Einkommensteuergrenze: Ab welchem Einkommen fällt die Steuer an?
Letzte Aktualisierung am: 3. Januar 2025
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Die Einkommensteuer wird, wie der Name bereits vermuten lässt, auf das Einkommen einer Person erhoben. Damit sind nicht nur die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit gemeint. Auch andere Einkommensarten wie z. B. Unterhaltsleistungen, Gewinnanteile oder Einnahmen aus einer Vermietung können steuerpflichtig sein. Die Einkommensteuergrenze legt fest, wann Sie wie viele Steuern für Ihre Einkünfte abdrücken müssen.
Inhaltsverzeichnis
„Einkommensteuer” im Überblick
Die Steuer fällt ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 556 Euro an. Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Mitarbeit in einem Verein oder in einer öffentlichen Einrichtung sind davon ausgenommen, sofern sie jährlich höchsten 840 Euro betragen. Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.000 Euro pro Jahr. Außerdem gibt es noch den Grundfreibetrag beim Jahreseinkommen (2025 beträgt dieser 12.096 Euro für Ledige und 24.192 Euro für Verheiratete).
Hinsichtlich der Einkommensteuergrenze gelten bei selbstständiger Tätigkeit keine Besonderheiten. Die Höhe des Grundfreibetrags bleibt unverändert. Allerdings gilt bei Selbstständigkeit, dass nur natürliche Personen (Freiberufler und Personengesellschaften) Einkommensteuer zahlen müssen. Bei Kapitalgesellschaften fällt hingegen die Körperschaftsteuer an.
Der Rentenfreibetrag ist der gleiche wie der Grundfreibetrag, dessen Höhe sich jährlich ändert. 2025 beträgt er 12.096 Euro für Ledige und 24.192 Euro für Verheiratete. Für das jeweilige Kalenderjahr müssen nur die Rentenanteile, die über diesem Betrag liegen, versteuert werden.
Wann muss Einkommensteuer gezahlt werden?
Bevor wir erläutern, welche Grenze bei der Einkommensteuer Anwendung findet, wollen wir klären, für welche Arten von Einkünften überhaupt Steuern anfallen. Gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind das Einkünfte aus:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbstständiger Arbeit
- nichtselbstständiger Arbeit
- Kapitalvermögen (z. B. Dividenden)
- Vermietung und Verpachtung
- aus sonstigen Quellen gemäß § 22 EStG (z. B. Renten, Entschädigungen)
Einkommensteuerpflicht: Ab welchem Einkommen besteht sie?
Wie eingangs erwähnt gilt hier jedoch eine Einkommensteuergrenze: Betragen Ihre monatlichen Einkünfte nicht mehr als 556 Euro – das Entgelt für einen Mini-Job –, müssen diese nicht versteuert werden. Erst bei einem höheren monatlichen Einkommen werden Steuern fällig.
Stammen die Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Mitarbeit in einem Verein oder einer öffentlichen Einrichtung, liegt die Einkommensteuergrenze bei Euro pro Jahr. Wird diese nicht überschritten, besteht keine Einkommensteuerpflicht. Für Übungsleiter ist die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu berücksichtigen.
Des Weiteren gibt es noch einen Grundfreibetrag für das Jahreseinkommen. Bis zu dessen Höhe fällt für die Einkünfte eines Jahres keine Einkommensteuer an. Diese Grenze wird jedes Jahr aufs Neue festgelegt. 2025 liegt sie bei 12.096 Euro für Ledige und bei 24.192 Euro für Verheiratete.
Diese Einkommensteuergrenze gilt für Selbstständige und Beschäftigte gleichermaßen. Es wird hier keine Unterscheidung getroffen.
Ab welcher Grenze muss eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden?
Nur weil Ihre Einkünfte die Einkommensteuergrenze überschreiten und somit steuerpflichtig sind, heißt das nicht, dass Sie auch zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.
Die Pflicht dazu besteht erst, wenn z. B.
- Ihre steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, Sie aber kein Arbeitsentgelt beziehen
- Sie mehrere Arbeitsentgelte gleichzeitig beziehen
- Sie Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld) von mehr als 410 Euro im Monat erhalten (Stand 2025)
- Sie Freibeträge beim Lohnsteuerabzug geltend gemacht haben
Selbst wenn Sie diese Kriterien nicht erfüllen und somit nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, lohnt es sich in vielen Fällen, diese freiwillig einzureichen.
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Quellen und weiterführende Links
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