Freiberufler: Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 4. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Wann können Freiberufler auf eine Gewerbeanmeldung verzichten?
Wann können Freiberufler auf eine Gewerbeanmeldung verzichten?

Auf dem Weg in die Selbstständigkeit gilt es, zahlreiche Vorschriften und bürokratische Vorgaben zu beachten. So sind über die Aufnahme der Tätigkeit zum Beispiel die zuständigen Behörden – wie etwa das Finanzamt – zu informieren. Doch müssen Freiberufler auch eine Gewerbeanmeldung durchführen? Die Antwort darauf liefert der nachfolgende Ratgeber.

Freiberufler: Infos zur Gewerbeanmeldung im Überblick

Muss ich als Freiberufler ein Gewerbe anmelden?

Nein, eine Gewerbeanmeldung ist für Freiberufler in der Regel nicht vorgeschrieben.

Für welche Berufe entfällt die Gewerbeanmeldung?

Bei welchen Jobs Sie als Freiberufler kein Gewerbe anmelden müssen, zeigt diese Auflistung.

Wie melde ich eine freiberufliche Tätigkeit an?

Da die Gewerbeanmeldung entfällt, müssen Freiberufler sich beim Finanzamt registrieren, um den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sowie anschließend eine Steuernummer zu erhalten.

Ist als Freiberufler eine Gewerbeanmeldung nötig?

Wann handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, sodass eine Gewerbeanmeldung entfällt?
Wann handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, sodass eine Gewerbeanmeldung entfällt?

Als Freiberufler werden Personen bezeichnet, die den sogenannten Freien Berufen nachgehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um wissenschaftliche, künstlerische, erziehende, unterrichtende oder schriftstellerische Tätigkeiten, deren Ausübung eine besondere Berufsqualifikation oder eine schöpferische Begabung erfordert.

Der Gesetzgeber räumt diesen Berufen eine gewisse Sonderstellung ein, weshalb Freiberufler beispielsweise keine Gewerbeanmeldung benötigen und von der Zahlung der Gewerbesteuer befreit sind. Davon profitieren gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EstG) unter anderem folgende Berufsgruppen:

  • Heilberufe:
    Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Tierärzte, Zahnärzte
  • Naturwissenschaftliche/technische Berufe:
    Architekten, Handelschemiker, Ingenieure, Lotsen
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende
    Berufe:  A
    nwälte, beratende
    Betriebswirte, Notare, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer
  • Sprach- und informationsvermittelnde Berufe:
    Bildberichterstatter, Dolmetscher, Journalisten, Übersetzer

Zusätzlich dazu qualifizieren sich im Einzelfall noch weitere Berufsbilder, wenn diese selbständig ausgeübt werden, für den Status als Freiberufler. Eine Gewerbeanmeldung kann demnach auch bei Künstlern, Schriftstellern, Lehrern und Erziehern entfallen.

Die Welt ist ständig im Wandel, was auch dazu führt, dass neue Berufe entstehen oder sich die Tätigkeiten verändern. Aus diesem Grund ist die Auflistung der Freien Berufe auch nicht abgeschlossen. So können auch Personen, die Berufen nachgehen, die den Vorgaben gemäß §18 EstG ähneln, als Freiberufler gelten. Eine Gewerbeanmeldung entfällt allerdings nur, wenn das Finanzamt den Status als Freien Beruf bestätigt.

Sonderfall: Wann muss ein Freiberufler doch ein Gewerbe anmelden?

Fotografen: Abhängig von der Tätigkeiten benötigen sie eine Gewerbeanmeldung oder gelten als Freiberufler.
Fotografen: Abhängig von den Tätigkeiten benötigen sie eine Gewerbeanmeldung oder gelten als Freiberufler.

In der Regel können Freiberufler auf eine Gewerbeanmeldung verzichten. Allerdings ist die Unterscheidung von gewerbepflichtigen, handwerklichen Arbeiten und einer freiberuflichen Tätigkeit nicht immer so eindeutig, wie die Definitionen vermuten lassen.

Dies zeigt sich unter anderem am Beruf des Fotografen. Denn erstellt dieser künstlerische Fotografien oder verdient sein Geld als Fotojournalist, ist prinzipiell von einer freiberuflichen Tätigkeit auszugehen.

Anders sieht es hingegen aus, wenn der Fotograf professionelle Dienstleistungen (z. B. Bewerbungs-, Pass- oder Hochzeitsfotos) anbietet und Bilder im Auftrag bearbeitet. Dies gilt nicht mehr als freiberufliche Tätigkeit, sodass eine Gewerbeanmeldung notwendig ist. Zu diesem Schluss kam zumindest der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Februar 1998 (Az.: IV R 50/96):

Erfolgt die Herstellung von Lichtbildern dagegen zu einem dem individuellen Interesse des Abnehmers dienenden (nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung liegenden) Zweck, übt der Fotograf eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Anhand dieses Beispiels zeigt sich, dass eine generelle Unterscheidung nicht bei allen Berufsgruppen möglich ist. Daher müssen im Zweifelsfall die Mitarbeiter im Finanzamt entscheiden, ob sie den Status als Freiberufler anerkennen. Eine Gewerbeanmeldung bleibt nur dann aus. Auch aus diesem Grund sollte die Tätigkeit erst nach der Anmeldung beim Finanzamt aufgenommen werden.

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Über den Autor

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Nicole P.

Nicole hat an der Uni Mainz Buchwissenschaft und Kulturanthropologie studiert. Seit 2016 ist sie Teil des erfolg-als-freiberufler.de-Teams und schreibt unter anderem Texte zur Existenzgründung und steuerlichen Aspekten.

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