Die wichtigsten Steueränderungen 2018

Von jana

Letzte Aktualisierung am: 23. August 2018

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

steuererklärung

Keine außergewöhnlichen Änderungen für Arbeitnehmer – Mit dem Jahreswechsel ändern sich diverse Besteuerungsgrundlagen, die für bestimmte Personengruppen eine besondere Bedeutung haben können. Auch Im Jahr 2018 sind Steueränderungen also keine große Überraschung. Tiefgreifende Veränderungen gibt es jedoch nicht, stattdessen kommt es zu üblichen Anpassungen. Welche Steueränderungen im Jahr 2018 von Bedeutung sind, wird im nachfolgenden Artikel genauer erklärt. Ob eine Steueränderung relevant ist, sollte im Einzelfall durch einen fachkundigen Steuerberater festgestellt werden.

Steuern im Jahr 2018: Alle wichtigen Änderungen auf einen Blick

Eine gute Nachricht für alle einkommenssteuerpflichtigen Personen ist die Anhebung des Grundfreibetrages, also jenem Betrag, bis zu dem das erwirtschaftete Einkommen vollkommen steuerfrei bleibt. Dieser steigt von 8.820 € auf 9.000 € für jede steuerpflichtige Person. Für Ehepaare erhöht sich der Grundfreibetrag analog auf 18.000 €. Interessant ist dies vor allem für Paare, in denen lediglich ein Partner berufstätig ist. Hier winken unabhängig von der Erhöhung des Grundfreibetrages erhebliche Einsparpotentiale.

Keine direkte Steuer, aber durchaus für die Besteuerung relevant ist die Beitragsbemessungsgrenze. Diese wird für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung festgelegt und deckelt die Höhe der Sozialabgaben sofern das Einkommen diese Grenze übersteigt. Die höchste Beitragsbemessungsgrenze ist für die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung festgelegt und liegt in Westdeutschland bei einem jährlichen Einkommen von 78.000 € und in Ostdeutschland bei 69.600 €. Weiterhin steigt das Kindergeld und analog die Kinderfreibeträge.

Geringwertige Wirtschaftsgüter anders absetzen

Statt bisher bis 410 € sind geringwertige Wirtschaftsgüter nun bis zu einem Einkaufspreis von 800 € Netto direkt in vollständiger Höhe als Betriebsausgabe abziehbar und müssen nicht über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. So können bestimmte Beträge bereits frühzeitig ertrags- und somit steuermindernd geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer, die beispielsweise Bürobedarf oder andere abzugsfähige Güter steuerlich absetzen möchten.

Beleglose Steuererklärung vereinfacht die Abgabe von Steuererklärungen

Mit dem Jahr 2018 beginnt auch ein neues Zeitalter hinsichtlich des Umfangs der abzugebenden Steuererklärungen. Belege, die die angeführten Ausgaben und Transaktionen beweisen, sind fortan nicht mehr gemeinsam mit der Steuererklärung einzureichen. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für diese Belege müssen allerdings gewahrt bleiben, sodass diese im Bedarfsfall dem Finanzamt zur Prüfung der gemachten Angaben vorgelegt werden können. Die Abgabefristen für die Steuererklärungen bleiben unverändert: Allein erstellte Steuererklärungen müssen bis zum 31. Mai 2018 abgegeben werden, während Steuererklärungen, die ein Steuerberater erstellt bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden müssen.

Zahlreiche weitere Steueränderungen und Regelungen

Neben den zuvor genannten Änderungen ändern sich auch zahlreiche weitere Dinge, die nur bestimmte Personengruppen betreffen. So hat beispielsweise das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die Verpflegungspauschalen die als Werbungskosten bei Auslandsaufenthalten abgesetzt werden dürfen angepasst. Auch im Hinblick auf die betriebliche Altersvorsorge ergeben sich einige Änderungen: So profitieren beispielsweise Personen mit einem Riestervertrag von verbesserten Bestimmungen und auch die Höhe abzugsfähigen Sonderausgaben für Beiträge zur Rürup-Rente steigen.

Inwieweit eine Steueränderung relevant ist, sollte im Ernstfall mit einem Steuerberater geklärt werden, da nur dieser eine rechtssichere Beratung leisten darf.

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