Ausfüllhilfe zum Fragebogen
zur steuerlichen Erfassung

Anmeldung beim Finanzamt
Mit diesen Hinweisen zum Ausfüllen des Fragebogens möchten wir Ihnen die Anmeldung beim Finanzamt erleichtern:

1. Allgeine Angaben im
Fragebogen zur steuerliche Erfassung
2. Angaben zur freiberuflichen Tätigkeit
3. Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
4. Anmeldung der Lohnsteuer
5. Anmeldung der Umsatzsteuer

Dies sollten Sie sicherlich noch wissen:
- Unterschied Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer
- der Gewinn des Freiberuflers
- Vorteil Vorsteuerabzug
- Kleinunternehmerregelung


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Die Anmeldung beim Finanzamt


Sobald Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, sich beim Finanzamt steuerlich anzumelden.

Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie innerhalb kurzer Zeit Ihre Steuernummer, die Sie für Ihre Rechnungen benötigen.

Um Ihnen die Anmeldung zu erleichtern, hält Ihr Finanzamt hierfür einen Vordruck bereit, den Sie aus dem Internet herunterladen können.

Um Ihnen das vollständige und richtige Ausfüllen des Vordrucks zu erleichtern, haben wir für Sie fünf Artikel (siehe bitte rechte Spalte) mit detaillierte Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens verfasst.

Um später hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden, ist Ihre möglichst genaue Einschätzung der voraussichtlichen Umsätze und eine angemessene Gewinnprognose von großer Bedeutung.
Hier können Sie das Formular zur steuerlichen Erfassung aus dem Internet aufrufen und ausdrucken.

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer selbständigen, freiberuflichen Tätigkeit

Wenn Sie als Freiberufler für Unternehmer in EU-Staaten tätig werden, ist zusätzlich der formlose Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Indentifikationsnummer zu stellen.
Dies kann online erfolgen.


Hierbei wird über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird.

Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt

Wenn das Finanzamt von "Freiberufler" spricht, dann sind damit in aller Regel die klassischen freien Berufe gemeint.
Eine eindeutige Definition freiberuflicher Tätigkeiten liefert das Einkommensteuergesetz allerdings nicht.

In dessen Paragraf 18 gibt es lediglich eine Liste von "Katalogberufen", auf der sich akademische Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten oder Steuerberater finden.

Die Rechtssprechnung hat aber zu einer Anerkennung vieler den Katalogberufen ähnlicher Berufe als Freie Berufe geführt.


Freiberufliche Journalisten, Texter, Übersetzer, Dolmetscher, Lektoren werden von den Finanzämtern als Freie Berufe behandelt.