keine juristische Beratung durch einen Anwalt


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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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