Arbeitskleidung von der Steuer absetzen: Wann geht das?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 16. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bestimmte Kleidungsstücke können Sie als Berufskleidung steuerlich absetzen.
Bestimmte Kleidungsstücke können Sie als Berufskleidung steuerlich absetzen.

In manchen Berufsgruppen sind bestimmte Kleidungsstücke nicht wegzudenken. Doch deren Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung sind oft nicht billig. Ist es deshalb möglich, Arbeitskleidung von der Steuer abzusetzen? Wir verraten es Ihnen.

„Arbeitskleidung von der Steuer absetzen“ im Überblick:

Kann ich meine Arbeitskleidung von der Steuer absetzen?

Ja, dies ist möglich, sofern es sich dabei wirklich um Arbeitskleidung handelt. Welche Kriterien ein Kleidungsstück erfüllen muss, damit Sie es steuerlich absetzen können, erfahren Sie hier.

Ist auch die Reinigung der Berufskleidung steuerlich absetzbar?

Ja, dies gilt sowohl für eine professionelle Reinigung als auch für das Waschen in der eigenen Waschmaschine. Da Sie in letzterem Fall natürlich keinen Beleg für die entstandenen Kosten haben, müssen Sie diese berechnen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Kann ich in der Steuererklärung meine Berufskleidung auch als Pauschale absetzen?

Ja, dies ist möglich, wenn Sie die Kosten nicht extra berechnen möchten oder keine Rechnung für die Anschaffung bzw. Reinigung vorweisen können. Zwar gibt es bei der Steuererklärung keine separate Pauschale für Arbeitskleidung, Sie können sie aber mit der Pauschale für Arbeitsmittel angeben. Diese beträgt 110 Euro.

Arbeitskleidung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzen

Als Betriebsausgabe oder Werbungskosten: Berufskleidung ist steuerlich absetzbar.
Als Betriebsausgabe oder Werbungskosten: Berufskleidung ist steuerlich absetzbar.

Arbeitnehmer können alle Ausgaben, die sie tätigen, um ihren Beruf auszuüben und somit Einnahmen zu generieren, als Werbungskosten absetzen. Auch Arbeitskleidung zählt in der Regel dazu und ist damit steuerlich absetzbar – natürlich nur, wenn diese nicht ohnehin vom Arbeitgeber gestellt wird. Für selbstständig Tätige gilt prinzipiell genau dasselbe, nur dass sie ihre Arbeitskleidung nicht als Werbungskosten angeben können, sondern als Betriebsausgabe.

Egal ob Sie nun als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger Ihre Arbeitskleidung von der Steuer absetzen möchten, die Voraussetzungen hierfür sind die Gleichen. Wie diese aussehen, erläutern wir im Folgenden.

Was gilt als Arbeitskleidung?

Um zu klären, ob Sie Ihre Arbeitskleidung steuerlich absetzen können, sollten Sie erst einmal sicherstellen, dass es sich dabei tatsächlich um Arbeitskleidung handelt. Denn nur weil Sie ein bestimmtes Kleidungsstück während Ihrer Arbeit tragen, heißt das nicht automatisch, dass Sie dieses als Berufsbekleidung von der Steuer absetzen können.

Was genau ist also gemeint, wenn von „Arbeitskleidung“ gesprochen wird? Entscheidend ist hierbei, dass das spezifische Kleidungsstück für die Ausübung Ihres Berufes notwendig ist und beinahe ausschließlich zu diesem Zweck getragen wird. Dazu zählen typischerweise:

Schutzkleidung lässt sich fast immer als Arbeitskleidung von der Steuer absetzen.
Schutzkleidung lässt sich fast immer als Arbeitskleidung von der Steuer absetzen.

  • Schutzkleidung, die die Arbeitssicherheit erhöht
  • Uniformen, z. B. von Polizisten, Angehörigen des Rettungsdienstes oder Flugbegleitern
  • Amtskleidung wie z. B. die Roben von Richtern und Anwälten oder die Amtstracht von Standesbeamten bei der Eheschließung
  • Kittel in medizinischen Berufen, z. B. Arzt oder Krankenpfleger
  • Kleidung von Schornsteinfegern

Aber auch sogenannte „bürgerliche Kleidung“, sprich alltags- oder freizeittaugliche Hosen, Hemden, Pullover etc., können Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitskleidung von der Steuer absetzen. Dies ist dann der Fall, wenn das besagte Kleidungsstück zwar auch außerhalb der Arbeit getragen werden kann, durch die berufliche Nutzung aber einen derart hohen Verschleiß hat, dass dies eher unwahrscheinlich ist. So können Sie z. B. als Kellner oder Banker mitunter einen Anzug von der Steuer absetzen, obwohl Sie in der Theorie die Möglichkeit haben, diesen auch zu privaten Anlässen zu tragen. Dies hängt maßgeblich vom Wohlwollen Ihres Sachbearbeiters beim Finanzamt ab.

Gleiches gilt für Sportbekleidung, wenn Sie diese für die Teilnahme am dienstlichen Sport benötigen. Das trifft vor allem auf Sportlehrer, Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Angehörige der Bundeswehr zu.

Diese Sachen können Sie bei der Steuer nicht als Arbeitskleidung angeben

Aber nicht alle Kleidungsstücke, die Sie tagtäglich während Ihrer Arbeit tragen, sind steuerlich absetzbar. Dazu gehören üblicherweise Socken und Unterwäsche sowie Hemden oder Shirts, die Sie unter Ihrer für den Beruf erforderlichen Kleidung tragen. Auch Schuhe, die nicht Teil einer Uniform sind, lassen sich in der Regel nicht als Arbeitskleidung von der Steuer absetzen.

Oft kommt es hier jedoch auf den Einzelfall an. Können Sie dem zuständigen Finanzbeamten glaubhaft versichern, dass ein bestimmtes Kleidungsstück für die Ausübung Ihres Berufs notwendig ist, lässt sich dieses steuerlich absetzen.

Auch Wäsche und Reinigung der Arbeitskleidung sind absetzbar

Sie können auch die Reinigung Ihrer Arbeitskleidung von der Steuer absetzen.
Sie können auch die Reinigung Ihrer Arbeitskleidung von der Steuer absetzen.

Nicht nur in ihrer Anschaffung kann Berufskleidung teuer werden. Sie muss auch instandgehalten und mitunter aufwendig gereinigt werden. Und selbst wenn Sie Ihre Uniform lediglich in Ihrer privaten Waschmaschine waschen, fallen hierfür Kosten in Form von Strom, Wasser und Waschmittel an.

Daher können Sie auch die Reinigung Ihrer Arbeitskleidung von der Steuer absetzen. Heben Sie dafür die Quittungen und Rechnungen für chemische Reinigungen und Reparaturen auf und geben Sie die jeweiligen Kosten in der Steuererklärung an. Waschen Sie Ihre Arbeitskleidung bei sich zu Hause, haben Sie dafür natürlich keinen Beleg, weshalb Sie in diesem Fall die anfallenden Kosten schätzen können. Dazu müssen Sie zunächst folgende Fragen beantworten:

  • Handelt es sich um Koch-, Bunt-, Fein- oder pflegeleichte Wäsche?
  • Wie viele Kilo Wäsche kommen mit einer Waschmaschinenfüllung zustande?
  • Wie viele Personen leben in Ihrem Haushalt? (Die Beantwortung dieser Frage gibt Aufschluss darüber, welchen Anteil an der Waschmaschinenfüllung Ihre Arbeitskleidung einnimmt.)
  • Wie viele dieser Waschmaschinenfüllungen kommen jährlich zustande?
  • Wird die Wäsche mit einem Ablufttrockner oder einem Kondenstrockner getrocknet?
  • Wird die Wäsche mit einem Dampfbügeleisen gebügelt?

Je nachdem wie Sie diese Fragen beantworten, können Sie pro Wäsche einen bestimmten Betrag festlegen und anhand dessen ausrechnen, wie viel Sie jährlich für das Waschen Ihrer Arbeitskleidung ausgeben.

Dazu ein Rechenbeispiel: Angenommen Sie waschen Ihre Arbeitskleidung in der Buntwäsche bei 60 Grad. Dabei fallen jedes Mal rund 3 Kilo Wäsche an, zu der neben Ihrer Arbeitskleidung auch noch Ihre Alltagssachen und die Kleidung Ihres Partners gehören.

Bei Buntwäsche in einem 2-Personen-Haushalt veranschlagt das Finanzamt pauschal 0,48 Euro pro Kilo Wäsche. Insgesamt fallen für eine Waschmaschinenfüllung also 1,44 Euro an Kosten an (0,48 x 3).

Nun trocknen Sie die Wäsche noch in einem Ablufttrockner, wofür das Finanzamt 0,26 Euro pro Kilo Wäsche ansetzt. Es ergeben sich weitere 0,78 Euro für das Trocknen Ihrer Arbeitskleidung.

Zu guter Letzt bügeln Sie Ihre Wäsche noch mit dem Dampfbügeleisen, was 0,05 Euro pro Kilo und somit insgesamt 0,15 Euro kostet.

Für den gesamten Waschvorgang ergeben sich damit Kosten von 2,37 Euro. Wenn Sie Ihre Arbeitskleidung 48 Mal im Jahr waschen, kommen Sie so auf insgesamt 113,76 Euro, die Sie für die Reinigung Ihrer Arbeitskleidung von der Steuer absetzen können.

Steuererklärung: Arbeitskleidung als Pauschale absetzen

Sie können Ihre Arbeitskleidung in der Steuererklärung auch als Pauschale angeben.
Sie können Ihre Arbeitskleidung in der Steuererklärung auch als Pauschale angeben.

Wenn Ihnen diese ganze Rechnerei zu mühselig ist oder Sie die Quittung für die Reinigung verloren haben, können Sie Ihre Arbeitskleidung in der Steuererklärung mit der Pauschale für Arbeitsmittel angeben. Diese gilt dann sowohl für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung der Kleidung als auch für diverse andere Arbeitsmittel wie z. B. Bürobedarf.

Dieser Pauschalbetrag liegt bei 110 Euro. Bis zu dieser Höhe müssen Sie keine Belege vorweisen, um Ihre Arbeitskleidung von der Steuer abzusetzen. Es ist aber ratsam, die Zusammensetzung der Kosten aufzulisten (z. B. Anschaffung = 60 Euro, Wäschekosten = 40 Euro etc.). Setzen Sie hier realistische Zahlen an, denn das Finanzamt ist nicht verpflichtet, die Pauschale für die Arbeitskleidung anzuerkennen, wenn die Kosten unglaubwürdig sind.

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Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert. Sie schreibt seit 2017 für erfolg-als-freiberufler.de und verfasst Ratgeber rund um Finanzierung und Betriebsausgaben.

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