Betriebsausgabe: Spende und Sponsoring

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 10. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Spende und Sponsoring

Spende und Sponsoring

Wenn Selbstständige und Freiberufler anderen etwas Gutes tun wollen – Einzelpersonen, Vereinen, Organisationen usw. – können sie die verwendeten Beträge nicht in jedem Fall als Betriebsausgaben ansetzen. Unterschieden werden muss hier zwischen Spenden und Sponsoring, welche unterschiedlich in Bezug auf ihre Absetzbarkeit behandelt werden.

Spenden

Mit Spenden werden gemeinnützige Organisationen unterstützt. Wichtig ist, dass die jeweilige Organisation vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Die Zahlungen sind freiwillig und es wird aufgrund einer Spende keine Gegenleistung erwartet. Spenden werden nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da sie den Kosten für die private Lebensführung zugerechnet werden. Damit können sie auch nicht gewinnmindernd wirken. Anders sieht es aus, wenn Kapitalgesellschaften eine Spende erbringen. Diese wird als Betriebsausgabe gesehen, sofern sie maximal 20 Prozent der Einkünfte oder 4 Promille der gesamten Umsätze und der Löhne und Gehälter des betreffenden Kalenderjahres nicht überschreitet.

Bei einer betrieblichen Veranlassung der Spende kann diese dennoch auch von anderen Unternehmen als Betriebsausgabe absetzbar sein. Das gilt für Zuwendungen, die an Organisationen gezahlt werden, die mit dem Geld die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder vorantreiben wollen. Die betriebliche Spende mindert den Gewerbeertrag und verringert somit die fällige Gewerbesteuer. Dennoch können Spenden für jedermann absetzbar sein.

Dann aber im Rahmen der Sonderausgaben, die bei der Steuererklärung des Freiberuflers jährlich deklariert werden müssen. Damit lässt sich eine Steuerersparnis erzielen. Anteilige Personengesellschafter oder Einzelunternehmer können die betriebliche Spende ebenso wie die Privatspende als Sonderausgabe ansetzen. Für Spenden, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke dienen, gelten für die Absetzbarkeit als Sonderausgaben Höchstbeträge. Diese sind in § 10 b EStG festgelegt. Spenden an politische Parteien sowie Mitgliedsbeiträge sind nur bis 1.650 Euro abzugsfähig. Für eine Spende gilt, dass ihr keine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegen darf. Sie muss gänzlich freiwillig gezahlt werden. Die Spende wird über den Einzahlungsbeleg nachgewiesen oder über eine Zuwendungsbestätigung, die von der Organisation, die die Spende erhalten hat, ausgestellt wird.

Wichtig: Für Spenden fällt keine Umsatzsteuer an.

Sponsoring des Freiberuflers

Mit Hilfe des Sponsorings soll der Bekanntheitsgrad eines Unternehmens erhöht oder das Ansehen der Firma in der Öffentlichkeit verbessert werden. Damit handelt es sich beim Sponsoring um ein Werkzeug der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. In der Regel sind die nötigen Ausgaben für das Sponsoring als Betriebsausgaben zu sehen.

Durch das Sponsoring erhalten Vereine oder Institutionen Geld oder einen geldwerten Vorteil. Für das Unternehmen bedeutet der Einsatz der finanziellen Mittel zwar eine Ausgabe, doch diese ist zum einen als Betriebsausgabe absetzbar, zum anderen wird damit das Ziel eines erhöhten Absatzes verfolgt. Für die Absetzbarkeit als Betriebsausgabe muss das Sponsoring folgende Kriterien erfüllen: Der Empfänger muss den Sponsor auf die Möglichkeit hinweisen, auf seiner Veranstaltung aufzutreten.

Tipp der Redaktion: Mehr zum Thema Sponsoring für den Verein erfahren Sie auf: ehrenamt24.de

Des Weiteren muss in den Medien über das Ereignis berichtet werden, so dass der Sponsor dies für seine eigene Öffentlichkeitsarbeit nutzen kann. Der Sponsor bekommt das Recht, den Namen, das Logo oder andere Merkmale des Empfängers für seine Werbung als Freiberufler zu nutzen. Ein Sponsor muss immer eine Gegenleistung durch den Empfänger bekommen, andernfalls handelt es sich um eine Spende.

Gutscheine

Bei Gutscheinen wird unterschieden, ob sie für Geschäftspartner oder Arbeitnehmer gelten sollen. Gutscheine für Geschäftspartner werden gern zu einem Jubiläum oder einem anderen wichtigen Anlass überreicht. Sie gelten im Prinzip wie ein gesetzliches Zahlungsmittel. Es erfolgt der Tausch Geld gegen Gutschein, es wird also ein Zahlungsmittel gegen ein anderes eingetauscht. Das Entgelt, welches für einen Gutschein gezahlt wird, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Diese wird erst dann fällig, wenn der Kunde den Gutschein einlöst.

Für Unternehmer wichtig: Auf dem Gutschein sollte die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen sein. Das gilt sowohl für den Steuersatz als auch für den Steuerbetrag.

Gutscheine, die zum Beispiel an einen freien Mitarbeiter überreicht werden und zum Beispiel als Benzingutscheine vergeben werden, werden den so genannten Sachleistungen zugerechnet. Für den Arbeitnehmer ergibt sich damit keine weitere Verpflichtung, die Sachleistung ist von de Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung befreit. Wichtig dafür ist die Einhaltung der folgenden Punkte: Auf dem Gutschein darf kein konkreter Betrag genannt sein, auch ein Höchstbetrag darf nicht aufgeführt werden.

Die Ware oder Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, muss genau benannt werden. ‘ Außerdem darf der Gutschein die Freigrenze von 40 Euro nicht übersteigen. Ein Blumenstrauß zum Geburtstag oder eine Schachtel Pralinen zählen hingegen nicht als Gutschein, sondern lediglich als Aufmerksamkeit. Hier gelten die oben genannten Anforderungen nicht, es sei denn, der Freibetrag wird mit dieser Aufmerksamkeit überschritten.

Hinweis: Im Zweifel sollte im Einzelfall geprüft werden.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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