Fälligkeit einer Zahlung

Von Jürgen Busch

Letzte Aktualisierung am: 7. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Fälligkeit einer Zahlung

Fälligkeit einer Zahlung

 

Ein Zahlungsanspruch entsteht immer dann, wenn eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen erbracht wurde und vertraglich eine Zahlung vereinbart worden ist. Hier gilt die Vertragsfreiheit, das heißt, die Beteiligten haben das Recht, den Vertrag frei zu gestalten. Dies gilt auch für die Zahlungsbedingungen.

Wichtig ist, dass Sie als Freiberufler immer nur mit solchen Personen Verträge schließen, die auch zahlungsfähig und zahlungswillig sind – zumindest immer dann, wenn Sie in Vorleistung gehen müssen. Gegebenenfalls sollte eine Prüfung der Bonität des Kunden vorgenommen werden.
Häufig können Sie schon anhand der Website des Kunden auf seine Seriosität schließen

Eine Frage des Vertrags

Sie als Gläubiger können vom Kunden, dem Schuldner, erst eine Zahlung verlangen, wenn Ihr Anspruch fällig geworden ist. Wurde für die Leistung keine bestimmte Zeit festgelegt, noch ist sie aus den Umständen zu entnehmen, dann besteht der Anspruch sofort. Der Gläubiger kann die Leistung von Ihnen verlangen und Sie im Gegenzug die Zahlung. Meist werden jedoch Verträge geschlossen, aus denen hervor geht, wie die Leistungserbringung und die Zahlung zu handhaben sind. Vereinbart werden können per Vertrag verschiedene Zahlungszeitpunkte.

So kann die Vorkasse ebenso verlangt werden, die Zahlung gegen Rechnung nach Erhalt der Ware oder Dienstleistung.
Auch eine Stundung ist möglich. Die Stundung wird häufig auch als Nebenabrede vertraglich aufgenommen, Sie können Sie aber auch noch später aussprechen. Gerade bei Kaufverträgen ist es so, dass der Kaufpreis aufgeschoben wird, bis die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.

Bei einem Werkvertrag hingegen gilt die Fälligkeit als gesetzlich vereinbart, die Zahlung wird hier direkt bei der Abnahme fällig. Anzahlungen und Abschläge sind jedoch möglich.

Die Vorauszahlung ist immer möglich, aber nicht immer sinnvoll

Wer sich nun unsicher ist, ob ein Kunde die Rechnung wohl bezahlen wird, der überlegt vielleicht, ob er nicht auch eine Vorauszahlung verlangen kann. Wichtig zu wissen ist hier, dass die Zahlung immer dann fällig wird, wenn auch eine Leistung erbracht wurde.

Allerdings gilt wieder der Anspruch der Vertragsfreiheit und wenn Sie per Vertrag festgelegt haben, dass eine Vorauszahlung zu leisten ist, dann ist die Fälligkeit schon vor Erbringen der Leistung gegeben. Was allerdings Ihre Kunden davon halten werden, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Denn wenn Ihre Konkurrenten auf Rechnung liefern und damit die Kunden zufriedener sind, nutzt es Ihnen gar nichts, wenn Sie per Vorkasse das Geld theoretisch sicher hätten – Sie bekommen es dennoch nicht, weil Ihre Kunden gleich zur Konkurrenz gehen. Bestehen Sie also besser nur dann darauf, wenn Ihr Kunde wahrscheinlich Schwierigkeiten bei der Zahlung erwarten lässt. Andernfalls bringen Sie ihm das Vertrauen entgegen, dass er die Zahlung fristgemäß leisten wird.

Dieser Artikel “Fälligkeit einer Zahlung” wurde für Freiberufler und Selbstständige vom Autor erstellt.

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Über den Autor

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Jürgen Busch

Als Autor und Internetunternehmer verfasste Jürgen Busch zahlreiche Beiträge für dieses Ratgeber-Portal. Im Fokus standen die Themenbereiche Existenzgründung, Marketing, Akquise und Honorare für Freiberufler aus dem Medienbereich. Als glücklicher Opa von fünf Enkelkindern betreibt er heute Ratgeber-Portale für die Zielgruppe „Oma & Opa“. Grossvater.de ist dabei sein Lieblingsprojekt.

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