Firmenwagen steuerlich absetzen: Wie ist das machbar?

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 22. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wann und wie lässt sich ein Geschäftswagen steuerlich absetzen?
Wann und wie lässt sich ein Geschäftswagen steuerlich absetzen?

Für ein Auto fallen diverse Kosten an: Anschaffung, Reparaturen, Steuern, Spritverbrauch etc. Wird es zu gewerblichen Zwecken benutzt, können Sie jedoch viele oder sogar sämtliche dieser Kosten bei der Steuererklärung zurückholen, indem Sie den Firmenwagen absetzen. Wie das geht, verraten wir im Folgenden.

„Firmenwagen steuerlich absetzen“ im Überblick:

Kann man einen Firmenwagen von der Steuer absetzen, wenn man selbstständig ist?

Ja, das ist möglich. Sofern der Wagen zu mindestens 50 Prozent gewerblich genutzt wird, gilt er als Betriebsvermögen und kann somit vollumfänglich als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei einer gewerblichen Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent besteht diese Möglichkeit ebenfalls, wenn der Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen deklariert wird.

Was ist, wenn ich den Firmenwagen weniger als 10 Prozent für die Arbeit nutze?

Bei einer gewerblichen Nutzung von weniger als 10 Prozent gilt der Pkw nicht mehr als Geschäftsauto. Das Absetzen von der Steuer als Betriebsausgabe ist dann nicht mehr möglich.

Wie können Arbeitnehmer die Fahrt mit dem Dienstwagen als Werbungskosten angeben?

Um Werbungskosten für private Dienstwagen-Fahrten geltend machen zu können, ist entscheidend, wie die Privatnutzung mit dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Nähere Informationen dazu erhalten Sie hier.

So können Sie den Dienstwagen als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen

Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihren Firmenwagen steuerlich als Betriebsausgabe absetzen können.
Wir erklären Ihnen, wie Sie Ihren Firmenwagen steuerlich als Betriebsausgabe absetzen können.

Nutzen Sie ein Auto ausschließlich für berufliche Zwecke, können Sie es als Dienstwagen komplett steuerlich absetzen. Dies betrifft nicht nur die Anschaffungskosten, sondern ebenso laufende Ausgaben, wie z. B. Kfz-Steuer und Spritkosten. Aber auch Reparaturen und Finanzierungskosten können Sie als Betriebsausgabe für den Firmenwagen absetzen.

Wird der Firmenwagen nur teilweise beruflich genutzt, haben Sie als Unternehmer trotzdem die Möglichkeit, die Kosten vollständig als Betriebsausgabe abzusetzen, sofern die betriebliche Nutzung wenigstens 50 Prozent beträgt. Das Auto gilt in diesem Fall immer noch als Betriebsvermögen.

Wird der Wagen zwischen 10 und 50 Prozent gewerblich genutzt, ist es möglich, ihn als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen anzugeben. Auch dann ist der Firmenwagen als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar – und zwar in vollem Umfang.

Bei einer gewerblichen Nutzung des Autos von weniger als 10 Prozent ist dieses hingegen nicht Teil des Betriebsvermögens – sprich: Es zählt nicht als Firmenwagen und kann deshalb auch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Werbungskosten bei Firmenwagen

Arbeitnehmer, die das firmeneigene Auto dazu nutzen, um täglich zur Arbeit zu kommen, können diese Fahrt mit dem Firmenwagen in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten angeben. Wie genau dies möglich ist, hängt wiederum davon ab, auf welche Weise der Arbeitgeber die Privatnutzung durch seinen Arbeitnehmer mit dessen Arbeitseinkommen versteuert. Denn dem Arbeitnehmer entsteht durch die private Nutzung des Dienstwagens ein geldwerter Vorteil, für den Einkommensteuer gezahlt werden muss

Firmenwagen von der Steuer absetzen: Arbeitnehmer können die Fahrten als Werbungskosten angeben.
Firmenwagen von der Steuer absetzen: Arbeitnehmer können die Fahrten als Werbungskosten angeben.

Hierbei sind zwei Szenarien möglich:

  • Der Arbeitgeber versteuert den Nutzungswert monatlich mit 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer: In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale anwenden und pro Kilometer 0,30 Euro als Werbungskosten für die Fahrt mit dem Firmenwagen absetzen.
  • Der Arbeitgeber gibt die Lohnsteuer pauschal mit 15 Prozent des Nutzungswertes an: Hier muss der Arbeitnehmer den versteuerten Betrag von den Werbungskosten abziehen und kann nur noch den Rest bei der Steuererklärung geltend machen.

Übrigens: Hat der Arbeitnehmer einen Unfall mit dem Firmenwagen und wird dafür haftbar gemacht, weil er z. B. grob fahrlässig gehandelt hat, kann er die Schadensersatzleistungen an den Arbeitgeber ebenfalls als Werbungskosten in seiner Steuererklärung absetzen.

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Über den Autor

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Gitte H.

Gitte hat Germanistik und Kommunikationswissenschaften studiert. Sie schreibt seit 2017 für erfolg-als-freiberufler.de und verfasst Ratgeber rund um Finanzierung und Betriebsausgaben.

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