Sonstige Einkünfte des Freiberuflers

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 23. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Sonstige Einkünfte des Freiberuflers

Sonstige Einkünfte des Freiberuflers

 

Sonstige Einkünfte des Freiberuflers werden mit dem Steuerformular Anlage SO erfasst. Diese kommt zum Beispiel in Frage, wenn Sie von Ihrem Ehegatten getrennt leben oder von diesem geschieden sind und Unterhaltszahlungen erhalten oder wenn er Ihre Kranken– und Pflegeversicherung zahlt.

Auch für Einkünfte aus sonstigen Leistungen (z. B. Fahrzeugvermietung oder Versicherungsvermittlung) muss die Anlage SO ausgefüllt werden, sofern die Einkünfte 255 Euro im Jahr übersteigen.

Hinweis: Der Verkauf von privaten Wirtschaftsgütern mit Wertsteigerung und einem Gewinn von mehr als 599 Euro muss ebenfalls in Anlage SO angegeben werden.

Verschiedene Arten der sonstigen Einkünfte

Den wiederkehrenden Bezügen werden unter anderem Renten zugerechnet, die auf eine bestimmte Dauer entrichtet werden. Das sind zum Beispiel Vermögensübertragungen durch eine vorweggenommene Erbfolge oder Rentenleistungen in der Land- und Forstwirtschaft.

Unterhaltszahlungen und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge werden ebenfalls als sonstige Einkünfte bezeichnet.

Stimmen Sie auf der Anlage U den Zahlungen zu, so kann der Zahlende diese als Sonderausgaben geltend machen. Entstehen Ihnen Ausgaben durch die beiden genannten Leistungsarten, so tragen Sie diese in Zeile 6 des Formulars ein. Andere Arten von sonstigen Einkünften sind unter anderem Vermittlungsprovisionen oder Vermietungen beweglicher Gegenstände, sofern diese Einnahmen nur gelegentlich auftreten. Sie werden in den Zeilen 7 bis 13 erfasst.

Private Veräußerungsgeschäfte

Als Freiberufler können Sie zudem Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die auch als Spekulationsgeschäfte bezeichnet werden, erzielen. Dabei handelt es sich um Gewinne von mehr als 599 Euro, die im Rahmen des Verkaufs von privaten Wirtschaftsgütern entstanden sind. Diese Wirtschaftsgüter müssen über ein so genanntes Wertsteigerungspotenzial verfügen. Unterhalb der genannten Grenze bleiben die Gewinne steuerfrei – der Betrag gilt für die Einzelperson, das heißt, er verdoppelt sich bei Ehegatten.

In den Zeilen 31 bis 40 geht es um die Einkünfte, die innerhalb von zehn Jahren erworben und wieder verkauft wurden. Auch Grundstücke, die vererbt oder geschenkt wurden, können mit dem erzielten Gewinn hier eingetragen werden.

Die Zeilen 41 bis 48 befassen sich mit anderen Wirtschaftsgütern und den damit erzielten Einkünften. Anschaffung und Verkauf dieser Güter müssen innerhalb eines Jahres erfolgt sein. Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs verkauft, sind die erzielten Gewinne nicht steuerpflichtig.

In Zeile 51 haben Sie die Möglichkeit, Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften anzugeben. Diese können mit gleichartigen Gewinnen aus dem vorhergegangenen Jahr oder in folgenden Jahren verrechnet werden.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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