Ausbildungskosten von der Steuer absetzen

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 18. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Es ist möglich, Ausbildungskosten von der Steuer abzusetzen.
Es ist möglich, Ausbildungskosten von der Steuer abzusetzen.

Ohne eine Lehre oder ein Studium ist es heutzutage recht schwierig, einen gut bezahlten Job zu finden. Darum erklären sich viele Menschen dazu bereit, auch nach dem Schulabschluss ihre Ausbildung fortzusetzen. Doch das Einkommen ist in dieser Zeit oft gering, während sich die Ausgaben häufen. Da ist es hilfreich zu wissen, dass sich Ausbildungskosten von der Steuer absetzen lassen. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt dieser Ratgeber.

„Ausbildungskosten von der Steuer absetzen” im Überblick

Werden Ausbildungskosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten abgesetzt?

Dies kommt drauf an, ob Sie eine Erst- oder Zweitausbildung absolvieren. Wann Sie Ausbildungskosten als Sonderausgaben und wann als Werbungskosten geltend machen müssen, erklären wir ausführlich an dieser Stelle.

Kann ich meine Ausbildungskosten steuerlich absetzen, auch wenn ich noch gar keine Steuern zahle?

Ja, es ist möglich, Ausbildungskosten abzusetzen, ohne Einkommenssteuer zu zahlen. Wenn Sie noch kein Geld verdienen, können Sie dem Finanzamt Ihre Ausbildungskosten in Form eines Verlustvortrags mitteilen. Der Steuerbonus, den Sie dadurch erhalten, wird vermerkt und eingelöst, sobald Sie erstmalig Steuern zahlen müssen.

Lassen sich Ausbildungskosten auch rückwirkend absetzen?

Ja, Sie können Ausbildungskosten nachträglich absetzen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Welche Ausbildungskosten sind absetzbar?

Auch die Ausgaben für einen Computer können Sie ggf. als Ausbildungskosten absetzen.
Auch die Ausgaben für einen Computer können Sie ggf. als Ausbildungskosten absetzen.

Grundsätzlich lassen sich Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Bevor wir jedoch genauer darauf eingehen, wie Sie das bewerkstelligen können, wollen wir zunächst klären, was überhaupt alles zu den absetzbaren Ausbildungskosten zählt.

Dies betrifft:

  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte sowie zu privaten Lerngemeinschaften
  • Portokosten für Sendungen, die mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen (vor allem beim Fernstudium wichtig)
  • Zinsen für ein Bildungsdarlehen (z. B. BAföG)
  • Studiengebühren
  • Prüfungs- und Kursgebühren
  • Anschaffungskosten für Arbeitsmittel (z. B. Computer, Schreibmaterial, Fachliteratur)
  • Unterbringungskosten am Ausbildungsort
  • Reisekosten für ausbildungsrelevante Reisen (z. B. Exkursionen, Ausbildungskosten); hierzu zählen auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten

Es spielt keine Rolle, ob diese Kosten für eine erste oder zweite Ausbildung anfallen oder ob es sich um eine Lehre, ein Studium, eine Fort- oder eine Weiterbildung handelt. In allen Fällen können Sie die Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Wichtig ist nur, dass die Ausbildung einen beruflichen Bezug hat. Besuchen Sie aus privaten Gründen beispielsweise einen Sprachkurs, können Sie die Kosten dafür nicht absetzen.

Übrigens: Ein Ehemann kann nicht die Ausbildungskosten seiner Ehefrau absetzen, sondern nur seine eigenen. Dies gilt selbstverständlich auch umgekehrt. Sie können immer nur Ausgaben geltend machen, die mit Ihrer eigenen Berufstätigkeit zusammenhängt.

Ausbildungskosten mit der Steuererklärung absetzen: So geht’s

Sie können Ausbildungskosten entweder als Werbungskosten absetzen oder als Sonderausgaben.
Sie können Ausbildungskosten entweder als Werbungskosten absetzen oder als Sonderausgaben.

Wollen Sie in Ihrer Steuererklärung Ausbildungskosten geltend machen, können Sie diese entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben angeben.

Befinden Sie sich in einer Zweitausbildung, Umschulung, Fort- oder Weiterbildung, müssen Sie die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. Eine Höchstgrenze existiert hierfür nicht, Sie können also die kompletten Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Auch ein Master-Studium gilt als Zweitausbildung.

Etwas anders verhält es sich, wenn Sie eine Erstausbildung machen. Verdienen Sie damit Geld, wie es z. B. bei einer Lehre oder auch manchen Praktika der Fall ist, müssen Sie auch hier Ihre Ausgabe als Werbungskosten angeben. Wieder gibt es keine Obergrenze. Wollen Sie hingegen Ausbildungskosten für ein Studium absetzen oder für eine andere Form der Ausbildung, mit der Sie kein Geld verdienen, müssen Sie die Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Sie können in diesem Fall maximal 6000 Euro im Jahr absetzen.

Ausbildungskosten absetzen: Auch nachträglich möglich?

Sie wollen Ausbildungskosten von der Steuer absetzen, die schon Jahre zurückliegen? Dann wird es Sie freuen zu hören, dass Sie diese auch rückwirkend geltend machen können, sofern es sich um Werbungskosten handelt.

Hierbei gilt eine Frist von sieben Jahren und die Voraussetzung, dass Sie während der Dauer der Ausbildung keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben. Sind diese Bedingungen erfüllt, müssen Sie für die Jahre, in denen die Ausbildungskosten angefallen sind, einen rückwirkenden Antrag auf Verlustfeststellung stellen. Auf die Weise können Sie die Ausgaben für Ihre Ausbildung auch noch nachträglich abrechnen.

Alternativ dazu können Sie bereits während der Ausbildung dem Finanzamt Ihre Ausbildungskosten als Verlustvortrag mitteilen. Dies wird als eine Art Steuerbonus vermerkt und eingelöst, sobald Sie Geld verdienen und Steuern zahlen.

Sind auch die Ausbildungskosten für mein Kind steuerlich absetzbar?

Eltern können teilweise die Ausbildungskosten von der Steuer absetzen, wenn sie ihr Kind unterstützen.
Eltern können teilweise die Ausbildungskosten von der Steuer absetzen, wenn sie ihr Kind unterstützen.

Nicht selten kommt es vor, dass Eltern ihren Kindern während ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums finanziell unter die Arme greifen und z. B. die Miete oder die Fahrtkosten zahlen. Unter Umständen können dann auch die Eltern einen Teil der Ausbildungskosten von der Steuer absetzen.

Dazu müssen sie den Ausbildungsfreibetrag beantragen. Wird dieser gewährt, können die Eltern in ihrer Steuererklärung bis zu 1.200 Euro (Stand 2024) als Pauschale geltend machen. Sie müssen somit auch keine Belege für die Ausgaben einreichen.

Um den Ausbildungsfreibetrag beantragen zu können, sind folgende Voraussetzungen nötig:

  • Das Kind absolviert ein Studium oder eine Ausbildung.
  • Es ist volljährig, also mindestens 18 Jahre alt.
  • Es wohnt nicht mehr im elterlichen Haushalt.
  • Den Eltern steht für das Kind ein Kinderfreibetrag zu.

Ein Anspruch auf Kinderfreibetrag besteht nur, wenn die Eltern nicht bereits Kindergeld für das Kind beziehen und auch lediglich bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Die Höhe des Kinderfreibetrags wird jährlich angepasst. Im Jahr 2024 liegt dieser inklusive dem Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei 9.312 Euro.

Wenn in dem Jahr, für das die Steuererklärung gemacht wird, Zeiträume existierten, in denen der Anspruch auf Kinderfreibetrag nicht bestand, kann der pauschale Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro nicht in voller Höhe abgerechnet werden. Stattdessen wird der Betrag für jeden Monat um ein Zwölftel gekürzt.

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Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert. Sie schreibt seit 2017 für erfolg-als-freiberufler.de und verfasst Ratgeber rund um Finanzierung und Betriebsausgaben.

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