Gesetzliche Rentenversicherung für Freiberufler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 4. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Es kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, ob ein Freiberufler in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder nicht. Es gibt bestimmte Personengruppen, die selbstständig tätig und pflichtversichert sind. Sie müssen de jure Beiträge zur Rentenversicherung entrichten. Die Beiträge müssen komplett aus eigener Tasche gezahlt werden. Andere Freiberufler und Selbstständige hingegen sind nicht pflichtversichert und können aber freiwillig Beiträge in die Versicherung einzahlen.

Bin ich als Freiberufler pflichtversichert?

Mithilfe der folgenden Tabelle lässt sich leicht feststellen, ob Sie pflichtversichert sind oder nicht.

Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen BerufVersicherung über die landwirtschaftlichen AlterskassenForstwirt, Landwirt, Obstbauer
Tätigkeit als Freiberufler in einem Beruf, der zur Mitgliedschaft in der Berufskammer verpflichtetVersicherung über ein VersorgungswerkArzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater usw.
Tätigkeit in einem künstlerischen oder publizistischen BerufVersicherung über die Künstlersozialkasse (Pflichtversicherung)Texter, Journalist, Lektor, Bildhauer, Schauspieler, Komponist
Tätigkeit in einem anderen BerufVersicherungspflicht möglich wegen der Auftragslage (Scheinselbstständiger) oder wegen des Berufs (Lehrer, Hebamme, Erzieher, Lotse usw.) 

Künstler und Publizisten sind per Gesetz pflichtversichert. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag: Pflichtversicherung für Publizisten und Künstler

Sie müssen sich jedoch zwangsweise über die Künstlersozialkasse versichern lassen, was durchaus von Vorteil ist. Sie zahlen hier nämlich nur die Hälfte des fälligen Beitrags, die andere Hälfte schießt der Bund zu. Pflichtversichert sind derzeit rund 250.000 Selbstständige und Freiberufler in Deutschland, dazu kommen 350.000 Versicherte, die freiwillige Beiträge entrichten. Werden die einzelnen Rentenmodelle miteinander verglichen, so kommt heraus, dass die gesetzliche Rentenversicherung besser ist als ihr Ruf.

Gesetzliche Rentenversicherung für Lehrer und Erzieher

Als Lehrer und Erzieher gelten diejenigen, die Kindern und Jugendlichen etwas beibringen, wobei die Schulung von Charakter und Persönlichkeit die Hauptsache ist. Daher zählen auch Tennislehrer oder Fußballtrainer zu den Lehrern und Erziehern. Bei der Lehrtätigkeit geht es in erster Linie um Vermittlung von Wissen, von Fertigkeiten und einem bestimmten Können. Auch in Kleingruppen oder in Form von Einzelunterricht kann die Lehrtätigkeit ausgeübt werden.

Ballettausbilder oder Gesangstrainer hingegen können sich über die Künstlersozialkasse versichern lassen und bekommen hier einen Teil der Beiträge erstattet. Das gilt auch für freie Dozenten, wenn diese journalistische Kenntnisse vermitteln. Atem- und Stimmlehrer sind aber von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil sie therapeutisch tätig sind.

Rentenversicherungspflicht für Heil- und Pflegeberufe

heilberufler

Wer selbstständig in einem Heil- oder Pflegeberuf tätig ist, gehört ebenfalls in den Kreis der Pflichtversicherten. Wer auf ärztliche Anordnung hin arbeitet, in der Säuglings- oder Kinderpflege tätig ist oder wer als Krankenschwester sein Geld verdient, ist versicherungspflichtig.

Hinweis: Freie Logopäden oder Heilpädagogen sind wiederum nicht versicherungspflichtig, sie arbeiten therapeutisch nach einem selbst erstellten Therapieplan.

Versicherungspflicht und Angestellte

Wer angestellt tätig ist, unterliegt natürlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Doch wie gestaltet sich die Sache, wenn Sie als Freiberufler selbst jemanden einstellen? Dieser darf dann im Monat nicht mehr als 450 Euro verdienen, was bedeutet, dass bei mehreren Angestellten diese Grenze nicht überschritten werden darf. Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung werden hier nicht fällig.

Die Aufgaben des Angestellten müssen aber in jedem Fall mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Außerdem müssen Sie als Freiberufler die organisatorische und inhaltliche Verantwortung für die Arbeit des Angestellten übernehmen, da Sie sonst selbst nicht mehr als Freiberufler gelten.

Möglich ist auch, dass ein Familienmitglied die Tätigkeit eines Angestellten übernimmt.

Besondere Regelungen für spezielle freie Berufe

freiberufler idee

Für Hebammen, Küstenfischer und Lotsen gelten besondere Bestimmungen, was die Rentenversicherungspflicht betrifft. Selbstständig tätige Hebammen können Angestellte beschäftigen, die auch mehr als 450 Euro im Monat verdienen – sie sind dennoch weiterhin pflichtversichert. Auch freiberufliche Beleghebammen, die in Krankenhäusern arbeiten, sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Küstenfischer und Seelotsen dürfen bis zu vier Angestellte beschäftigen und bleiben immer noch versicherungspflichtig. Dies gilt solange, wie sie „regelmäßig“ nicht mehr als vier Personen anstellen. Auch die freiberuflich tätigen Seelotsen, die im öffentlichen Auftrag arbeiten, müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Lotsen der Flensburger Förde, Travelotsen und Binnenlotsen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Scheinselbstständige

Wer im Wesentlichen und regelmäßig für nur einen einzigen Auftraggeber arbeitet, wird in jedem Fall versicherungspflichtig. Das ist unabhängig vom ausgeübten Beruf der Fall.

Als Faustregel gilt hier, dass mindestens fünf Sechstel der Einnahmen von einem Auftraggeber stammen müssen, dann handelt es sich um einen Hauptauftraggeber. Es kann auch ein Angestellter beschäftigt werden, dieser darf jedoch nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen.

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung muss durch den Selbstständigen selbst aufgebracht werden. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist für die ersten drei Berufsjahre nach der Existenzgründung möglich. Hier liegt allerdings die Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Wer folgende Voraussetzungen erfüllt, gilt als Selbstständiger:

  • Einbringen von Kapital in das eigene Unternehmen
  • Tragen des Unternehmerrisikos
  • Nutzung eigener Geschäftsräume
  • Freie Entscheidung über den Einsatz von Betriebsmitteln bzw. deren Kauf
  • Eigene Kalkulation der Preise
  • Freie Bestimmung über Arbeitszeit und –umfang
  • Haftung bei Schäden, die der Kunde im Zusammenhang mit der Erledigung des Auftrags erleiden
  • Aktives Betreiben von Marketing und Werbung sowie Kundenakquise
  • Auf Dauer für mehr als nur einen Auftraggeber tätig
  • Keine feste Integration in die Abläufe des auftraggebenden Unternehmens
  • Selbstständiges Führen der Geschäftsbücher

Stellt sich dabei heraus, dass es sich um eine Scheinselbstständigkeit handelt, so müssen die bisher fehlenden Beiträge zur Versicherung nachgezahlt werden, was allein den Auftraggeber trifft, der als Hauptauftraggeber zutage tritt.Gibt es Zweifel hinsichtlich der Einstufung als Freiberufler, so kann ein Statusfeststellungsverfahren angestrebt werden. Dieses wird beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt.

Die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Die folgende Tabelle enthält alle nötigen Werte und Beträge, aus denen Sie sich Ihre Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden müssen, errechnen können (Stand 2024).

GrößeOstWest
Beitragsbemessungsgrenze7.450 Euro7.550 Euro
Beitragssatz18,6 Prozent18,6 Prozent
Bezugsgröße3.465 Euro3.535 Euro
Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte100,07 Euro100,07 Euro
Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte1.404,30 Euro1.404,30 Euro

Was tun bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten?

Labyrinth - Ausweg suchen - Problemlsung
Fragen über Fragen

So mancher Freiberufler kann sich mit seinem Beruf finanziell nicht über Wasser halten und denkt über eine weitere selbstständige Tätigkeit nach bzw. übt diese sogar schon aus. In dem Fall kann eine sogenannte Mehrfachversicherungspflicht entstehen. So kann der Tennislehrer, der als Erzieher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, nebenher als Handwerker ein Gewerbe angemeldet haben.

Für beide Tätigkeiten wird dann die Versicherungspflicht fällig und es müssen Beiträge gezahlt werden. Eine Mehrfachversicherung kann auch dann entstehen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, das mit einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit kombiniert wird. Die Beiträge, die dann entrichtet werden müssen, werden aus der jeweils entstandenen Versicherungspflicht berechnet. Das heißt, dass jede Tätigkeit für sich separat betrachtet und der Beitrag errechnet wird. Hier kommt allerdings die Beitragsbemessungsgrenze ins Spiel, denn nur bis zu ihrer Höhe dürfen die Beiträge errechnet werden.

Generell gilt auch hier, dass die Versicherungspflicht beginnt, wenn die jeweilige Tätigkeit aufgenommen wird. Daher endet sie auch, wenn die Tätigkeit beendet wird. Wird also die Freiberuflichkeit aufgegeben, endet in der Regel auch die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hinweis: Wer dann allerdings in eine Angestelltentätigkeit überwechselt, wird dort versicherungspflichtig, sofern er die Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat überschreitet.

Die Vor- und Nachteile der gesetzlichen Rente

VorteileNachteile
kann flexibel auf unvorhergesehene Situationen reagierensteigende Lebenserwartung und sinkende Bevölkerung belasten System
auch in Krisenzeiten (Weltwirtschaftszeiten, Inflation etc.) weitestgehend stabilReformen bis dato erfolglos


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Gesetzliche Rentenversicherung für Freiberufler
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Über den Autor

Autor
Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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