Eingetragene Genossenschaft für Freiberufler

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 16. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Eingetragene Genossenschaft für Freiberufler

Eingetragene Genossenschaft für Freiberufler

 

Gewerbetreibende und Freiberufler schließen sich nicht selten zu Genossenschaften zusammen, wenn sie zum Beispiel ihre Leistungen gemeinsam anbieten möchten. Die Genossenschaft kann aber nicht nur für gestandene Freiberufler und Selbstständige interessant sein, sondern auch für Existenzgründer. Das Besondere ist hier die Prüfung durch einen regionalen Verband. Er beurteilt, ob alle Kriterien, die zur Gründung der Genossenschaft erfüllt sein müssen, tatsächlich eingehalten wurden.

Auch nach der Gründung wird eine Genossenschaft in regelmäßigen Abständen überprüft. Dies kann sogar von Vorteil sein, denn nicht wenige Insolvenzen bei Freiberuflern gehen darauf zurück, dass kein ausreichendes Know-how vorhanden war.

Voraussetzungen zur Gründung einer e. G.

Mindestens drei Gesellschafter müssen sich finden, damit eine Genossenschaft gegründet werden kann. Voraussetzung ist, dass ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Wenn Entscheidungen getroffen werden müssen, so wird eine Mitgliederversammlung einberufen, die auch als Generalversammlung bezeichnet wird.

Sie ist das oberste Organ dieser Rechtsform. Wenn mehr als 1500 Mitglieder vorhanden sind, dann kann eine Vertreterversammlung stattfinden – was allerdings bei einem Zusammenschluss von Freiberuflern recht unwahrscheinlich sein dürfte. Der Vorstand muss gestellt werden, er wird gewählt. Bei bis zu 20 Mitglieder ist kein Aufsichtsrat nötig. Die einzuhaltenden Formalitäten sind daher vergleichsweise gering. Die Genossenschaft muss im zuständigen Register des Amtsgerichts eingetragen werden.

Vor- und Nachteile der Genossenschaft

Natürlich ergeben sich bei der Gründung einer Genossenschaft sowie bei Führen dieser Rechtsform einige Vor- und Nachteile. Diese gilt es in Ruhe abzuwägen, ehe entschieden wird, ob diese Gesellschaftsform die richtige ist oder nicht. Vorteilhaft ist zum Beispiel die Gleichberechtigung aller Mitglieder, das heißt, niemand ist hier besser oder schlechter gestellt.

Der Genossenschaftsanteil, der zu erbringen ist, ist in seiner Höhe flexibel. Die Haftung ist beschränkt und die Mitglieder können jederzeit ausscheiden. Auch die Aufnahme neuer Mitglieder ist einfach möglich, hier reicht die Beitrittserklärung aus. Zum Ausscheiden ist die Kündigung vonnöten. Der Geschäftsanteil ist keinem Marktpreisrisiko unterworfen.

Die Sicherheit ist hoch bei dieser Gesellschaftsform, die Gefahr einer Insolvenz eher gering. Allerdings können sich die regelmäßigen Prüfungen auch nachteilig auswirken, denn nicht jeder wünscht Bewertungen und Beurteilungen in bestimmten Abständen. In der Satzung der Genossenschaft werden die Kündigungsfristen vereinbart. Diese können recht lang ausfallen, auch das wirkt sich negativ aus, zumindest für diejenigen, die aus der Genossenschaft ausscheiden wollen.

Diese Tipps und Hinweise zur eingetragenen Genossenschaft für Freiberufler stammen vom Autor:

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Eingetragene Genossenschaft für Freiberufler
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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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