Arbeitsmittel von der Steuer absetzen

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 17. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Sie können Arbeitsmittel von der Steuer absetzen.
Sie können Arbeitsmittel von der Steuer absetzen.

Für so ziemlich jeden Beruf benötigen Sie irgendein Hilfsmittel: Sei es der Computer, bestimmte Kleidung oder Werkzeug. Glücklicherweise können Sie derartige Arbeitsmittel steuerlich absetzen. Aber wie genau funktioniert das? Was ist mit Gegenständen, die Sie sowohl beruflich als auch privat nutzen? Wir erklären Ihnen, was Sie beachten müssen, wenn Sie Arbeitsmittel bei der Steuer geltend machen wollen.

„Arbeitsmittel von der Steuer absetzen“ im Überblick:

Wann kann ich einen Gegenstand steuerlich als Arbeitsmittel absetzen?

Sie können einen Gegenstand als Arbeitsmittel absetzen, wenn Sie ihn für die Ausübung Ihres Berufs benötigen. Benutzen Sie ihn auch für private Zwecke, dürfen Sie die Anschaffungskosten nur anteilig geltend machen. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie hier.

Kann ich in meiner Steuererklärung die Arbeitsmittel als Pauschale absetzen?

Offiziell ist beim Absetzen von der Steuer keine Arbeitsmittel-Pauschale vorgesehen. In vielen Fällen akzeptiert das Finanzamt jedoch eine inoffizielle Nichtbeanstandungsgrenze von 110 Euro.

Wann muss ich ein Arbeitsmittel abschreiben und wie genau mach ich das?

Sobald der Anschaffungspreis mehr als 952 Euro brutto beträgt, müssen Sie das Arbeitsmittel abschreiben. Wie das funktioniert, können Sie hier nachlesen.

So setzen Sie Arbeitsmittel von der Steuer ab

Jeden Gegenstand, den Sie für die Ausübung Ihres Berufs benötigen, können Sie als Arbeitsmittel bei der Steuererklärung geltend machen. Dies kann z. B. sein:

  • Computer und Software
  • Handy
  • Büromöbel
  • Aktentasche
  • Fachliteratur
  • Werkzeug
  • typische Arbeitskleidung

Aber auch immaterielle Sachen können als abzugsfähige Arbeitsmittel zählen, wie z. B. ein Internetanschluss. Und wenn Sie zu einem Händler fahren, um einen für Ihren Beruf benötigten Gegenstand zu kaufen, können Sie obendrein die damit verbundenen Fahrtkosten als Arbeitsmittel von der Steuer abziehen.

Sind Sie selbstständig tätig, müssen Sie in der Steuererklärung die Aufwendungen für Arbeitsmittel als Betriebsausgabe deklarieren. Ansonsten gelten sie als Werbungskosten.

Wenn Sie Ihr Arbeitsmittel auch privat nutzen

Es kommt nicht selten vor, dass Arbeitsmittel auch privat genutzt werden, insbesondere wenn der Besitzer von zu Hause aus arbeitet. Aber wie lassen sich solche Arbeitsmittel von der Steuer absetzen?

Dazu müssen Sie realistisch einschätzen, welcher Anteil der Nutzung des besagten Arbeitsmittels beruflicher Natur ist und welchen Anteil die private Nutzung einnimmt. Sie können z. B. aufschreiben, wie viele Stunden in der Woche Sie den Gegenstand für Ihren Beruf gebrauchen und wie viele Stunden für Ihre privaten Zwecke, um das Verhältnis zu berechnen. Handelt es sich bei dem Arbeitsmittel bspw. um ein Bücherregal, sollten Sie wiederum ermitteln, welchen Anteil der Regalfläche die Fachliteratur einnimmt, die Sie für Ihre Arbeit benötigen, und welchen Anteil Ihre private Büchersammlung beansprucht.

Nutzen Sie den Gegenstand wenigstens zu 10 Prozent für Ihren Beruf, können Sie ihn als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen – allerdings nur gemäß dem entsprechenden beruflichen Kostenanteil. Haben Sie z. B. einen Laptop für 800 Euro erworben, den Sie zu 75 Prozent als Arbeitsmittel gebrauchen, können Sie 75 Prozent der Anschaffungskosten – also 600 Euro – in der Steuererklärung geltend machen.

Beträgt der berufliche Nutzungsanteil mehr als 90 Prozent, dürfen Sie sogar die vollständigen Anschaffungskosten als Aufwendungen für Arbeitsmittel bei der Steuer angeben.

Steuererklärung: Existiert eine Pauschale für Arbeitsmittel?

Sind die Kaufbelege für Ihre Arbeitsmittel verloren gegangen, fragen Sie sich vermutlich, ob Sie diese nicht einfach pauschal bei der Steuererklärung geltend machen können. Hier müssen wir Sie jedoch enttäuschen: Grundsätzlich existiert kein Pauschalbetrag für Arbeitsmittel.

Allerdings galt bis 1998 noch eine Nichtbeanstandungsgrenze von 110 Euro. Bei Anschaffungskosten bis zu dieser Höhe konnten Betroffene ihre Arbeitsmittel von der Steuer absetzen, ohne Belege vorweisen zu müssen. Offiziell wurde diese Grenze zwar abgeschafft, inoffiziell wird sie aber nach wie vor von vielen Finanzämtern gebilligt.

Einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie nicht, dennoch kann es einen Versuch wert sein, die Anschaffungskosten für Ihre Arbeitsmittel bei der Steuer mit dieser inoffiziellen Pauschale anzugeben.

Achtung: Teure Arbeitsmittel müssen Sie abschreiben!

Beträgt der Kaufpreis mehr als 952 Euro, müssen Sie das Arbeitsmittel abschreiben.
Beträgt der Kaufpreis mehr als 952 Euro, müssen Sie das Arbeitsmittel abschreiben.

Wollen Sie ein Arbeitsmittel von der Steuer absetzen, müssen Sie beachten, dass dies nicht immer sofort und in voller Höhe möglich ist. Hier gilt für den Anschaffungspreis eine Obergrenze von 952 Euro brutto (dies sind 800 Euro netto plus 19 Prozent Mehrwertsteuer). Halten Sie diese Grenze ein, können Sie die gesamten Anschaffungskosten auf einmal in der Steuererklärung angeben. Ist das Arbeitsmittel aber teurer, müssen Sie es abschreiben.

Dies funktioniert folgendermaßen: Zunächst ermitteln Sie die übliche Nutzungsdauer des betreffenden Gegenstands. Dazu stellt das Bundesfinanzministerium die sog. „AfA-Tabelle“ („Absetzung für Abnutzung“) zur Verfügung. Laut dieser haben z. B. Aktenvernichter eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 8 Jahren, Rasenmäher halten üblicherweise 9 Jahre durch und Laptops wird eine Nutzungsdauer von 3 Jahren zugemutet.

Teilen Sie nun die Anschaffungskosten für das Arbeitsmittel auf diese Nutzungsjahre auf und setzen Sie den entsprechenden Anteil jährlich in Ihrer Steuererklärung ab, bis Sie die gesamten Kosten geltend gemacht haben.

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Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert. Sie schreibt seit 2017 für erfolg-als-freiberufler.de und verfasst Ratgeber rund um Finanzierung und Betriebsausgaben.

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