Betriebsausgabe: Mahn- & Strafgebühren

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Mahn- & Strafgebühren

Mahn- & Strafgebühren

 

Geldbußen und Geldstrafen entstehen im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung und können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Anders hingegen sieht es mit Mahngebühren aus: Diese können als Betriebsausgaben bei der Steuer geltend gemacht werden.

Geldbußen und Geldstrafen

Geldbußen und Geldstrafen gelten selbst dann nicht als Betriebsausgaben, wenn sie während einer dienstlichen und damit freiberuflichen Tätigkeit fällig geworden sind. Hier gilt, dass die verhängte Strafe für eine Straftat nicht abzugsfähig ist. Wurde die Strafe jedoch im Ausland verhängt und widerspricht sie der deutschen Rechtsprechung, so besteht die Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgabe. Wurde eine Geldbuße gegen einen Mitarbeiter des Unternehmens verhängt und übernimmt die Firma die Zahlung, so kann dies wiederum als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Dies gilt zumindest dann, wenn die betreffende Tat betriebliche Interessen vertreten hat. Der Mitarbeiter erhält mit der Übernahme der Geldbuße durch den Betrieb allerdings einen geldwerten Vorteil, der lohnsteuerpflichtig ist. Lag die Tat fast ausschließlich im Arbeitgeberinteresse, so entfällt dieser geldwerte Vorteil. Diese Übernahme der Geldstrafe wird nicht nur bei einem Angestellten so gehandhabt, sondern auch bei einem Geschäftsführer des Unternehmens.

Hinweis: Ist der Geschäftsführer Gesellschafter, kann nicht derart vorgegangen werden. Wenn eine Tat betrieblich ausgeübt wurde und es kommt zu einem Prozess, bei dem eine anwaltliche Vertretung nötig ist, dann gelten die zu zahlenden Anwaltskosten als Betriebsausgaben.

Mahngebühren

Wenn ein Unternehmen Forderungen nicht rechtzeitig begleicht und im Folgenden Mahngebühren zahlen muss, so gelten diese als Betriebsausgaben. Dies wirkt gewinnmindernd. Die Mahngebühren müssen allerdings eindeutig mit den geschäftlichen Vorgängen der Firma in Zusammenhang stehen. Das bedeutet, auch hier muss wieder eine betriebliche Veranlassung vorliegen. Geht es zum Beispiel um den Einkauf von Waren oder um die Beauftragung eines externen Dienstleisters, so steht das betriebliche Interesse außer Frage. Die Mahngebühren müssen in der Buchhaltung des Freiberuflers von den ursprünglichen Rechnungsbeträgen getrennt ausgewiesen werden. Entstehen auf Basis einer Mahnung Kosten für einen Prozess oder für eine anwaltliche Beratung, so können auch diese als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Aufwendungen für eine Abmahnung

Eine Abmahnung stellt eine Aufforderung zur Unterlassung dar. Meist werden damit Mitbewerber für eine widerrechtliche Werbung bestraft. Damit steht das betriebliche Interesse der Abmahnung außer Frage und die entstehenden Kosten sind als Betriebsausgaben zu sehen. Auch die damit zusammenhängenden Kosten, die etwa für eine Rechtsberatung oder für einen Prozess entstehen können, gelten als Betriebsausgaben.


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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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