Abgestuftes Mahnverfahren wählen
Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Wenn es um Mahnungen geht, dann ist das „abgestufte Vorgehen“ genau das richtige. Das heißt, Sie als Freiberufler versuchen, eine gemeinsame Lösung mit Ihrem Kunden zu finden und fangen mit dem geringsten Aufwand und der Mahnung, die für beide Seiten die am leichtesten zu vertretende ist, an. Ein Telefongespräch leitet daher das Mahnverfahren für Sie am besten ein.
Inhaltsverzeichnis
Vorgehen bei Zahlungsunwilligkeit des Kunden
Versuchen Sie als Selbstständiger zuerst, durch direkte Kommunikation eine Lösung zu finden. Oft klären sich hier Fragen oder es kommt dabei heraus, dass der Schuldner die Rechnung einfach nur vergessen hat. Bedenken Sie bei der Wahl der Mahnungsart, wen Sie mahnen.
Geht es um Bekannte oder Geschäftspartner, dann sollten die Mahnbriefe individuell erstellt und auf jeden Fall persönlich unterzeichnet sein. Wenn jedoch ein einmaliges Schuldverhältnis vorliegt, dann sind Mahnungsvordrucke auch ausreichend. Mit Hilfe eines solchen Vordrucks geht das Erstellen der Mahnung schnell und es ist sichergestellt, dass kein wichtiger Punkt vergessen wurde.
Wenn daraufhin keine Reaktion erfolgt, kann ein Inkassobüro beauftragt werden. Möglich ist auch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Dem Mahnschreiben sollte ein ausgefülltes Überweisungsformular beigelegt werden. Mahnungen sollten nicht durchnummeriert werden, denn ansonsten geht der Schuldner nur allzu leicht davon aus, dass der ersten Mahnung auch eine zweite oder dritte folgen wird. Er wird sich dann unnötig lange Zeit lassen mit der Begleichung seiner Schuld.
Nutzen Sie auch hier wieder die Fragetechnik:
Wenn Sie telefonisch nachfragen, wo denn die Zahlung bleibt, können Sie Informationsfragen (Ja/Nein, W-Fragen) nutzen oder eine Suggestivfragetechnik anwenden. Auf jeden Fall locken Sie damit den Schuldner aus der Reserve und zwingen ihn zu einer Reaktion. Am wirkungsvollsten ist die Anwendung dieser Technik bei der telefonischen oder persönlichen Mahnung.
Leere Drohungen sind sinnlos
Sprechen Sie im Mahnschreiben keine leeren Drohungen aus. Wenn Sie mit einem gerichtlichen Mahnverfahren drohen und der Schuldner kommt seinen Zahlungsverpflichtungen wirklich nicht nach, dann sollten Sie ein solches auch wirklich einleiten. Ansonsten kann es nämlich passieren, dass Sie auch in späteren Fällen nicht so recht für voll genommen werden und der Schuldner wieder säumig bleibt. Leiten Sie als Selbstständiger daher die nötigen und angedrohten Schritte über das Gericht auch wirklich ein. So riskieren Sie wenigstens nicht den Verlust Ihrer Glaubwürdigkeit.
Diese Tipps für Freiberufler und Selbstständige stammen vom Autor: Jürgen Busch
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