Bafög, Kindergeld und der Zuverdienst als Freiberufler
Letzte Aktualisierung am: 9. April 2024
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Für Studenten, die sich über ein Fernstudium weiterbilden, gelten die Bafög-Regelungen zwar auch, aber nur theoretisch. In der Praxis werden sie kaum angewendet. Bafög wird für die erste Ausbildung gewährt. Im Allgemeinen sind die Fernstudenten jedoch nicht an der Hochschule für die erste Ausbildung eingeschrieben, sondern für die Weiterbildung oder den Erwerb eines weiteren Abschlusses. Hier steht die Qualifikation an erster Stelle, nicht die eigentliche Grundausbildung.
Ansonsten müssen Studenten, die nebenberuflich freiberuflich arbeiten möchten, beachten, dass sie einen Freibetrag von maximal 3880 Euro im Jahr der Bewilligung des Bafögs haben. Das Bafög wird in jedem Jahr wieder neu beantragt, der Bewilligungszeitraum muss daher nicht das Gleiche sein, wie das Kalenderjahr.
Hinweis: Achten Sie genau darauf, in welchen Monaten das Geschäftsjahr liegt und welche Monate des Jahres für das Bafög relevant sind.
Generell wird Bafög nur für die Dauer des Regelstudiums bewilligt, das heißt, der Student sollte schon einiges daran setzen, sein Studium in der vorgesehenen Zeit zu absolvieren. Die Freiberuflichkeit sollte, wenn auf das Bafög Wert gelegt wird, dann doch nebenberuflich bleiben.
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Zuverdienstgrenze für das Kindergeld
Für das Kindergeld gilt, dass dieses bis zum 25. Lebensjahr gewährt wird, wenn sich das „Kind“ in der Ausbildung befindet. In der Regel dürfte die Erstausbildung bis dahin abgeschlossen sein. Verlängert werden kann der Zeitraum, wenn zwischenzeitlich Wehr- oder Zivildienst abgeleistet wurde. Das Kindergeld wird auch dann noch gezahlt, wenn sich der Bezugsberechtigte ein eigenes Einkommen erwirtschaftet.
Dieses darf bloß die Grenze von 8004 Euro im Jahr nicht überschreiten. Ist das der Fall – und sind es nur wenige Cent – so muss das gesamte Kindergeld des betreffenden Jahres zurückgezahlt werden. Angesichts der Tatsache, dass das Kindergeld pro Monat zwischen 184 und 215 Euro sind (je nachdem, das wievielte Kind der Familie der Bezugsberechtigte ist), kann das eine ganz hübsche Summe sein, die dann aufgebracht werden muss.
Die Familienversicherung bei den Eltern nicht verlieren
Die Grenzen für den Zuverdienst sollten auch in Bezug auf die Sozialversicherung beachtet werden. Wer als Student nur bis zu 365 Euro im Monat verdient, kann in der Familienversicherung seiner Eltern bleiben. Wer aber darüber hinaus kommt und unter 20 Stunden pro Woche in seine nebenberufliche Freiberuflichkeit als Student investiert, muss eine eigene Versicherung zu den studentischen Tarifen abschließen.
Wer dann noch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, muss eine eigene gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung abschließen und wird nicht anders behandelt, als jeder hauptberufliche Freiberufler.
Anrechenbarkeit des Kindergeldes
Das Kindergeld wirkt sich auf das BAföG nicht direkt aus, denn Kindergeld wird an die Eltern gezahlt und gilt als Unterhaltsleistung von diesen an die Kinder. Umgekehrt wird aber das BAföG auf das Kindergeld angerechnet, wobei hier lediglich der Zuschussbetrag (also die Hälfte des ausgezahlten BAföG) zugrunde gelegt wird. Wenn das Kind jedoch über ein eigenes Einkommen verfügt, so wird dieses wiederum angerechnet und zwar in voller Höhe.
Die Einkommensgrenze, die für das BAföG angesetzt wird, liegt niedriger als die, die beim Kindergeld beachtet werden muss. Allerdings verliert bei Überschreiten dieser Grenze niemand den kompletten Anspruch auf das BAföG, sondern dieses wird nur um den entsprechenden Betrag gekürzt.
Vorausleistungen
Das Kindergeld wirkt sich jedoch mindernd auf den Anspruch auf BAföG aus, wenn dieses vorab gezahlt wurde. Wenn also jemand noch vor Beginn der Ausbildung BAföG erhalten hat, so wird das Kindergeld für den Zeitraum bis zum Beginn der Ausbildung oder des Studiums angerechnet. Das BAföG gilt als Einkommen. Gemindert wird jedoch auch hier wieder nur der Zuschussteil, also das halbe BAföG.
Diese Tipps für Selbstständige zum Kindergeld und Bafög stammen vom Autor: Jürgen Busch
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