Betriebsausgabe: Computer & IT-Technik
Letzte Aktualisierung am: 12. Juli 2024
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Jeder Freiberufler oder Selbstständige braucht einen Computer mit der nötigen zugehörigen Technik. Drucker und Scanner, Software und DSL-Router sind nur einige Beispiele für die umfangreichen Anschaffungen, die bis zum Status eines komplett eingerichteten Büros anstehen. Doch sind alle Ausgaben als Betriebsausgaben zu deklarieren?
Inhaltsverzeichnis
Anschaffung von Computern
Computer werden ebenso wie andere Gebrauchs- oder Investitionsgüter behandelt. Zu den Aufwendungen, die im Rahmen der Anschaffung eines Computers entstehen, müssen die Kosten für die Peripheriegeräte hinzugerechnet werden. Computer werden in den meisten Fällen nur in Kombination mit Drucker, Maus, Scanner und Tastatur genutzt. Die Kosten für diese Peripheriegeräte werden auf die Anschaffungskosten für den Computer aufgerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Einzelpreis der Anschaffungen die geltenden 410 Euro für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreitet.
Wird eine bestehende Computeranlage ergänzt oder erweitert, so zählt das als Instandsetzung oder Erhaltung der Anlage. Wird die Anlage aber in zeitlicher Nähe zur Anschaffung erweitert, dann ist von nachträglichen Anschaffungskosten auszugehen.
Hinweis: Werden nachträglich Teile des Computers ausgetauscht, damit dessen Leistungsfähigkeit erhöht wird, so handelt es sich um einen Wartungs- oder Reparaturaufwand. Dieser kann direkt als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Computermonitore
Monitore für den Computer sind nicht eigenständig nutzbar. Sie werden bei einer Neuanschaffung der kompletten Computeranlage zugerechnet. Liegt ihr Anschaffungspreis unter 60 Euro, so können sie als „Werkzeuge und Kleingeräte“ deklariert werden. Sie sind dann sofort als Betriebsausgaben abzuschreiben. Wird ein Monitor für eine bereits länger bestehende Anlage angeschafft, so wird der verkürzte Abschreibungszeitraum auch auf den Bildschirm übertragen.
Drucker
Auch Drucker sind nicht eigenständig nutzbar und komplettieren eine Computeranlage. Die Kosten für den Drucker werden als Betriebsausgabe verbucht, sofern er fast ausschließlich betrieblich zum Einsatz kommt. Bei einem Kaufpreis von weniger als 410 Euro werden die Anschaffungskosten im Jahr des Kaufs abgezogen. Der Drucker gilt aber nur dann als geringwertiges Wirtschaftsgut, wenn er selbstständig nutzbar ist, was nur möglich ist, wenn er auch als Scanner oder Kopierer eingesetzt werden kann.
Für diese Funktionen ist das Vorhandensein eines Computers nicht zwingend nötig. Wird der Drucker nicht eigenständig genutzt und gilt nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut, muss er im Zuge der AfA steuerlich abgesetzt werden. Die Aufwendungen für die Anschaffung werden dann auf die voraussichtliche Zeit der Nutzung verteilt.
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