Umsatzsteuer bei Künstlern

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 13. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Umsatzsteuer bei Künstlern
Umsatzsteuer bei Künstlern

Das Umsatzsteuergesetz sieht bestimmte Regelungen für Künstler und künstlerisch Tätige vor. Im Zusammenhang steht hier das Urheberrechtsgesetz, denn Werke, die selbigem unterliegen, sind mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent behaftet.

Auch wenn das Gesetz sich hier recht eindeutig ausdrückt, kommen seitens der Künstler immer wieder Fragen auf, wie sie denn nun ihre Leistungen zu besteuern hätten.

Steuern bei Kunstgegenständen

Die Umsätze, die mit Kunstgegenständen erzielt werden, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, das heißt, hier werden nur 7 Prozent fällig.

Wichtig dabei ist, dass diese Gegenstände vollständig von Hand geschaffen wurden, das heißt, bei Zeichnungen und Gemälden darf keine Computerkunst zum Einsatz kommen.

Zu den Kunstgegenständen zählen auch die Originalwerke der Bildhauerkunst, Originalstiche sowie originale Steindrucke und Schnitte. In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass es nicht von Belang ist, ob der Freiberufler oder Selbstständige als Künstler eingestuft wird, er könnte theoretisch dennoch mit dem Regelsteuersatz arbeiten. Zu beachten ist die so genannte zolltarifliche Einordnung der Gegenstände, was zum Beispiel durch eine Zolltarifauskunft geklärt werden kann.

Steuern für Gruppenleistungen: Theater, Chöre und Orchester

Einzelne Leistungen von Theatern, Chören und Orchestern fallen gänzlich unter die Umsatzsteuerbefreiung. Die, bei denen das nicht der Fall ist, werden zu einem ermäßigten Steuersatz angeboten.

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Wie werden wir als Gruppe wohl besteuert? 🙂

Das gilt zum Beispiel für die Veranstaltung von Konzerten oder Theateraufführungen durch andere Unternehmer. Hier werden nur 7 Prozent Mehrwertsteuer berechnet. Wichtig ist, dass zum Beispiel das Konzert den eigentlichen Zweck einer Veranstaltung ausmachen muss, andernfalls darf der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet werden.

Andere Leistungen, die auf der Veranstaltung erbracht werden, müssen also von untergeordneter Bedeutung sein. Nicht begünstigt sind tänzerische, kabarettistische oder gesangliche Vorführungen, die im Rahmen anderer Veranstaltungen erbracht werden. Zu beachten: Auch die musikalische Darbietung, die bei einem „Bunten Abend“ erfolgt, ist nicht steuerbegünstigt. Hier steht das gesprochene Wort in der Regel im Vordergrund.

Besteuerung von Solokünstlern

Die Leistungen eines Solokünstlers unterliegen immer dem Regelsteuersatz von 19 Prozent. Wenn ein Solokünstler Leistungen in der Art erbringt, dass er auch gleichzeitig Konzertveranstalter ist, kann der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent verwendet werden. Der Solokünstler muss somit gleichzeitig als Veranstalter auftreten, das heißt, er muss auf eigenen Namen und Rechnung die gesamte Organisation des Konzerts übernehmen.  Folgendes muss der Künstler organisieren:

  • Der Ort der Veranstaltung
  • Den veranschlagten Zeitraum
  • Sonstige Umstände

Erbringung zweier Leistungen

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Künstler können zwei Leistungen gleichzeitig erbringen: Zum einen die Darbietung an sich, zum anderen die Einwilligung zur Verwertung der Darbietung. Wenn ein Solist ein Konzert gibt und gleichzeitig ein Rundfunksender dieses aufnimmt und sendet, werden zwei Leistungen erbracht. Hier müssen zwei Steuersätze angewendet werden.

Der Regelsteuersatz wird für die Darbietung und damit die Leistungserbringung gegenüber dem Konzertveranstalter verwendet, der ermäßigte Steuersatz kann gegenüber dem Rundfunksender berechnet werden.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

3 Antworten auf „Umsatzsteuer bei Künstlern“

Legomann sagt:

Zitat: “Wichtig dabei ist, dass diese Gegenstände vollständig von Hand geschaffen wurden, das heißt, bei Zeichnungen und Gemälden darf keine Computerkunst zum Einsatz kommen.”

Frage: ab welchem Punkt zählt Kunst als Computerkunst? Wenn ich zum Beispiel am PC Bilder bearbeite (zb mit Filtern anpasse, mit Hilfe von Software Farbwerte reduziere etc) diese dann mittels eines Projektors auf eine Leinwand projiziere und dann Konturen übertrage und mittels dieser Skizze anfange den Bildinhalt auszumalen (zb Acryl, Öl) , ist das Bild meiner Meinung nach komplett von Hand erschaffen, jedoch kam wenn man so will Computerkunst [die Bearbeitung eines Fotos durch und mit dem Computer müsste ja als Computerkunst zählen?] zum Einsatz? Und überhaupt wer will das nachvollziehen – viele Künstler scheinen nicht selbst zu skizzieren, sondern bedienen sich der Hilfe zahlreicher elektronischer Helfer um schlicht Zeit zu sparen?

Sehr geehrter Herr Busch,
habe seit 2 Jahren eine Steuerprüfung. Ich bin freischaffender Künstler und arbeite oft bei meinen Kunden zu Hause. Ich male und gestalte Wände mit Malereien oder anderen künstlerischen Möglichkeiten. Das Finanzamt will nun 11.000 Euro Nachzahlung, da diese Arbeiten Bauseits getätigt worden sind und somit mit 19 % zu berechnen wären. Es handelt sich um Unikate und rein künstlerische Arbeiten. Kann das Finanzamt nun darauf bestehen? Ich hätte es auch versäumt meine Urheberrecht abzutreten.
Verstehe das alles nicht.
MfG
Thomas Schöne

Sehr geehrter Herr Schöne, es ist leider unmöglich, hier eine indiviudelle Steuerberatung abzugeben. Wir kenne die Hintergründe nicht und können daher seriöserweise keine Tipps zu Ihrem Fall geben. Ein Steuerberater wird die Sache sicherlich schnell klären können. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! MfG

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