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Die Freiberufler-Rechnung
Sie müssen ebenso wie andere Belege für zehn Jahre aufbewahrt werden, so lange gilt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für geschäftliche Dokumente.
Für die Erstellung der Rechnung gilt, dass sie spätestens sechs Monate nach Erbringen der Leistung ausgestellt werden muss.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger der Rechnung ein Unternehmen ist oder ob es sich um eine Privatperson handelt.
Rechnungen sind nicht nur für den Erhalt der Honorare für den Freiberufler wichtig, sondern auch, um dem Finanzamt gegenüber die Einnahmen belegen zu können.
Eine Rechnung muss aber bestimmten Anforderungen genügen, damit sie rechtsgültig ist und auch vom Finanzamt anerkannt wird.
>>die notwendigen Angaben auf der Freiberufler-Rechnung
Dabei gilt, dass jeder Beleg eine Rechnung darstellt, mit dem eine Leistung oder Lieferung abgerechnet wird, das Wort „Rechnung“ muss nicht zwingend darauf zu finden sein.
Das bedeutet, dass es nicht so sehr auf die Form des Belegs ankommt, sondern vielmehr darauf, was auf dieser zu finden ist, der Inhalt ist also von Bedeutung.
Wichtig sind die Angaben zur Umsatzsteuer
Sehr wichtig sind in dem Zusammenhang zum Beispiel die Angaben zur Umsatzsteuer.Sind sie nicht richtig ausgeführt, kann der Empfänger berechtigt sein, nur den Nettobetrag zu zahlen und eine berichtigte Rechnung zu verlangen.
Vor allem Unternehmen, die schließlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden hier pingelig darauf achten.
Es sollte aber kein Unterschied gemacht werden, ob der Empfänger der Rechnung eine Privatperson ist oder ein Unternehmen, denn jeder hat das Recht auf eine ordnungsgemäße Rechnung.
Wichtig zu wissen ist, dass über bestimmte Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind, keine schriftliche Rechnung ausgestellt werden muss.
Empfehlenswert ist es aber schon rein auch buchhalterischen Gründen, immer eine Rechnung auszustellen. Ansonsten muss sich die Rechnung an die Vorgaben zum Inhalt halten, damit sie nicht angefochten werden kann und Rechtsgültigkeit besitzt.
Rechnung im Original versenden oder mit digitaler Unterschrift
Eine Rechnung muss außerdem im Original übermittelt werden oder – wenn sie auf elektronischem Wege verschickt wird – über eine digitale Unterschrift verfügen.
Nur dann ist sie wirklich rechtsgültig und wird als Beleg vom Finanzamt anerkannt.
Damit erkennbar das Original vorliegt, wird eine Rechnung in den meisten Fällen auf dem klassischen Postweg verschickt.
Über das Fax sollten die Rechnungen nicht verschickt werden, denn sie sind nur zulässig, wenn weder Sender noch Empfänger die Rechnung auf einem Computer senden oder erhalten.


